DGRV.de > Aktuelles > 05/22/2008


Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)

Zahlreiche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf

Der am 21. Mai 2008 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes sieht weitreichende Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 8. November 2007 vor (siehe unten). Dabei wurden im großen Umfang die Anregungen des DGRV aufgegriffen.

So wird für Kreditinstitute die vorgesehene Marktbewertung bei den zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten durch einen zusätzlichen Marktrisikoabschlag ergänzt. Das Verbot der Reservenbildung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sieht nun einen Bestandsschutz für Altreserven mit flexiblen Übergangsvorschriften vor. Am Maßgeblichkeitsprinzip wird festgehalten. Zur Wahrung der Steuerneutralität ist ein ergänzendes Steueränderungsgesetz geplant. Spezialfonds sind wie bisher nicht zu konsolidieren (Anhangangaben als Konsolidierungssurrogat). Die Aufstellung eines befreienden IFRS-Jahresabschlusses wird nicht zugelassen. Für weitere Neuerungen mit einschneidender Wirkung sind Übergangsvorschriften vorgesehen.

Die maßgeblichen Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf, für die sich der DGRV erfolgreich eingesetzt hat, zeigt die folgende Übersicht:

Referentenentwurf BMJ 8.11.2007
Regierungsentwurf 21.05.2008
Wahlrecht zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses (§ 264e HGB-E) Streichung des § 264e HGB-E
Verbot außerplanmäßiger Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB)Zusätzlicher Bestandsschutz durch Wahlrecht zur Beibehaltung von Altreserven oder optional erfolgsneutrale Rücklagendotierung
Verbot bestimmter Aufwands­rückstellungen und Umwandlung in GewinnrücklagenZusätzlicher Bestandsschutz durch Wahlrecht zur Beibehaltung von Altrückstellungen
Beizulegender Zeitwert zur Bemessung von außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlage- und im Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB-E)Beibehaltung des beizulegenden Werts als niedrigerer Wertmaßstab
Zusammenfassung von Vermögensgegen-ständen des Anlagevermögens zum bewertungstechnisch einheitlichen Vermögensgegenstand (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB-E)Streichung des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB-E
Bildung von Bewertungseinheiten für Finanzinstrumente nach (§254 HGB-E)Weitgehender Erhalt der bisherigen Bilanzierungspraxis, insbesondere bei Makro-Hedges
Beschränkung des gemilderten Niederstwertprinzips auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen (§ 340e Abs. 1 S. 3 HGB-E)Erhalt der bisherigen Möglichkeit zur Anwendung auf wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere und Forderungen
Verrechnung von Planvermögen mit zugeordneten Schulden (§ 246 Abs. 2 HGB-E)Bewertung des Planvermögens zum beizulegenden Zeitwert maximal bis zur Höhe der zugeordneten Pensionsverpflichtungen mit anschließender Verrechnung
Ansatzpflicht für mittelbare PensionsverpflichtungenWie bisher Ansatzwahlrecht für mittelbare Verpflichtungen
Befreiung der Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften mit nur kleinem Geschäftsbetrieb von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (§ 336 Abs. 5 i.V.m. § 241a HGB-E)Keine Befreiung von Genossenschaften und Personengesellschaften aus rechtssystematischen Gründen

Insgesamt bleiben mit dem Gesetzentwurf die wesentlichen Prinzipien des deutschen Bilanzrechts, das Realisationsprinzip und der Gläubigerschutzgedanke, erhalten. Das bestehende Bilanzrecht wird maßvoll modernisiert und ist damit insbesondere für mittelständische Unternehmen auch zukünftig eine kostengünstige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU).

Hinsichtlich des Zeitplans wird damit gerechnet, dass die erforderlichen drei Lesungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und die Zustimmung im Bundesrat im Spätherbst 2008 abgeschlossen sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren strebt der DGRV eine Fristverlängerung für materiell wichtige Bestimmungen des Regierungsentwurfs an.

Den Gesetzesentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJ unter:
http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE%20BilMoG.pdf