
DGRV-Fachreport für
genossenschaftliche Unternehmen
die steuerliche Außenprüfung ist für Unternehmerinnen und Unternehmer selten ein Grund zur Freude. Nichtsdestotrotz ist eine Überprüfung des steuerlichen Deklarationsverhaltens wichtig und notwendig. In der Titelstory stellt der Leiter unserer Steuerabteilung hilfreiche Maßnahmen vor, die für einen entspannteren Umgang mit der nächsten Betriebsprüfung sorgen dürften.
Anfang des Jahres ist die überarbeitete Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten. Damit werden deutlich mehr Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Zudem werden verbindliche europäische Berichtsstandards eingeführt, die die Berichtsinhalte deutlich ausweiten werden. Lesen Sie im Beitrag unserer Grundsatzabteilung, was im Detail künftig auch auf Genossenschaften zukommen kann.
Energy Sharing ist für eine unabhängige Energieversorgung von zentraler Bedeutung. Es kann gerade Energiegenossenschaften ermöglichen, ihre Mitglieder lokal mit grünem Strom aus den eigenen Anlagen zu versorgen und ihnen so ein kostengünstiges und umweltfreundliches Angebot zu machen. Obwohl die EU eine umfassende Einbindung verschiedener Marktakteure fordert, haben kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland Schwierigkeiten, einen Marktzugang zu bekommen. Erfahren Sie mehr über die Hürden und Chancen von Energy Sharing im Beitrag der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften.
Teil 1: Ungeliebtes (einzu)schätzen lernen
Für die einen ist es eine wiederkehrende Routine in mehrjährigem Turnus. Für die anderen ist es eine einmalige Erfahrung – je nach Größe der Genossenschaft kann die Häufigkeit, mit der das Unternehmen damit konfrontiert ist, variieren. Die Stimmung, die sie hervorruft, ist allerdings meist die gleiche: Sie wird als lästig empfunden. Die Rede ist von der steuerlichen Außenprüfung (AP), in der Praxis auch gerne als Betriebsprüfung bezeichnet.
Auch wenn uns bewusst ist, dass unser steuerliches Deklarationsverhalten dann und wann zu überprüfen ist, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen (Achtung: Grundgesetz!), ist die Freude in der Regel verhalten, wenn uns die Prüfungsanordnung ins Haus flattert und eine Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) angeordnet wird. Hier verhält es sich ähnlich wie mit Polizeikontrollen im Straßenverkehr. Wir sind uns stets sicher, dass wir mündige und erfahrene Verkehrsteilnehmer sind und uns rücksichtsvoll verhalten. Wird uns jedoch bei einer Kontrolle unser Fehlverhalten aufgezeigt und droht hierauf folgend etwa eine Sanktionierung, reagieren wir unterschiedlich und abhängig vom Tatvorwurf mehr oder weniger gelassen.
Jedenfalls liegt ab der Entdeckung des Fehlverhaltens die Gestaltungshoheit nicht mehr in der Hand des Fahrzeugführers respektive des Steuerpflichtigen. Am besten wäre es daher, wenn wir erst gar nicht Gefahr liefen, kontrolliert zu werden. Aber ist das möglich? Kann man vermeiden, dass Kontrollen stattfinden und auf diese Weise dem „Knöllchen“ der Finanzverwaltung entgehen? Und falls eine Prüfung doch unabdingbar ist: Wie lässt sich sicherstellen, dass es nichts zu befürchten gibt?
In diesem und einem folgenden Beitrag werden hilfreiche Neuerungen und Maßnahmen vorgestellt, die für einen entspannteren Umgang mit dem Betriebsprüfer sorgen. Nachfolgend soll dies am Beispiel der Mutter aller Betriebsprüfungen – der Prüfung der betrieblichen Steuerarten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – betrachtet werden (die Diskussion um den Solidaritätszuschlag soll an dieser Stelle nicht eröffnet werden, dies wäre Thema für einen eigenen Beitrag). Das rechtliche Grundgerüst für die Außenprüfung findet sich maßgeblich in der AO als gesetzliche Grundlage sowie der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) als ergänzende Verwaltungsanweisung für die Prüfungsdurchführung.
