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Arbeitsentwurf zur EEG-Novelle 2027 bekannt geworden


Fundamentaler Systemwechsel zum Schlechten

6. März 2026


Nach dem „Netzpaket“ ist nun auch ein erster Arbeitsentwurf für die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027, Stand 22.01.2026) an die Öffentlichkeit gelangt. Mit dieser Novelle soll das EEG stark überarbeitet werden. Der Entwurf sieht für Anlagenbetreiber – insbesondere im Bereich der dezentralen Photovoltaik-Dachanlagen (PV-Dachanlagen) – weitreichende negative Einschnitte und eine enorme Erhöhung der Komplexität vor.

Hier sind die wichtigsten Neuregelungen im fachlichen Kurzüberblick:

1. Einleitung

Nach dem Arbeitsentwurf strebe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit der Novelle an, die Erneuerbaren Energien endgültig in den Markt zu integrieren. Das bisherige „Produce-and-Forget-Modell“, womit die ungesteuerte Einspeisung der produzierten Mengen gemeint ist, sei laut Begründung auch für kleinere Anlagen nicht mehr zeitgemäß; die Einspeisung solle sich künftig strikt an Preissignalen orientieren.

2. Allgemeines

  • Wegfall des Strommengenpfads: Die Richtwerte für die jährliche Stromerzeugung (§ 4a EEG 2023) sollen ersatzlos gestrichen werden.
  • Evaluierung: Ein neuer § 99a EEG-E würde eine Untersuchung vorsehen, ob das Förderdesign die Preissignale an den Intraday-Märkten abschwächt.

3. Regelungen, die alle erneuerbaren Technologien betreffen

  • Abschaffung der fixen Einspeisevergütung: Die bisherige Einspeisevergütung für Neuanlagen soll abgeschafft und durch eine förderfreie „Netzbetreiberabnahme“ zum Marktwert ersetzt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 EEG-E).
  • Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen (mit Rückzahlungsmechanismus): Für alle geförderten Anlagen ab 100 kWp soll ein System zweiseitiger (produktionsabhängiger) Differenzverträge (sogenannte Contracts for Difference – CfD) eingeführt werden. Sofern beim Verkauf an der Strombörse der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt, müssten Betreiber künftig einen „Refinanzierungsbeitrag“ (Clawback) an den Netzbetreiber zahlen (§ 20a EEG-E).
  • Absenkung der Direktvermarktungsgrenze: Die Direktvermarktung soll zum verpflichtenden Standard für nahezu alle neuen EE-Anlagen werden, indem die bisherige Bagatellgrenze von 100 kWp faktisch abgeschafft wird (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 38a EEG-E). Durch den Wegfall der fixen Einspeisevergütung sollen auch Betreiber kleinerer Anlagen künftig gezwungen werden, ihren Strom eigenständig über den Markt zu veräußern. Dadurch soll marktkonformes Verhalten angereizt werden, sodass beispielsweise in Zeiten, in denen es zu einem Überangebot an erzeugtem Strom kommt, Anlagen abgeschaltet werden, um negative Strompreise zu vermeiden. Für Anlagen unter 100 kWp soll alternativ die Möglichkeit der unentgeltlichen Abnahme ohne Förderelemente (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG-E) bestehen. Damit einhergehend sollen künftig alle direktvermarkteten Neuanlagen – unabhängig von ihrer installierten Leistung – die technischen Anforderungen an die Messung und Fernsteuerbarkeit erfüllen, um eine bedarfsgerechte Einspeisung sicherzustellen (§ 10b Abs. 1 EEG-E).
  • Negative Preise: Der Zahlungsanspruch soll sich für alle geförderten Neuanlagen in Zeiten negativer Preise künftig sofort auf null verringern (§ 51 Abs. 1 EEG-E).
  • Wegfall der Ausfallvergütung: Dieses Instrument soll für Neuanlagen gestrichen werden (§ 21 Abs. 1 EEG-E).

4. PV-Dachanlagen kleiner 25 kWp

  • Förderstopp: Neue PV-Anlagen bis 25 kWp sollen künftig grundsätzlich keine Marktprämie und keine Einspeisevergütung mehr erhalten (§ 20 Satz 1 Nr. 1 EEG-E).
  • Wirtschaftlichkeit durch Eigenverbrauch: Diese Anlagen sind laut Entwurf aufgrund gesunkener Kosten bereits ohne Förderung wirtschaftlich, sofern hohe Eigenverbrauchsanteile realisiert würden.
  • Übergangsregelung: Für Inbetriebnahmen in 2027 (bis 25 kWp) und 2028 (bis 10 kWp) soll eine zeitlich befristete Marktwertdurchleitung für maximal 30 Monate gewährt werden (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1a EEG-E).

5. PV-Dachanlagen zwischen 25 kWp und 100 kWp

  • Einheitlicher Fördersatz: Zur Vereinfachung soll ein größenunabhängiger anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh eingeführt werden (§ 48 Abs. 1 EEG-E).  PV-Dachanlagen zwischen 25 kWp und 750 kWp und PV-Freiflächenanlagen zwischen 25 kWp und 1.000 kWp sollen damit weiterhin einen Anspruch auf Marktprämie in dieser Höhe haben.
  • Wegfall des Volleinspeise-Bonus: Die zusätzliche Förderung für Volleinspeiser soll künftig entfallen (§ 48 Abs. 2a EEG-E).
  • Direktvermarktungspflicht: Auch für diesen Bereich soll die Direktvermarktung zum verpflichtenden Standard werden.

