DGRV.de > Aktuelles > 10/08/2009


Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. August d.J. (V R 32/08) entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Deshalb ist die Tätigkeit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH hat damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1972 geändert.

Wie der BFH ausführt, hat das Finanzamt zu Recht die Leistungen des Klägers als Aufsichtsratsmitglied der Volksbank als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Der Kläger hat durch seine Aufsichtsratstätigkeit für die Volksbank sonstige Leistungen erbracht. Das Umsatzsteuerrecht zählt auch die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich zu den sonstigen Leistungen. Deshalb ist die Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsmitglied der Volksbank umsatzsteuerbar. Sie ist auch umsatzsteuerpflichtig.
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind nicht erfüllt, weil der Kläger mit seiner Tätigkeit für eine reine Erwerbsgesellschaft nicht ehrenamtlich tätig gewesen sei. Zwar sind die Volksbanken genossenschaftlich strukturierte Unternehmen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. Laut BFH habe sich das Bild der Genossenschaftsbanken im Laufe der Zeit verändert. Heute seien sie als reine Marktgenossenschaften für ihre Mitglieder nur ein Partner unter mehreren möglichen. Sie ständen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten und unterlägen den gleichen, kostenintensiven bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Institute. Neben das reine Mitgliedergeschäft sei in zunehmendem Maße auch das Kreditgeschäft für Nichtmitglieder der Genossenschaften getreten. Deshalb handle es sich auch bei den Volksbanken um Erwerbsgesellschaften. Da die Aufsichtsratstätigkeit in einer Volksbank nicht ehrenamtlich ausgeübt werden kann, kommt es nach Auffassung des BFH auch nicht auf die Höhe einer evtl gezahlten Aufwandsentschädigung an. Eine niedrige Aufwandsentschädigung macht die Tätigkeit als Aufsichtsrat daher nicht zur ehrenamtlichen Tätigkeit.

Link zur Pressemitteilung des BFH