Reform und Modernisierung der Betriebsprüfung
Auch die Finanzverwaltung wird vom Mangel an Fachkräften nicht verschont: Es fehlt das Personal, um die Anzahl der geplanten Prüfungen in der vorgesehenen Zeit durchzuführen. Zugleich machen sich die ersten Ausläufer der Digitalisierung und der Corona-Pandemie in deutschen Amtsstuben bemerkbar. Zwar sieht § 6 BpO 2000 vor, dass die Außenprüfung nur ausnahmsweise außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist, in der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass Außenprüfungen vermehrt an Amtsstelle statt bei dem Steuerpflichtigen vor Ort stattfinden. Dem Wortsinne nach dürfte dieses Vorgehen insofern gar nicht mehr Außenprüfung genannt werden.
Das seit vielen Jahren bewährte Vorgehen der Finanzverwaltung wird sich in den kommenden Jahren weiter verändern. Denn der Bundesrat hat noch im Jahr 2022 dem sogenannten „DAC 7-Umsetzungsgesetz“ zugestimmt, mit dem unter anderem das Steuerverfahrensrecht (endlich) modernisiert werden soll. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz am 28. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Ein Bestandteil dieser Modernisierung ist die Einführung eines neuen § 147b AO mit Wirkung seit 1. Januar 2023. Zweck der Regelung ist eine deutliche Weiterentwicklung der Digitalisierung der Außenprüfung, welcher stark verbesserte Auswertungs- und Analysemöglichkeiten der Finanzverwaltung folgen werden.
Hiernach wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten zu bestimmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf sämtliche für steuerliche Zwecke aufbewahrungspflichtige Daten, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind. Zudem kann das BMF für die Steuerpflichtigen auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen.
Dies geht einher mit einer zwingenden Vereinheitlichung sowohl des Aufbaus der Datensätze als auch der Datensatzbeschreibung in den genutzten DV-Systemen. Die Implementierung solcher Schnittstellen wird dementsprechend einen erheblichen Aufwand bei den Steuerpflichtigen verursachen.
Dieser Schritt ist in seiner Deutlichkeit neu. Zwar forderten bereits die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) seit 2014, dass sich „die einzelnen Geschäftsvorfälle […] in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen [müssen]. [Eine] […] progressive und retrograde Prüfung [muss] […] für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein“. Dies ist aktuell ohne eine entsprechende aussagekräftige Verfahrensdokumentation sehr schwer und nur eingeschränkt möglich. Sobald einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten verpflichtend werden, wird sich das jedoch ändern. Um bei dem Eingangsbeispiel zu bleiben: Die Fahrzeugdaten des Verkehrsteilnehmers können zukünftig mittels vorgegebener Schnittstellen ausgelesen werden, sodass zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung besser erkenn- und nachweisbar wird, auch ohne geeichtes Radarmessgerät.
Bereits jetzt wird der Prüfernachwuchs verstärkt darin ausgebildet, digitale Prüfungstools und -methoden umfassend zu nutzen. In naher Zukunft werden IT-Fachprüfer der Finanzverwaltung die Datenaufbereitung bei Betriebsprüfungen vornehmen; die Spezialisierung der Beamten schreitet immer schneller voran. Auch Massendaten werden künftig bis auf Einzelbelegebene und sogar Einzelpositionsebene durch die Betriebsprüfer mit vertretbarem Aufwand analysierbar sein und somit in bisher ungekanntem Detailreichtum in die Prüfung einfließen.
