DGRV.de > Die Genossenschaften > Genossenschaftsgesetz > Abschnitt 8: Haftsumme (§§ 119 - 145)
Abschnitt 8: Haftsumme (§§ 119 - 145)§ 119 Bestimmung der HaftsummeBestimmt die Satzung, daß die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden. § 120 Herabsetzung der HaftsummeFür die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. § 121 Haftsumme bei mehreren GeschäftsanteilenIst ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Sie kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt. §§ 122 bis 145(weggefallen) |