Newsroom / News und Positionen / Energie / Praxishinweis

Marktstammdatenregister gestartet


Registerpflicht für Energiegenossenschaften

15. März 2019


Das Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) hat am 31. Januar 2019 den Betrieb aufgenommen und so können Energiegenossenschaften zukünftig ihrer Registrierungspflicht für Neu- und Bestandsanlagen nachkommen. Im Folgenden beantwortet die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften die zwölf wichtigsten Fragen:

1. Wozu dient das Marktstammdatenregister?
Nachdem der Start in den vergangenen eineinhalb Jahren mehrfach verschoben wurde, ist das sogenannte Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur seit 31. Januar online. Das Register bündelt ab sofort alle Informationen zu Energieerzeugungsanlagen, Energielieferanten, Netz- und Messstellenbetreibern sowie zu großen Kraftwerken und Stromverbrauchern, die an ein Höchst- oder Hochspannungsnetz beziehungsweise bei Erdgas an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Betroffen sind alle Akteure des Strom- und Gasmarkts in Deutschland.

Mit dem Marktstammdatenregister soll eine umfassende Datenbasis zu allen Energieanlagen in Deutschland aufgebaut werden. Die Angaben sollen dazu beitragen, die Sicherheit der Energieversorgung zu verbessern, Strom und Gas effizienter zu transportieren und zu vermarkten, die Weiterentwicklung der Energiewende zu planen und für den digitalen Energiemarkt der Zukunft Informationen in hoher Qualität zu beschaffen. Rechtliche Grundlage ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MAStRV).

2. Wer muss sich registrieren?
Für Netzbetreiber wurde das Marktstammdatenregister bereits im Herbst 2018 freigeschaltet. Nun sollen alle anderen Akteure die Bestandsdaten ihrer Anlagen in das Register eintragen, also auch die bayerischen Energiegenossenschaften – unabhängig davon, ob sie mit Photovoltaik, Windkraft, Biogas oder auf andere Weise Strom produzieren. Alle Anlagenbetreiber, auch solche von Bestandsanlagen, sind aufgerufen, sich innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Portals im Marktstammdatenregister zu registrieren. Das gilt auch für Betreiber, die ihre Daten schon einmal in das bisherige Anlagenregister der Bundesnetzagentur eingetragen haben, denn aus Datenschutzgründen konnten diese Einträge nicht in das Marktstammdatenregister übernommen werden. Die Meldungen im alten Anlagenregister bleiben allerdings für die Gewährung der Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beziehnungsweise nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) weiterhin rechtsverbindlich.

3. Gibt es Ausnahmen bei der Registrierung?
Nein. Die Registrierungspflicht trifft alle Betreiber von netzgekoppelten Anlagen – egal welcher Größe und Höhe der Stromlieferung in das öffentliche Netz. Selbst Balkonkraftwerke und sogenannte Null-Einspeiseanlagen, die ihren Strom nicht in das öffentliche Netz einspeisen, sind zur Registrierung verpflichtet, wenn sie über den Hausanschluss mit einem öffentlichen Stromnetz verbunden sind. Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Webseite ausführliche Informationen zum Marktstammdatenregister zusammengestellt.

4. Was droht bei Nichtregistrierung bzw. welche Fristen sind zu beachten?
Wenn Betreiber von Bestandsanlagen ihrer Registrierungspflicht bis Ende Januar 2021 nicht nachkommen, könnte ein Mahnverfahren folgen. Im Einzelfall darf die Bundesnetzagentur bis zu 50.000 Euro Bußgeld verhängen. Anlagen, die seit 1. Februar 2019 in Betrieb gesetzt werden, sind innerhalb eines Monats zu registrieren. Versäumen die Betreiber den Eintrag in das Marktstammdatenregister, kann dies zum (teilweisen) Verlust der Förderung der Anlage führen. Wer seinen Batteriespeicher nicht registriert, erhält kein Geld für seinen Solarstrom vom Netzbetreiber, weil er nicht darlegen kann, dass der Strom aus einer registrierten Anlage kommt. Nach § 100 Absatz 1 Satz 5 EEG 2017 gibt es allerdings eine sogenannte „Speicher-Amnesie“. Die Regelung schafft eine rechtliche Übergangsfrist bis Ende 2019. Eine genaue Darstellung der Fristen aufgeschlüsselt nach Technologien und Inbetriebnahmedaten finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

5. Wie läuft die Registrierung ab?
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, allen Anlagenbetreibern in ihrem Netzbereich ein Infoschreiben zur Registrierung im Marktstammdatenregister zuzusenden. Dieses soll eine Identifikations-Nummer enthalten, mit der die Betreiber ihre Anlagen im Register eintragen können. Die Bundesnetzagentur bereitet das Infoschreiben sowie einen zusätzlichen Infoflyer inhaltlich vor.

