Ein Beitrag von René Groß, Leiter Strategie und Politik, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
Die rechtliche Einordnung von Kundenanlagen steht derzeit im Zentrum energierechtlicher Diskussionen in Deutschland. Auslöser ist insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die eine enge Auslegung des Begriffs „Verteilnetz“ vorgibt. Diese wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgegriffen und in nationales Recht übertragen. In der Folge wurde das bisher in Deutschland etablierte Konstrukt der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG als europarechtswidrig eingestuft. Die Auswirkungen sind erheblich: Geschäftsmodelle wie Mieterstromprojekte drohen, künftig als regulierte Verteilnetze behandelt zu werden – mit weitreichenden Folgen für Betrieb, Steuerpflichten und regulatorische Anforderungen.
In der Praxis führte dies zunächst zu einem faktischen Stillstand. Parallel hat der deutsche Gesetzgeber mit temporären Maßnahmen reagiert, um die akut entstandene Rechtsunsicherheit zumindest übergangsweise abzufedern.
Die Kundenanlage ist eine spezifische Regelung des deutschen Energierechts. Sie beschreibt Stromverteilungsstrukturen, die sich „hinter“ einem Netzanschlusspunkt befinden und nicht als regulierte Energienetze gelten. Dadurch unterliegen sie nicht den umfangreichen Anforderungen des Netzbetriebs, etwa hinsichtlich Regulierung, Entgeltgenehmigung oder Netzzugang.
Rechtlich war die Kundenanlage bislang als Ausnahme definiert: Sie galt insbesondere für räumlich zusammenhängende Areale, in denen Energie ohne klassische Netzdienstleistung verteilt wurde, beispielsweise innerhalb eines Gebäudes oder eines Quartiers. Entscheidend war dabei, dass die Anlage nicht primär dem Energievertrieb an Dritte diente, sondern eine interne Versorgungslösung darstellte.
Diese Abgrenzung ist durch die jüngeren Urteile erheblich ins Wanken geraten. Der EuGH stellte klar, dass auch solche Strukturen unter den Netzbegriff fallen können, sofern sie Strom an verschiedene Letztverbraucher weiterleiten. Der BGH hat diese Linie übernommen und insbesondere die „entgeltliche Lieferung“ als zentrales Kriterium herausgestellt. Damit wird das bisherige deutsche Modell der Kundenanlage in seiner bisherigen Form in Frage gestellt.
Die rechtliche Klarheit über Kundenanlagen ist insbesondere für innovative Geschäftsmodelle der Energiewende von zentraler Bedeutung. Auch Energiegenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften nutzen die Regelungen zur Kundenanlage. Diese ermöglichen es, lokal erzeugten Strom – etwa aus Photovoltaikanlagen – direkt an Verbraucher vor Ort zu liefern, ohne die vollständige Infrastruktur eines regulierten Netzes betreiben zu müssen.
Gerade diese Modelle, etwa Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, profitieren von den bisherigen Regelungen: Diese senken Kosten, reduzieren bürokratische Hürden und stärken die dezentrale Energieversorgung. Die Einordnung als reguliertes Netz würde hingegen erhebliche Anforderungen mit sich bringen – von Netzentgeltregulierung über Bilanzierungspflichten bis hin zu steuerlichen Belastungen.
Zwar bietet die aktuelle Gesetzeslage gewisse Interpretationsspielräume, etwa für Eigenversorgungsmodelle, die weiterhin als unentgeltlich gelten können. Auch Einzelgebäude werden in der Praxis häufig noch als zulässige Kundenanlagen betrachtet. Dennoch bleibt die Situation für größere Projekte wie Arealnetze oder gewerbliche Kundenanlagen unsicher. Investitionen in solche Modelle sind daher mit erhöhtem Risiko verbunden.
Ein zentrales Problem liegt in der europäischen Dimension. Während Deutschland mit der Kundenanlage ein spezifisches rechtliches Instrument entwickelt hat, existiert in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten keine vergleichbare Definition. Dies erschwert eine europaweite Harmonisierung erheblich.
Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, die den Rahmen für den europäischen Strommarkt bildet, kennt keine explizite Regelung für Kundenanlagen. Stattdessen wird dort ein weit gefasster Netzbegriff verwendet, der wenig Raum für nationale Sonderlösungen lässt.
Für Deutschland bedeutet dies, dass politische Initiativen auf EU-Ebene nur begrenzt auf Unterstützung stoßen. Andere Mitgliedstaaten sehen oft keinen Bedarf für eine spezielle Regelung, da entsprechende Strukturen bei ihnen entweder anders organisiert oder weniger verbreitet sind. Dies führt zu einem Spannungsfeld: Nationale Lösungen stoßen an europarechtliche Grenzen, während europäische Reformen aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen nur schwer umzusetzen sind.
Um die akute Rechtsunsicherheit zu entschärfen, hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der EnWG-Novelle reagiert. Mit § 118 Abs. 7 EnWG wurde ein Moratorium eingeführt, das für bestehende Kundenanlagen gilt. Demnach werden die Anforderungen der Netzregulierung erst ab dem 1. Januar 2029 verbindlich angewendet.
Diese Übergangsregelung schafft kurzfristig Planungssicherheit für Bestandsprojekte und verhindert, dass bestehende Projekte abrupt in ein reguliertes Umfeld überführt werden. Gleichzeitig gibt sie Politik und Verwaltung Zeit, eine langfristige Lösung zu erarbeiten.
Für neue Projekte bietet die Gesetzesbegründung zusätzliche Orientierung. So wird klargestellt, dass Eigenversorgung weiterhin zulässig ist und nicht unter die strengen Vorgaben fällt, solange keine entgeltliche Lieferung vorliegt. Auch kleinere, klar abgegrenzte Einheiten – wie einzelne Gebäude – können weiterhin als Kundenanlagen behandelt werden. Dennoch handelt es sich hierbei um Interpretationshilfen, nicht um eine abschließende rechtliche Klärung.
Die Diskussion um die Kundenanlage verdeutlicht die Herausforderungen der Energiewende im Zusammenspiel von nationalem und europäischem Recht. Einerseits hat die Bundespolitik die Problematik erkannt und mit dem Moratorium sowie ergänzenden Klarstellungen erste wichtige Schritte unternommen. Diese Maßnahmen schaffen dringend benötigte Zeit und Handlungsspielräume für bestehende und teilweise auch neue Projekte.
Andererseits bleibt die grundlegende Rechtsunsicherheit bestehen. Ohne eine klare und dauerhafte Regelung – idealerweise auf europäischer Ebene – droht die Weiterentwicklung innovativer Versorgungsmodelle gebremst zu werden. Gerade bürgergetragene und genossenschaftliche Projekte sind auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen, um ihre Rolle in der Energiewende ausfüllen zu können.
Es wird daher entscheidend sein, die gewonnenen Jahre des Moratoriums aktiv zu nutzen. Auf Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums gab es beim Jahresempfang der deutschen Genossenschaften ein klares Signal von der Parlamentarischen Staatssekretärin Gitta Connemann: „Genossenschaften brauchen Rechtssicherheit beim Thema Kundenanlage. Ich sage Ihnen: die Bundesregierung arbeitet an einer Lösung auf europäischer Ebene.“
Ziel muss es sein, ein rechtssicheres, europarechtskonformes und zugleich praxisnahes Modell zu entwickeln, das die Besonderheiten dezentraler Energieversorgung berücksichtigt. Bis dahin wird sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften weiterhin für klare, dauerhafte und wirtschaftlich tragfähige Regelungen einsetzen.
Ein Beitrag von René Groß, Leiter Strategie und Politik, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
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