Am 22. März 2019 ist eine Neuregelung in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Kraft getreten, die künftig vor der Inbetriebnahme einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge eine Mitteilung an den zuständigen Netzbetreiber notwendig macht (§ 19 Abs. 2 NAV). Insofern eine Ladeeinrichtung eine Leistung von 12 Kilovoltampere oder mehr aufweist, bedarf es sogar einer vorherigen Zustimmung durch den Netzbetreiber. Zwei Monate nach Eingang der Mitteilung, dass eine Ladesäule von 12 kVA und mehr in Betrieb genommen werden möchte, ist der Netzbetreiber zur Äußerung verpflichtet. Falls der Netzbetreiber die Installation ablehnt, hat er dies ausführlich zu begründen (Hindernisgrund, Abhilfemaßnahmen durch den Netzbetreiber oder Anschlussnehmer oder –nutzer).
Angebot für bestehende Energiegenossenschaften, aber auch Gründungsinitiativen und Kommunen
MehrBundesnetzagentur ergänzt Bedingungen für Projekte auf Grünland und auf entwässerten Moorböden
MehrAbschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung läuft zum 30. Juni 2023 aus
Mehr