DGRV.de > Aktuelles > 05/18/2010


Nichtanwendung der Sanierungsklausel

Mit Schreiben vom 30. April 2010 (Az. IV C 2 -S 2745-a/08/10005 :002) hat das BMF auf die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission reagiert und die Obersten Finanzbehörden der Länder darüber informiert, dass die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ab Veröffentlichung des Schreibens im BStBl. I 2010 bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden ist. Das bedeutet für Betroffene: Veranlagungen sollen – auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist – ohne Anwendung der Sanierungsklausel vorgenommen werden. Die betroffenen Bescheide werden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen. Veranlagungen, in denen die Sanierungsklausel bereits angewendet worden ist, sollen zwar bestehen bleiben. Die Finanzverwaltung wird jedoch darauf hinweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die EU-Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden .

Alle Steuerpflichtigen, die von der Sanierungsklausel bislang Gebrauch gemacht haben werden von der Finanzverwaltung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24. Februar 2010 informiert.

Link zu § 8c KStG: Verlustabzug bei Körperschaften