Vorkehrungen und Entgegenkommen
In vorgenanntem Kontext einer zukünftig gesteigerten Prüfungsintensität werden auch die Unternehmen aufrüsten können. So ergeben sich neue Möglichkeiten zur Abwehr von Feststellungen im Rahmen von digitalen „pre-BP-Checks“. Diese Selbstprüfungen durch Datenanalysen sorgen für mehr Planungssicherheit der Unternehmen, denn das Risiko potenzieller Feststellungen durch die Betriebsprüfung wird deutlich verringert.
Daneben gibt es auch positive Entwicklungen. Es mag eine Konsequenz des skizzierten Personalmangels sein, dass die Werte zur Abgrenzung der BP-Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 ab dem 1. Januar 2024 in erheblichem Umfang erhöht werden.
Zur Erläuterung: Per Definition müssen Großbetriebe fortlaufend geprüft werden, Mittelbetriebe werden statistisch alle 15 Jahre geprüft, Kleinbetriebe statistisch alle 31 Jahre und Kleinstbetriebe alle 56 Jahre. Ab dem Jahr 2024 gilt ein Handelsbetrieb erst als groß, wenn er Umsatzerlöse in Höhe von 14 Mio. Euro (bisher: 8,6 Mio. Euro) oder einen steuerlichen Gewinn von 800.000 Euro (bisher: 335.000 Euro) erzielt. Für Kreditinstitute gilt jedoch nach wie vor, dass das Aktivvermögen 175 Mio. Euro betragen oder der steuerliche Gewinn bei mindestens 670.000 Euro liegen muss. Da der Rechenlauf für die Abgrenzungskriterien ab 2024 im vierten Quartal 2023 stattfinden wird, bietet sich für Unternehmen an der Grenze von der einen zur anderen Betriebsart eventuell Handlungsspielraum. Wenn bis zum vierten Quartal 2023 die Steuererklärungen 2022 nicht eingereicht werden, wird das Finanzamt für die Einordnung in die entsprechende Größenklasse auf die Werte des Veranlagungszeitraums 2021 zurückgreifen. Coronabedingt könnten beispielweise Umsatz und Gewinn im Jahr 2021 niedriger ausfallen als 2022. Es lohnt sich daher, einen Blick auf die Abgrenzungsmerkmale in § 3 BpO 2000 zu werfen, wenn man eine Anschlussprüfung vermeiden möchte. Ein solches Vorgehen wäre legitim (im Gegensatz zu einer Warnapp für Starenkästen, um Kontrollen im Straßenverkehr zu entgehen).
Doch manches Mal lässt sich die Betriebsprüfung eben nicht vermeiden. Und das ist auch nicht zwingend von Nachteil, denn schließlich sieht die Finanzverwaltung vor, nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Es gilt daher, die Prüfung offen und unvoreingenommen anzunehmen. Wie Sie den Betriebsprüfer bereits zu Beginn der Prüfung von Ihrer Steuerehrlichkeit überzeugen können und ihm sein Vorgehen erleichtern erfahren Sie im zweiten Teil.
Auswirkungen auch für KMU
Mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung („Corporate Sustainability Reporting Directive“, CSRD) am 5. Januar 2023 werden Nachhaltigkeitsberichte künftig einen völlig neuen Rahmen erhalten. Zum einen werden deutlich mehr Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, wobei die schrittweise Ausweitung der Berichterstattung 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) beginnt. Zum anderen werden verbindliche europäische Berichtsstandards („European Sustainability Reporting Standards“, ESRS) eingeführt, die die Berichtsinhalte deutlich ausweiten werden. Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung („European Financial Reporting Advisory Group“, EFRAG) veröffentlichte hierfür im April 2022 ihre Entwürfe für die ersten Kernstandards, die sie – nach zwischenzeitlicher Überarbeitung – Ende November 2022 an die Europäische Kommission übergab. Diese müssen bis 30. Juni 2023 final von der Europäischen Kommission per delegiertem Rechtsakt erlassen werden.
