 | Risiko für gemeinnützige Genossenschaften
Steht eine Satzungsänderung bei einer gemeinnützigen Genossenschaft an, ist aus steuerlichen Gründen eine besondere Prüfung angesagt. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. 2008 I S. 2494) maßgeblich geändert worden. War die bisher von der Finanzverwaltung veröffentlichte Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften unverbindlich, ist sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 AO, der um einen Satz 2 erweitert wurde, zwingend geworden. Für Neugründungen nach dem 31.12.2008 ist also zwingend, dass die Satzung der Genossenschaft der Mustersatzung der Finanzverwaltung exakt entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, würde die Finanzverwaltung bei einer Vorabprüfung der Satzung (dringend empfehlenswert) die Satzung beanstanden. Was jedoch geschieht bei einer Satzungsänderung einer bereits lange bestehenden gemeinnützigen Genossenschaft? Gem. Art. 97 § 1 f Abs. 2 EGAO müssen bei Satzungsänderungen, egal aus welchem Rechtsgrund sie geschehen (z. B. eine schlichte Sitzverlegung genügt), die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Daraus folgt, dass jede Satzungsänderung den steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus gefährden kann. Die Finanzverwaltung gewährt bei vorab geprüften Satzungen für die Gemeinnützigkeit zwar Vertrauensschutz (vgl. BMF, Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1059). Jedoch gewährt dieses Schreiben nur Vertrauensschutz bei Satzungsänderungen, wenn die jeweils geänderte Satzungsvorschrift den Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts nicht entspricht. Bei wortgetreuer Auslegung des Schreibens wäre also im Falle z. B. der o. g. schlichten Sitzverlegung Vertrauensschutz nicht zu gewähren, die Gemeinnützigkeit wäre ab dem Zeitpunkt der Satzungsänderung zu versagen. Die schlichte Sitzverlegung führte also zum Verlust der Gemeinnützigkeit (vgl. Engelsing/Lüke , NWB 2/2010 S. 119). Das Ergebnis scheint unbillig zu sein, entspricht jedoch der aktuellen Rechtslage, solange die Finanzverwaltung nicht auch Vertrauensschutz für z. B. schlicht vergessene Anpassungen an die Mustersatzung vorsieht. Daher empfiehlt es sich bei Satzungsänderungen gemeinnütziger Genossenschaften kritisch zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungen den aktuellen Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen. Eine steuerrechtliche Beratung bei womöglich ausschließlich gesellschaftsrechtlich motivierten Satzungsänderungen ist daher zwingend.
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