6. Welche Daten müssen eingetragen werden?
Die Anlagenbetreiber müssen sich zunächst mit Namen und Passwort registrieren. Danach müssen die Stammdaten jeder Anlage eingetragen werden. Dazu gehören unter anderem die Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten sowie die Unternehmensform des Betreibers. Auch ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen registriert werden. Um die Anlagen-Stammdaten im Überblick zu haben, empfiehlt die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV, die letzte Jahresendabrechnung des Netzbetreibers zu Hilfe zu nehmen. Die dort enthaltenen sogenannten Bewegungsdaten, wie zum Beispiel erzeugte Strommengen, müssen im Register nicht eingetragen werden. Nach sorgfältiger Prüfung und Abschluss der Registrierung erhält der Anlagenbetreiber auf Wunsch eine elektronische Bestätigung zum Ausdruck.

7. Sind auch Registrierungen auf Papier zulässig?
Im Ausnahmefall können Anlagenbetreiber ihre Angaben auch in Papierform einreichen. Das darf allerdings nicht formlos geschehen, sondern nur auf einem von der Bundesnetzagentur ausgegebenen Formular mit persönlicher Identifikations-Nummer. Die Bundesnetzagentur bittet darum, von einer Registrierung auf Papier weitestgehend abzusehen, da unleserliche und unvollständige Einträge zu Fehlern führen können.

8. Was ist zu tun, wenn sich Daten ändern?
Änderungen der Anlagendaten, wie zum Beispiel ein Betreiberwechsel, ein neuer Standort, Leistungsveränderungen sowie die vorübergehende oder dauerhafte Stilllegung einer Anlage müssen in das Marktstammdatenregister eingepflegt werden.

9. Gibt es einen Zeitplan für die Registrierung?
Bundesweit müssen rund zwei Millionen Anlagen in das Marktstammdatenregister eingetragen werden. Damit die Server und die Beratungshotline (0228/14-3333) der Bundesnetzagentur bei zu vielen Einträgen auf einmal nicht überlastet werden, versucht die Behörde, den Prozess zu entzerren. Sie empfiehlt den Netzbetreibern, nicht alle Anlagenbetreiber gleichzeitig über ihre Registrierungspflicht zu informieren, sondern zeitlich gestaffelt. Einige Netzbetreiber planen, den Versand des Informationsschreibens und der Identifikations-Nummer an die Jahresendabrechnung zu koppeln.

10. Muss jeder Betreiber die Daten selbst eingeben?
Anlagenbetreiber können ihre Daten auch von Dritten im Marktstammdatenregister eintragen lassen, zum Beispiel von Installateuren, Dienstleistern, Verbänden, Institutionen oder Behörden. Aber Achtung: Die Datenverantwortung liegt beim Anlagenbetreiber. Wenn Dritte beauftragt werden, sollte klar geregelt werden, wer bei unvollständigen Eintragungen und Fehlern haftet.

11. Überprüft der Netzbetreiber die Daten?
Nach der Registrierung sowie nach Änderungen werden die Daten des Anlagenbetreibers dem zuständigen Netzbetreiber übermittelt, mit bereits vorhandenen Daten abgeglichen und umfassend überprüft. Es wird festgestellt, ob die Daten plausibel sind und mit den Informationen übereinstimmen, die dem Netzbetreiber bereits vorliegen. Bei Abweichungen sollen dem Anlagenbetreiber Korrekturvorschläge übermittelt werden. Diese soll der Anlagenbetreiber dann annehmen oder ablehnen können oder er kann eigene Vorschläge machen. Die finale Datenverantwortung soll nach dem Willen der Bundesnetzagentur beim Betreiber der Anlage bleiben.

12. Werden die Anlagendaten veröffentlicht?
Die Paragrafen 16 und 17 der Marktstammdatenregisterverordnung regeln, wer auf die Anlagendaten zugreifen darf. Dazu gehören Behörden wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Umweltbundesamt, Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie Netzbetreiber und Marktakteure. Aus Datenschutzgründen sollen die Standorte von Anlagen mit einer Spitzenleistung von weniger als 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden.

Folgende Beiträge aus unserem Newsroom könnten Sie auch interessieren:


Praxishinweis

Merkblatt „Registrierung für Balkonkraftwerke“ veröffentlicht

Bundesnetzagentur vereinfacht die Registrierung von Photovoltaik-Balkonanlagen

Mehr
Praxishinweis

Wachstumschancengesetz verabschiedet

Steuerliche Erleichterung für Wohnungsbaugenossenschaften beim Mieterstrom

Mehr
Praxishinweis

Ergänzung beim Förderprogramm „INVEST“

Voraussetzungen für Genossenschaften final geklärt

Mehr