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Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung


Auch Wärmegenossenschaften sind betroffen

13. Juni 2024


Seit dem 5. Oktober 2021 gilt die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – FFVAV). Diese regelt die Verbrauchserfassung und Abrechnung zwischen den Versorgungsunternehmen und den Endverbraucher:innen. Die Vorschriften gelten für alle Versorgungsunternehmen, die Fernwärme oder Fernkälte anbieten, Wärmegenossenschaften eingeschlossen. Die FFVAV schreibt unter anderem Folgendes vor:

  • Messeinrichtungen für die Verbrauchsmessung, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein.
  • Vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen zu ersetzen.
  • Wenn fernablesbare Zähler installiert sind, müssen Abrechnungsinformationen einschließlich der Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs auch unterjährig regelmäßig zur Verfügung gestellt werden.
  • Versorgungsunternehmen müssen in leicht zugänglicher Form, auf ihrer Internetseite und in den Abrechnungen, Informationen über den Primärenergiefaktor zugänglich machen sowie darüber, wie hoch der prozentuale Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien ist.
  • Abrechnungen müssen eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen enthalten. Dazu zählen z.B. Informationen über den Gesamtenergiemix, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen sowie Kontaktinformationen von Verbraucherschutzorganisationen.

Bisher sieht die Verordnung keine Sanktionsmechanismen vor. Dennoch entsteht durch die Reglungen für Wärmegenossenschaften ein unverhältnismäßig großer administrativer Aufwand. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGVR setzt sich dafür ein, dass für bürgerschaftlich getragene Wärmeversorgungunternehmen Ausnahmen innerhalb der FFVAV gelten.


Die vollständige FFVAV finden Sie hier.

Eine umfassende Anwendungshilfe des BDEW finden Sie hier.

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