BGH zu den Befugnissen des Aufsichtsratsvorsitzenden einer Genossenschaft
Zu den Befugnissen des Aufsichtsratsvorsitzenden einer Genossenschaft hat der II. Zivilsenat des BGH in einer Leitsatzentscheidung folgendes Urteil verkündet:
"a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.
b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossenschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert."
Der BHG folgt in der Urteilsbegründung der Literatur (u.a. Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 36 Rdn. 54): "Der Aufsichtsrat der Genossenschaft kann vom seinem Vorsitzenden - wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - nicht bei der Willensbildung vertreten werden Der Aufsichtsratsvorsitzende kann aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung einen Aufsichtsratsbeschluss vollziehen und dabei den Aufsichtsrat vertreten, aber nicht vor einem Beschluss des Aufsichtsrats Verträge mit dem Vorstand abschließen. Die Vertretung gegenüber dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst."
Das Urteil finden Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshof unter diesem Link.
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