Newsroom / News und Positionen / Energie / Praxishinweis

Ladesäulen


Neue Vorgaben bei Installation

22. März 2019


Am 22. März 2019 ist eine Neuregelung in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Kraft getreten, die künftig vor der Inbetriebnahme einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge eine Mitteilung an den zuständigen Netzbetreiber notwendig macht (§ 19 Abs. 2 NAV). Insofern eine Ladeeinrichtung eine Leistung von 12 Kilovoltampere oder mehr aufweist, bedarf es sogar einer vorherigen Zustimmung durch den Netzbetreiber. Zwei Monate nach Eingang der Mitteilung, dass eine Ladesäule von 12 kVA und mehr in Betrieb genommen werden möchte, ist der Netzbetreiber zur Äußerung verpflichtet. Falls der Netzbetreiber die Installation ablehnt, hat er dies ausführlich zu begründen (Hindernisgrund, Abhilfemaßnahmen durch den Netzbetreiber oder Anschlussnehmer oder –nutzer).

Folgende Beiträge aus unserem Newsroom könnten Sie auch interessieren:


Praxishinweis

Merkblatt „Registrierung für Balkonkraftwerke“ veröffentlicht

Bundesnetzagentur vereinfacht die Registrierung von Photovoltaik-Balkonanlagen

Mehr
Praxishinweis

Wachstumschancengesetz verabschiedet

Steuerliche Erleichterung für Wohnungsbaugenossenschaften beim Mieterstrom

Mehr
Praxishinweis

Ergänzung beim Förderprogramm „INVEST“

Voraussetzungen für Genossenschaften final geklärt

Mehr