Der DGRV hat sowohl zu den ersten Entwürfen gegenüber der EFRAG als auch zu den im November veröffentlichten finalen Entwürfen Stellung genommen. Im Folgenden wird auf wesentliche Aspekte der Stellungnahme eingegangen.
Entwürfe passen nicht auf mittelständisch geprägte Unternehmen
Die vorliegenden Entwürfe für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards passen – auch nach Überarbeitung durch die EFRAG – nicht auf berichtspflichtige mittelständische Unternehmen, da sie unverändert auf große international tätige Konzerne zugeschnitten sind. Insofern besteht die große Gefahr, dass die insbesondere für Großunternehmen entwickelten Standards – trotz aller gegenteiligen politischen Bekundungen – nunmehr auch auf mittelständisch geprägte nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen und schrittweise auf KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ausgeweitet werden. Aufgrund des proportional höheren Kostenblocks zur Umsetzung der ESRS steigt das Risiko von Wettbewerbsnachteilen für kleinere Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine deutlich abgestufte und adressatenorientierte Berichterstattungsnorm dringend notwendig.
Regulierungsflut führt zu Überlastungen
Parallel zur CSRD und den damit einhergehenden ESRS gibt es schon heute diverse Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen und auch noch weitere, bereits angekündigte Ansprüche; zum Beispiel die Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, die europäische Richtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence (CSDD), die Einrichtung eines European Single Access Points (ESAP) und die noch zu erwartenden 40 sektorspezifischen Standards der EFRAG. Mit dieser Flut an Detailinformationen auf Basis unterschiedlicher Regelwerke und Anforderungen (mit zum Teil ähnlichen, aber nicht identischen Erwartungen) werden die Unternehmen in den nächsten Jahren – teilweise zeitgleich – konfrontiert werden, was insbesondere bei mittelständisch geprägten nichtkapi-talmarktorientierten Unternehmen zur weiteren Überlastung führen wird.
Hinzu kommt, dass große Unternehmen aufgrund ihrer Berichtspflichten Datenanforderungen an kleinere Unternehmen, mit denen sie in Geschäftsverbindung stehen, weitergeben werden, auch wenn Letztere nicht immer direkt von diesen Berichtspflichten betroffen sind. Insofern können die ESRS – unabhängig von einer direkten Berichtspflicht – Konsequenzen für alle Unternehmen haben.
Verhältnismäßiger Ansatz fehlt
In den vorliegenden Entwürfen fehlt leider ein ausreichend verhältnis mäßiger Ansatz, da in den Anforderungen nicht differenziert wird zwischen großen, international tätigen Unternehmen und kleineren, regionalen Unternehmen mit „nur“ 250 Mitarbeitern. Während heute allenfalls große kapitalmarktorientierte Unternehmen schon über entsprechende Ressourcen verfügen, müssten insbesondere mittelständisch geprägte nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen hierfür enorme zusätzliche Kapazitäten aufbauen, um die komplexen Berichtsanforderungen bewältigen zu können.
Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Berichterstattung aus Lieferketten auch Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und Resilienz von KMU haben, da sie erhebliche Kapazitäten weg vom nachhaltigen Geschäftsbetrieb und der Sicherung der Existenz hin zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber ihren Kunden verlagern müssen.
Prinzipienorientierte, proportionale und praxisgerechte Orientierung
Ein für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffendes Rahmenwerk muss unbedingt prinzipienorientiert und proportional zur Unternehmensgröße ausgestaltet und anwendbar sein. Diese Differenzierung ist in der europäischen Finanzberichterstattung (Rechnungslegung) verankert und hat sich bewährt. Sie sollte daher auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung übernommen werden. Diese essenziellen Bedingungen sind in den Entwürfen aktuell nicht gegeben. Mit rund 400 Datenpunkten in der Berichterstattung (dies entspricht ca. 40 Prozent aller relevanten Informationen) verbleibt eine stattliche Anzahl offenzulegender Daten, die für alle Unternehmen verpflichtend sein soll, unabhängig von ihrer Unternehmensgröße und vom Ergebnis einer Wesentlichkeitsanalyse. Dies ist eine Verschärfung gegenüber den ursprünglichen Entwürfen. Die Anzahl verpflichtender Datenpunkte muss drastisch reduziert werden, damit auch kleinere Unternehmen die Berichtsanforderungen bewältigen können.
