Auch Wärmegenossenschaften sind betroffen
Seit dem 5. Oktober 2021 gilt die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – FFVAV). Diese regelt die Verbrauchserfassung und Abrechnung zwischen den Versorgungsunternehmen und den Endverbraucher:innen. Die Vorschriften gelten für alle Versorgungsunternehmen, die Fernwärme oder Fernkälte anbieten, Wärmegenossenschaften eingeschlossen. Die FFVAV schreibt unter anderem Folgendes vor:
Bisher sieht die Verordnung keine Sanktionsmechanismen vor. Dennoch entsteht durch die Reglungen für Wärmegenossenschaften ein unverhältnismäßig großer administrativer Aufwand. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGVR setzt sich dafür ein, dass für bürgerschaftlich getragene Wärmeversorgungunternehmen Ausnahmen innerhalb der FFVAV gelten.
Das KfW-Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ wird wieder aufgenommen.
MehrDas Solarpaket I ist immer noch nicht genehmigt
MehrDie Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung für das Biomassepaket erteilt
Mehr