Corona-Hilfspaket der Bundesregierung mit Zahlungsmoratorium für Belieferung kleiner Unternehmen und Verbraucher mit Energie / Aussetzung der Zahlung für Verbraucher und kleine Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie für die Belieferung mit Energie bis Ende Juni
Im Hilfspaket der Bundesregierung wurde auch ein Zahlungsmoratorium beschlossen, welches Verbrauchern und Kleinstunternehmen ermöglicht, im Falle massiver wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie die Zahlung für die Belieferung mit Energie bis Ende Juni auszusetzen.
So können Verbraucher ab 1. April 2020 (Abschlags-)Zahlungen aus Strom- oder Gaslieferverträgen (bzw. anderen wesentliche Dauerschuldverhältnissen), die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind, die Zahlung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre (siehe Artikel 5, Artikel 240 Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 1 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht). Dasselbe Recht haben Kleinstunternehmen, deren wirtschaftliche Grundlagen gefährdet sind. Das Recht gilt für die Verbraucher und Kleinstunternehmen bis zum 30. Juni 2020. Eine Nachweispflicht für den Schuldner sieht das Gesetz nicht vor.
Sollte das (genossenschaftliche) Energieversorgungsunternehmen (EVU) seinerseits durch die Nichtzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, ist die Leistungsverweigerung des Verbrauchers oder Kleinstunternehmens ausgeschlossen. Der Verbraucher oder das Kleinstunternehmen kann in diesem Fall allerdings z.B. den Stromliefervertrag kündigen (Artikel 5, Artikel 240 Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 1 Abs. 3 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht).
Dieses Recht könnte für genossenschaftliche EVU zu Problemen, insbesondere für die Liquidität führen, wenn viele Unternehmen ihre Zahlung für mehrere Monate aussetzen würden und die EVUs gleichzeitig trotzdem weiterhin verpflichtet sind, staatliche Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte abzuführen.
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