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BGH-Entscheidung schränkt Kundenanlagenprivileg ein


Große Bedeutung für dezentrale Stromversorgungsprojekte

11. Juni 2025


Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Bestimmte leitungsgebundene Energieanlagen, über die Strom an Endkunden verkauft wird, können nicht mehr als sogenannte Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingestuft werden. Stattdessen gelten sie als regulierte Verteilernetze, so dass Netzentgelte, netzbezogene Abgaben, Steuern bzw. Umlagen anfallen und Netzbetreiberpflichten bestehen. Ferner besteht kein Anspruch mehr auf Abrechnung nach dem Summenzählermodell (§ 20 Abs. 1d EnWG). In einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a und b EnWG sind hingegen keine Netzbetreiberpflichten zu erfüllen.

Auslöser dieser Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (Rs. C-293/23) (Vorabentscheidungsverfahren), das das Konzept von Kundenanlagen im EnWG als europarechtswidrig einstuft. Der BGH folgt dieser Linie und wies die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers ab, der zwei Blockheizkraftwerke samt Stromleitungen als Kundenanlagen betreiben wollte, um Mieter in zehn Wohnblöcken mit rund 250 Wohnungen direkt mit Strom zu beliefern.

Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH steht noch aus, dürfte aber entscheidende Hinweise für die künftige Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Verteilnetzen liefern. Gleichzeitig wird mit der Urteilsbegründung der Handlungsspielraum des Gesetzgebers vorgegeben werden, um so viele (bestehende und zukünftige) dezentrale Stromversorgungsprojekte wie möglich auf eine neue rechtssichere Grundlage zu stellen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird gemeinsam mit dem Genoverband e.V. die Entscheidungsbegründung des BGH analysieren. Ferner werden wir uns danach weiterhin fachlich und politisch für praktikable Rahmenbedingungen gegenüber dem Gesetzgeber einsetzen, damit so viele dezentrale Projekte wie möglich wie bisher umgesetzt werden können. Wir informieren Sie, sobald es neue Erkenntnisse gibt.


Pressemitteilung des BGH-Urteils

Weiterführende Informationen finden Sie u.a. hier, hier und hier.

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