Darüber hinaus ist der Aufbau der Entwürfe sehr leserunfreundlich, da sich die vorgesehene Struktur innerhalb der vielen Dokumente mit diversen Einzelanforderungen, Querverweisen zu anderen Anforderungen, Referenzierungen auf externe Quellen etc. verliert. Ein Beispiel ist die in Anhang F des ESRS 1 dargestellte komplexe Wesentlichkeitsermittlung, die zudem unklar ist.
Alternative Nutzung von nationalen Berichtsstandards
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die aktuell vorliegende Entwurfsfassung für Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (wobei dies nur die ersten sind, weitere sollen bekanntlich noch folgen) nach wie vor umfangreich und schwer zu durchdringen ist. Es ist zu befürchten, dass die Umsetzung insbesondere bei mittelständischen Unternehmen nicht ohne Hinzuziehung von (Nachhaltigkeits-)Beratern möglich sein wird, einschließlich der damit einhergehenden Kosten sowie dem Aufbau erheblicher Kapazitäten. Hier besteht die große Gefahr, dass mittelständische Unternehmen zugunsten von Großunternehmen aus dem Markt gedrängt werden. Vor diesem Hintergrund sollte es nichtkapitalmarktorientierten und nur regional tätigen Unternehmen ermöglicht werden, alternativ zu den europäischen Vorgaben nationale Nachhaltigkeitsberichtstandards wie die des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) zu nutzen. Dadurch könnten alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe dem gemeinsamen Ziel hin zu mehr Nachhaltigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkommen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich derzeit stark im Fluss. Genossenschaften sollten sich aus diesem Grund über die aktuellen Entwicklungen informiert halten, zum Beispiel über ihre Verbände. Diese begleiten diese Entwicklungen aktiv und können sie daher entsprechend unterstützen.
Mit der Erneuerbaren-Energien-(EE)Richtlinie hat die Kommission der Europäischen Union (EU-Kommission) Vorgaben für eine umfassende Energiewende in der EU formuliert. Neben den ambitionierten Zielen beim Ausbau erneuerbarer Energien in den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr ist ein Ziel die möglichst umfassende Einbindung verschiedener Marktakteure im Strombereich. Neben den großen Energieversorgungsunternehmen und Projektierern, sollen auch kleine und mittlere Unternehmen Konzepte umsetzen können. Diese verwirklichen oft regionale Projekte gemeinsam mit den Menschen vor Ort.
In den letzten Jahren wurde deutlich, dass kleine und mittlere Unternehmen Schwierigkeiten haben, einen Zugang zum Strommarkt zu bekommen. Die großen (und in anderen europäischen Ländern auch staatlichen) Energieversorgungsunternehmen sowie die kapitalstarken überregionalen Projektierer haben strukturelle Vorteile. Daher sollen spezifische Förderstrukturen geschaffen werden. Einen ersten Schritt bildet hierfür die Definition der förderbaren Unternehmen. Der nächste Schritt ist es, den regional Agierenden zu ermöglichen, den erzeugten Strom nicht nur einzuspeisen, sondern auch gemeinsam vor Ort zu nutzen – und dies zu einem günstigen Preis.
