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DGRV-Studie über IFRS für KMU


Internationaler Genossenschaftstag der Vereinten Nationen am 3. Juli 2010


Gemeinsame Konferenz des DGRV und der BStBK zu "IFRS für KMU" in Brüssel


Dirk. J. Lehnhoff im Vorstand von Cooperatives Europe


DGRV-Geschäftsbericht online


WELT-Sonderausgabe "Genossenschaft"


Nichtanwendung der Sanierungsklausel

Abschnitt 10: Schlussvorschriften (§§ 156 - 165)

§ 155

Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.

§ 156 Bekanntmachung von Eintragungen

(1) Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a des Handelsgesetzbuchs finden auf das
Genossenschaftsregister Anwendung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 und nur durch den Bundesanzeiger statt. Auf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Bekanntmachungen bestimmen; in diesem Fall hat das Gericht jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die Veröffentlichungen erfolgen sollen. Wird das Genossenschaftsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.

(2) Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind durch das Gericht der Hauptniederlassung bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung findet nur auf Antrag des Vorstands statt.

(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages als erfolgt, an dem der
Bundesanzeiger oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.

§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister

Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

§ 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes

(1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genossen schaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererscheinen des Blattes oder einer anderweitigen Regelung durch die Satzung die Bekanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden.

(2) Macht das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung der Einberufung der Generalversammlung, in der im Sinn des Absatzes 1 die Satzung geändert werden soll, auf Antrag des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung oder diesem Gesetz zur Einberufung befugten Person mindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen.

§ 159

(weggefallen)

§ 160 Zwangsgeldverfahren

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem nach § 10 zuständigen Gericht zur Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes und in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche zur
Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten. Auf die Erzwingung der Befolgung der in § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist § 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 161 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Genossenschaftsregisters, die Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Für die Fälle, in denen die Landesregierungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, daß das Genossenschaftsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden; dabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Genossenschaftsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.

§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen

Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.

§ 163

(wird aufgehoben)

§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 165 Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz

(1) § 63e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines
Prüfungsverbandes spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss.

(2) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungsverband auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.

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