Kein Datenschutz gegenüber Mitgesellschaftern
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom September letzten Jahres unterliegen die Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern nicht dem Datenschutz. Die Leitsätze der Entscheidung:
- Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.
- Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
- Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08
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