DGRV.de > Aktuelles > 06/16/2009


Gemeinnützige Genossenschaften

Mitunter ist mit der Finanzverwaltung streitig, ob eine Genossenschaft gemeinnützige Zwecke verfolgen könne oder nicht. Häufig wird von der Finanzverwaltung eingewandt, dass der Zwang zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot des Gemeinnützigkeitsrechtes widerspricht. Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechtes (MoMiG) vom 23.10.2008 (Bundesgesetzblatt 2008 I S. 2026) hat sich die Finanzverwaltung in einem Erlass (Landesamt für Steuern Bayern vom 31.03.2009 S0174.2.1-2/2ST 31) zur Gemeinnützigkeit bei gesetzlicher Rücklagenbildung geäußert:
Für die Gründung einer Mini-GmbH reicht ein Stammkapital von 1 € aus. Jedoch ist die Gesellschaft verpflichtet, aus ihren künftigen Jahresüberschüssen solange eine gesetzliche Rücklage zu bilden, bis das Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht ist. Damit gibt es im GmbH-Gesetz mittlerweile das Instrument einer Pflichtrücklagenbildung. Die Finanzverwaltung vertritt nunmehr die Auffassung, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstößt. Damit löst die Finanzverwaltung den gesetzlichen Widerspruch zwischen Thesaurierungspflicht einerseits und dem Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung andererseits zugunsten der gesetzlichen Rücklagepflicht auf. Begründet wird es damit, dass Mittel, die bereits anderweitig gebunden sind, nicht Gegenstand der Mittelverwendungspflicht sein können. Nichts anderes kann für die Rechtsform der Genossenschaft gelten. Damit sollten Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung über die Fähigkeit, gemeinnützige Zwecke in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft zu verfolgen, endgültig der Vergangenheit angehören.