Transeuropäischer Austausch
Da mit der Umsetzung der EE-Richtlinie in Deutschland erst Mitte 2022 begonnen wurde, machten andere Mitgliedsstaaten vor Deutschland bereits erste Erfahrungen bei der Implementierung und ihrer Auswirkung. Dank des von der EU-Kommission geförderten Projekts SHAREs kann sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV mit sechs Organisationen aus ganz Europa austauschen und so von Praxiserfahrungen beispielsweise aus Österreich lernen. Diese Erfahrungen zur Definition von Bürgerenergiegesellschaften und die daran geknüpfte Förderung konnten Mitte 2022 erfolgreich in die politische Debatte im Rahmen der letzten EEG-Novelle eingebracht werden.
Allerdings fehlt es in Deutschland noch immer an einer Förderung für die von der EU-Kommission geforderten gemeinsame Nutzung des erzeugten Stroms vor Ort. Vorgaben hierfür gibt es aber in Österreich, Italien und den Niederlanden. Große Herausforderungen beim sogenannten Energy Sharing bestehen in der Verknüpfung der zeitgleichen Stromerzeugung und des Stromverbrauchs über das öffentliche Netz. Während die Stromversorgung bei bestehenden Modellen wie beim Mieterstrom unabhängig vom öffentlichen Netz erfolgt, soll die Stromversorgung beim Energy Sharing nicht im selben Gebäude stattfinden.
Genossenschaftliche Mitgliederversorgung
Gerade für Energiegenossenschaften kann das Energy Sharing eine Möglichkeit sein, ihren Mitgliedern nicht nur ein Stromprodukt anzubieten, das über den Einkauf von Strom an der Börse funktioniert. Energiegenossenschaften könnten ihre Mitglieder lokal mit Strom aus den eigenen regionalen Anlagen versorgen und ihnen ein entsprechendes attraktives, kostengünstiges Angebot machen.
Doch Energy Sharing nutzt im Gegensatz zum Mieterstrom das öffentliche Netz, um den Strom von der Erzeugungsanlage zu Verbraucherinnen und Verbrauchern zu transportieren. Die Erfassung zwischen Erzeugung und Verbrauch muss daher mindestens zweifach passieren, um sicherzustellen, dass Verbrauch und Erzeugung auch gleichzeitig erfolgen. In Österreich steht die Messung von Erzeugung und Verbrauch daher alle 15 Minuten an und passiert in den Bilanzkreisläufen. Die hierfür notwendigen baulichen und technischen Maßnahmen gehen mit einem finanziellen Aufwand einher. Um das von der EU-Kommission geforderte günstige Angebot im Rahmen des Energy Sharings zu ermöglichen, müssen diese Anfangsinvestitionen kompensiert werden. So wird das Energy Sharing in Italien mit 11 Cent je Kilowattstunde erzeugtem und verbrauchtem Strom gefördert.
Viele Herausforderungen
Neben den technischen und baulichen Herausforderungen gibt es auch vertragliche und juristische. Das rechtliche Modell, unter dem das Energy Sharing in Deutschland möglich sein soll, wird sich an der bereits gesetzlich verankerten Definition von Bürgerenergiegesellschaften orientieren. Bürgerenergiegesellschaften bestehen aus mindestens 50 natürlichen Personen, die in maximal 50 Kilometer Abstand zur Anlage wohnen. Diese müssen als Gesellschafter zudem mit 75 Prozent die Mehrheit in dem Projekt haben.
In Österreich sind die Anbieter der Sharing-Modelle auf die Betreiber der Verteilnetze angewiesen. Da diese oft selbst Stromprodukte anbieten und der Betrieb durch mehr angeschlossene Kapazitäten komplizierter wird, besteht wenig Anreiz, das Energy Sharing zu ermöglichen. Die Erfahrungen aus Österreich zeigen, dass auch ein Jahr nach der Einführung bisher kaum Anbieter im Energy Sharing tätig sind. Die genossenschaftliche Mitgliederversorgung hängt daher eng mit einer Umgestaltung des Strommarkts zusammen.
