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EU-Verordnung AFIR


Neuer Rechtsrahmen für Ladeinfrastruktur betrifft Genossenschaften nur in geringem Ausmaß

13. April 2024


Am 13. April 2024 ist die Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) europaweit ist in Kraft getreten. Ziel der neuen Verordnung ist es, die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) voranzutreiben. Zu den alternativen Kraftstoffen zählen nach AFIR u.a. Strom, Wasserstoff, Gas (LNG und LPG) und Biokraftstoffe. Zusätzlich zum Ausbau von Ladestationen für PKW sowie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge sieht die AFIR die Verbesserung der Stromversorgung von Seehäfen und Flughäfen vor und die Errichtung von Wasserstofftankstellen.

Mit der AFIR kommt bei neuen öffentlichen Ladestationen mit mehr als 50 Kilowatt (kW) Ladeleistung auch die Pflicht, Kartenzahlung zu ermöglichen. Zwischenzeitlich war eine Nachrüstpflicht für alle Ladestationen im Gespräch, was für genossenschaftliche Ladesäulenbetreibende mit hohen Kosten und hohem Arbeitsaufwand verbunden gewesen wäre. Diese konnte aber abgewendet werden. Es sind lediglich Ladepunkte mit mehr als 50 kW Ladeleistung (entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz) betroffen, die nach Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden. Für den Großteil der Ladestationen, die von Genossenschaften betrieben werden, gilt somit Bestandsschutz. Für zukünftige Terminals ermöglicht die AFIR bei öffentlichen Ladepunkten mit weniger als 50 kW auch das Bezahlen über einen statischen QR-Code, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.


Die vollständige AFIR finden Sie hier.

Hier finden Sie ein Q&A der Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur auf Deutsch.

Hier finden Sie ein Q&A der EU auf Englisch.

 

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