Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. März 2019 im Interesse der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Entgegen der Meinung der EU-Kommission sowie des erstinstanzlichen Gerichts der Europäischen Union (EuG) stellte der EuGH fest, dass der Förder- und Umlagemechanismus des EEG 2012 (EEG-Vergütung, besondere Ausgleichsregelungen, EEG-Umlage) keine europarechtliche Beihilfe ist.
Durch die gerichtliche Entscheidung ändert sich erst einmal nichts. Das EEG 2017 gilt in seiner jetzigen Version weiter. Die politischen und fachlichen Einflussnahmen der EU-Kommission im Rahmen der vergangenen Beihilfeverfahren zum EEG sowie erzwungenen Anpassungen können nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden. Gegen die Beihilfeentscheidungen zu den nachfolgenden EEG hat die Bundesregierung nicht geklagt, so dass diese nicht aufgehoben wurden. Wenn sich der deutsche Gesetzgeber bei zukünftigen EEG-Novellen an die rechtlichen Vorgaben des EuGH zum EEG 2012 hält, muss er sich zukünftig fachlich und politisch nicht mehr mit der EU-Kommission abstimmen bzw. ihre Forderungen umsetzen. Der Spielraum der Einflussnahme der EU-Kommission auf das deutsche EEG ist damit wesentlich eingeschränkt worden.
So ist z.B. die durch die EU-Kommission erzwungene Anpassung der EEG-Vergütungssätze für Dachanlagen größer 40 Kilowatt Ende 2018 zukünftig nicht mehr denkbar. Ferner ist vorstellbar, dass der deutsche Gesetzgeber die EEG-Vergütungskürzung bei sechs Stunden negativer Preise wieder abschafft. Da der deutsche Gesetzgeber aber trotzdem weiterhin an europäisches Energierecht wie die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie oder die Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung gebunden ist, ist eine vollständige Abschaffung des Ausschreibungssystems nicht möglich. Ob der deutsche Gesetzgeber diese neu gewonnenen Spielräume zukünftig nutzt, ist seine eigene politische und fachliche Entscheidung.
Das vollständige Urteil finden Sie hier, die zusammenfassende Pressemitteilung des EuGH können Sie hier abrufen. Die Stiftung Umweltenergierecht hat eine FAQ-Liste zum EuGH-Urteil veröffentlicht, die Sie hier finden.
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