Neues Strommarktdesign
Der Strommarkt regelt nicht nur die Strompreise, sondern muss auch die technischen Bedingungen der Stromnetze berücksichtigen. Im Stromnetz müssen Angebot und Nachfrage nahezu ausgeglichen sein, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Hierfür ist es in mehrere Ebenen eingeteilt. Die regionalen Energieversorgungsunternehmen sind auf der Verteilnetzebene dafür verantwortlich, Stromverbrauch und Stromerzeugung in Einklang zu halten. Steigt der Verbrauch in den Verteilnetzen über die Erzeugung, muss zusätzlicher Strom erzeugt oder aus den überregionalen Übertragungsnetzen eingespeist werden. Umgekehrt muss überschüssiger Strom in die Übertragungsnetze eingespeist und an anderer Stelle genutzt werden.
Da in Zukunft Sonne und Wind einen großen Teil der Stromerzeugung ausmachen, werden Angebot und Nachfrage in den Verteilnetzen zunehmend flexibel gesteuert werden müssen. Doch diese flexible Steuerung wird durch den Strommarkt derzeit nicht honoriert. Aufgrund der vielen Abgaben und Steuern auf den Strompreis, können die günstigen Preise bei einem großen Angebot von Wind- und Sonnenstrom nicht an die Verbrauchenden weitergegeben werden. Es gibt derzeit also keine Anreize, den Stromverbrauch an der Erzeugung zu orientieren. Dabei wird die Menge des flexibel einsetzbaren Verbrauchs durch Elektromobilität und durch den vermehrten Einsatz von Wärmepumpen noch zunehmen.
Auch auf der Ebene der Stromerzeugungsanlagen fehlt es an Anreizen, den Verbrauch und die Erzeugung zusammenzudenken. Schon heute sorgt das teilweise große Angebot von Wind- oder Sonnenstrom dafür, dass die Preise an der Strombörse in den Keller fallen. Damit werden aber Investitionen in neue Projekte immer unattraktiver, weil sie sich immer weniger auszahlen. Die Amortisationszeit und das Investitionsrisiko steigen. Für kleine und mittlere Unternehmen sind solche Entwicklungen besonders schwer zu handhaben. Dabei kann die Flexibilisierung des Strommarkts insbesondere auf regionaler Ebene erfolgen. Je mehr Strom lokal erzeugt und direkt verbraucht wird, umso weniger Strom gelangt an die Strombörse und drückt so die Preise. Ein neues Strommarktdesign sollte daher unbedingt die lokalen Marktplätze mitdenken und das Energy Sharing fördern.
Ausblick
Schon seit Beginn der Energiewende wird über die Notwendigkeit gesprochen, den Strommarkt mit Blick auf die fluktuierende Erzeugung durch Sonne und Wind flexibler zu gestalten. Mit dem Energy Sharing könnte ein Geschäftsmodell etabliert werden, welches Anreize setzen könnte, genau diese Umgestaltung zu erreichen. Von den anderen Ländern können wir lernen, dass es eine besondere Förderung etwa durch Prämien oder eine Entgeltreduktion braucht. Wichtig ist die möglichst breite Einbindung von Verbrauchenden beim Energy Sharing als Teil einer zukünftigen intelligenten Energieinfrastruktur.
Was ist SHAREs?
Das Projekt „SHAREs“ soll die nationalen Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern Österreich, Bulgarien, Georgien, Kroatien, Ungarn und Deutschland analysieren, die jeweiligen Handlungsmöglichkeiten identifizieren und einen europäischen Austausch der Agierenden ermöglichen. Die zu entwickelnden Informationsprogramme und Materialien sollen bestehende Bürgerenergiegesellschaften über neue Geschäftsmodelle informieren und regional Agierende, wie die Menschen vor Ort, Gemeinden oder Unternehmen, zur Gründung neuer Bürgerenergiegesellschaften anregen. Hierfür steht seit März 2023 die Plattform erneuerbare-energie-gemeinschaften.de zur Verfügung. Gefördert wird das Projekt im Rahmen des EU-Programms „Horizon 2020“.