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Energiepolitik verschattet Bürgerstrom


Ein Beitrag von Benjamin Dannemann, Referent für Kommunikation, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV


Die 843 beim DGRV organisierten Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz und aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende. Das betonte auch der Parlamentarische Staatssekretär für Energie im Bundeswirtschaftsministerium Thomas Bareiß (CDU) auf dem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende Ende Februar in Berlin. Der Erfolg der Energiewende hänge von den Projekten vor Ort ab. Energiegenossenschaften würden deshalb immer wichtiger werden.

Allerdings lassen die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, anderes vermuten. Sie beinhalten für die Energiegenossenschaften neben ein wenig Licht auch viel Schatten.

Hinführung zum Markt ermöglichen


Die Erneuerbaren Energien sollen schrittweise an den Markt herangeführt werden. Wenn man derzeit den Strom am Markt verkaufen möchte, reicht der niedrige Strombörsenpreis zur Refinan-zierung neuer Anlagen allerdings nicht aus. Solange man über den Strommarkt oder ein anderes Vermarktungsinstrument nicht wirtschaftlich refinanzieren kann, ist der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien von der bestehenden Fördersystematik abhängig.

Insbesondere kleine Erneuerbare-Energien-Anlagen werden über eine gesetzlich geregelte Vergütung gefördert. Hierbei kommen Modelle wie die EEG-Vergütung oder die Marktprämie zum Tragen. Auf Basis der EEG-Vergütung wurden in den letzten Jahren viele Anlagen errichtet. Fraglich ist, ob die Bestandsanlagen nach der festgelegten Förderung von 20 Jahren weiterbetrieben werden oder vom Netz gehen müssen. Erstmals enthält das EEG 2021 daher Regelungen, wie mit Anlagen nach der Einspeisevergütung weiter verfahren werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob der vorgesehene Marktwert einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb ermöglichen wird. Dies wäre gerade für genossenschaftliche Nahwärmenetze wichtig, da die Hauptwärmequelle mehrheitlich über das EEG geförderte Bioenergieanlagen sind.

Fairen Wettbewerb gewährleisten


Seit einiger Zeit wird – mit jeweils unterschiedlichen Regelungen für die Energieträger Wind, Sonne und Bioenergie – die Einspeisevergütung durch ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren ersetzt. Eine erfolgreiche Teilnahme der kleinen und mittleren Akteure bei den Ausschreibungen hängt von einem fairen Wettbewerb ab – und dieser ist derzeit nicht gegeben.

Bevor ein Unternehmen an einer Ausschreibung teilnehmen kann, muss es erhebliche Projektentwicklungskosten – beispielsweise für Gutachten oder Genehmigungen – aufbringen. Diese Kosten gehen verloren, wenn das Unternehmen keinen Zuschlag erhält. Da die meisten Energiegenossenschaften nur ein größeres Projekt, z. B. ein Windrad, planen, können sie einen Totalverlust nicht durch andere, erfolgreich bezuschlagte Projekte kompensieren. Insoweit ist den Verantwortlichen der Genossenschaft das Risiko viel zu hoch, das ihnen anvertraute Bürgerkapital zu verlieren.

Viele kleinere und mittlere Akteure investieren daher nur in kleine Projekte. Um einen fairen Wettbewerb auch für sie zu gewährleisten, muss der Zugang zu größeren Projekten geschaffen werden. Eine Möglichkeit wären etwa separate Ausschreibungen für größere Solarstromanlagen (1–5 Megawatt). So würden nur kleinere und mittlere Akteure miteinander konkurrieren. Bei Windausschreibungen könnte das Preisübertragungs- oder Listenverfahren oder die De-minimis-Regel der europäischen Beihilfeleitlinien angewendet werden.

Ausschreibungsgrenzen anheben


Statt faire Regelungen für kleine Akteure einzuführen, wurde mit dem EEG 2021 faktisch eine niedrige Ausschreibungsgrenze für Solarstrom-Dachanla-gen festgelegt. Zwar gilt formal wie bisher eine Ausschreibungsgrenze von 750 Kilowatt (kW), jedoch erhalten Unternehmen bei Anlagen mit einer Größe zwischen 300 kW und 750 kW nur noch für 50 Prozent der erzeugten Strommenge eine Einspeisevergütung. Die restlichen 50 Prozent sollen entweder selbst verbraucht, geliefert oder direkt vermarktet werden. Allerdings sieht das EEG 2021 für den gemeinschaftlichen Verbrauch, die Lieferung an die Mitglieder oder die direkte Vermarktung keine praktisch nutzbaren Möglichkeiten vor.

Diese faktische Herabsetzung der Ausschreibungsgrenze auf 300 kW trifft die Energiegenossenschaften besonders hart. Schließlich ist der Betrieb von Solarstromanlagen nach wie vor der bedeutendste Geschäftsbereich. In der vergangenen Jahresumfrage des DGRV gaben 83  Prozent der Energiegenossenschaften an, im Bereich Solarstrom aktiv zu sein. Bei der Frage nach den Zukunftsplänen wollten seinerzeit immerhin noch 54 Prozent weiter in Solarenergie investieren. Die Ausschreibungsgrenzen für Solarstromanla-gen dürfen daher nicht unterhalb von 750  kW festgelegt werden. Sie sollten vielmehr auf die laut europäischen Beihilfeleitlinien möglichen 1 Megawatt erhöht werden.

Energy Sharing umsetzen


Alternative Vermarktungsmöglichkeiten, wie sie von der EU vorgegeben wurden, sind bislang nicht berücksichtigt worden. In der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie wurde beispielsweise das „Energy Sharing“ − also das gemeinschaftliche Erzeugen, Verteilen und Verbrauchen von Energie − festgeschrieben. Zu einer solchen „genossenschaftlichen Mitgliederversorgung“ schweigt leider das neue Gesetz. Das EEG 2021 hat immerhin die Voraussetzungen für Mieterstromprojekte hinsichtlich der Vergütungshöhe verbessert.

Das Problem für Energiegenossenschaften: Sie können den Strom ihrer Solarstromanlage selten direkt vom eigenen Dach nutzen. Die Mitglieder leben oft nicht im gleichen Gebäude, sondern weit verstreut. Auch das öffentliche Stromnetz kann zur Verteilung des Stroms nicht genutzt werden. Daher muss nicht nur die Erzeugung, sondern auch die gemeinschaftliche Stromlieferung von kleineren Anbietern vor Ort und damit die genossenschaftliche Mitgliederversorgung erleichtert werden. Deshalb muss die Vorgabe der EU-Kommission zum „Energy Sharing“ (Artikel 22 Abs. 2b Erneuerbare-Energien-Richtlinie) praktikabel umgesetzt werden.

Energiegenossenschaften stärken


Die Bedeutung von Energiegenossenschaften und anderen Bürgerbeteiligungsmodellen als wichtiger Eckpfeiler der Energiewende wird oft hervorgehoben. Schaut man sich die geänderten Fördermechanismen derzeit aber an, so werden sie in ihren Aktivitäten vielfach eingeschränkt. Energiegenossenschaften müssen jedoch gestärkt werden, um Projekte vor Ort gemeinschaftlich umzusetzen und so die Akzeptanz sicherzustellen. Die unternehmerischen Besonderheiten von Energiegenossenschaften müssen daher in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren stärker berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Energiepolitik der kommenden Monate und eine neue Bundesregierung nach der Bundestagswahl im September 2021 gilt es, die vorgeschlagenen Änderungen weiter zu verfolgen und einzufordern.

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