6. PV-Dachanlagen zwischen 100 kWp und 750/1.000 kWp

  • Ausschreibungsgrenze: Die Schwelle für Ausschreibungen im zweiten Segment (PV-Dachanlagen) solle künftig einheitlich bei 750 kWp liegen (§ 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG-E).
  • Pflicht zur Fördererklärung: Betreiber müssten künftig binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme aktiv erklären, dass sie eine Förderung beanspruchen wollen, andernfalls würde der Anspruch (§ 19 Abs. 2 EEG-E) entfallen.
  • CfD-Regime: Diese Anlagen würden vollumfänglich unter die neue Abschöpfung von Mehrerlösen fallen (§ 20a EEG-E). Zur Erlösobergrenze und zu anderen Ausgestaltungsdetails sind bisher keine weiteren Informationen bekannt.

7. PV-Freiflächenanlagen

  • Höheres Ausschreibungsvolumen: Das Ausschreibungsvolumen für das erste Segment soll auf 14 GW pro Jahr bis 2032 steigen (§ 28a EEG-E). Die im Solarpaket I geregelte maximalen Gebotsmenge von 50 MW soll erhalten bleiben.
  • Resilienzausschreibungen: Jährlich sollen 500 MW unter Berücksichtigung qualitativer Kriterien (z. B. Cybersicherheit, Lieferketten) ausgeschrieben werden (§§ 28e, 39n EEG-E).
  • Kommunalbeteiligung: Diese soll künftig auf Basis der „erzeugten“ statt der eingespeisten Strommenge berechnet werden dürfen (§ 6 Abs. 3 EEG-E).

8. Windenergie-an-Land

  • Verstetigung: Das Ausschreibungsvolumen soll bis 2032 bei 10 GW pro Jahr stabil bleiben (§ 28 EEG-E).
  • Realisierungsfristen: Die Frist bis zum Beginn des Vergütungszeitraums soll analog zur Realisierungsfrist auf 36 Monate verlängert werden (§ 36i EEG-E).
  • Resilienz-Segment: 3,5 GW des jährlichen Volumens sollen künftig im Rahmen von Resilienzausschreibungen vergeben werden (§ 28e EEG-E).

9. Bioenergie / Biomasse

  • Moderater Ausbau: Die installierte Leistung soll bis 2030 auf 9 GW steigen (§ 4 Nr. 4 EEG-E).
  • Anpassung Maisdeckel: Die Grenze für den Einsatz von Mais und Getreidekorn soll einheitlich auf 30 Masseprozent festgelegt werden (§ 39i Abs. 1 EEG-E).
  • CfD-Ausnahme: Biomasseanlagen sollen aufgrund ihrer spezifischen Kostenstruktur ausdrücklich von der Mehrerlösabschöpfung ausgenommen sein (§ 20a Abs. 2 EEG-E).

10. Marktintegration / Speicher

  • Dauerhafte Spitzenkappung: Neue Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) sollen ihre Wirkleistungseinspeisung künftig dauerhaft auf 50 % begrenzen (§ 9 Abs. 2b EEG-E). Dies soll laut Begründung den Zubau von Speichern fördern, um die Mittagsspitzen netzdienlich in den Abend zu verlagern.
  • Steckersolargeräte: Diese sollen künftig auch Speicher explizit miterfassen, sofern sie hinter demselben Wechselrichter betrieben werden (§ 3 Nr. 43 EEG-E).

11. Messwesen / Infrastruktur

  • Beschleunigter Smart-Meter-Rollout: Anlagenbetreiber ab einer installierten Leistung von 7 kW (die einspeisen) sollen verpflichtet werden, bis Ende 2028 ein intelligentes Messsystem nebst Steuerungseinrichtung zu installieren (§ 9 Abs. 2 S. 4 EEG-E).
  • Fernsteuerbarkeit als Pflicht: Auch kleinste Neuanlagen in der „unentgeltlichen Abnahme“ sollen künftig technisch fernsteuerbar sein (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG-E).
  • Smart-Meter-Gateway: Die Steuerung soll ab 2028 standardmäßig über das Smart-Meter-Gateway erfolgen (§ 10b Abs. 2 EEG-E).

Fazit


Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV sieht die geplanten Neuregelungen für PV-Dachanlagen wie z.B. der Förderstopp, die Absenkung der Direktvermarktungsgrenze, Wegfall des Volleinspeise-Bonus mit größter Sorge. Dem dezentralen PV-Markt drohen durch diese Maßnahmen ein massiver Ausbaustopp und Markteinbruch. Dies scheint nach aktuellen Einschätzungen bewusst durch das BMWE in Kauf genommen zu werden.

Positiv ist u.a., dass bisher nur produktionsabhängige Differenzkontrakte mit einem Claw-Back-Mechanismus eingeführt werden sollen und die Realisierungsfristen für Windenergie-an-Land-Projekte verlängert werden sollen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften wird sich gemeinsam mit vielen anderen Akteuren intensiv in den Gesetzgebungsprozess und außerparlamentarischen Prozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen insbesondere zu den PV-Dachanlagen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art gesetzlich umgesetzt werden.

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