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Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts


Deutscher Bundestag beschließt Bürokratieabbau mit Blick auf dezentrale Stromerzeugung, Speicher und Elektromobilität

13. November 2025


Der Deutsche Bundestag hat eine weitreichende Gesetzesänderung im Strom- und Energiesteuerrecht beschlossen, die auf die Modernisierung, Vereinfachung und Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben abzielt. Die Neuerungen sollen insbesondere die Rahmenbedingungen für Projekte auf Basis erneuerbarer Energien (EE), Speicherung und Elektromobilität verbessern. 

Bürokratieabbau und Vereinfachungen für dezentrale EE-Projekte


Für dezentrale EE-Projekte umfasst die Modernisierung unter anderem folgende wichtige Regelungen:

  • Aufhebung der Anlagenverklammerung: Künftig wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben. Für die Beurteilung von Steuerbefreiungen ist einheitlich der Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage maßgeblich, wodurch die Fernsteuerbarkeit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung führt (§§ 2 Nr. 7 StromStG-E, 12b StromStV-E). 
  • Allgemeinerlaubnis und Querlieferungen: Die Erlaubnis zur Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG-E gilt künftig allgemein als erteilt (§ 10 Abs. 2 StromStV-E), wenn der Strom in Anlagen aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt (MW) erzeugt wird. Dies gilt ebenso für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen (KWK-Anlagen) von weniger als 1 MW. 
  • Erleichterung für Querlieferungen: Zur Entlastung von Wind- und Solarparks wird eine neue Allgemeinerlaubnis in § 10 Abs. 3 StromStV-E eingeführt. Diese erlaubt Querlieferungen von selbst erzeugtem Strom zur Stromerzeugung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG-E) ohne Nutzung des allgemeinen Netzes am Ort der Erzeugung. 
  • Vereinheitlichter Anlagenbegriff: Der Anlagenbegriff wird in § 12b StromStV neu gefasst und unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister noch weitergehend vereinfacht. 

Rechtsklarheit bei erneuerbaren Energieträgern und KWK


Neben dem Abbau administrativer Hürden für Anlagenbetreiber schafft die Modernisierung auch Rechtsklarheit in Bezug auf erneuerbare Energieträger und KWK. Folgende Regelungen wurden eingeführt:

  • Neuregelung der Definition: Die Definition für „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ in § 2 Nummer 7 StromStG-E wird vollständig gestrichen. Um einer möglichen Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche vorzubeugen, werden die begünstigten Energieträger (Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft) stattdessen enumerativ in den Steuerbefreiungsnormen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG-E) aufgeführt.
  • Status von Biomasse und Gasen: Biomasse, Klär- und Deponiegas werden weiterhin als wichtig für die Energiewende betrachtet. Ihre Steuerbefreiung wird durch den Wechsel der Rechtsgrundlage, insbesondere über die Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG), gesichert. 
  • KWK-Kriterium: In der Definition der hocheffizienten KWK-Anlagen (§ 2 Nummer 10 StromStG-E) wird klargestellt, dass das CO2-Emissionskriterium (< 270 Gramm je kWh Energieertrag bei fossilen Brennstoffen) je Stromerzeugungseinheit zu betragen hat. 

Stromspeicherung und Elektromobilität


Die Gesetzesnovelle fördert Innovationen, indem sie die doppelte Besteuerung vermeidet und klare Regeln für bidirektionales Laden schafft. Zu den Regelungen gehören: 

  • Technologieoffene Speicher: Die Definition von Stromspeichern (§ 2 Nummer 9 StromStG-E) und der Zwischenspeicherung (§ 2 Nummer 9a StromStG-E) wird technologieoffen gefasst. Stromspeicher gelten künftig als Teile des Versorgungsnetzes, sofern sie der Stromspeicherung dienen.
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung: Steuerfrei erzeugter Strom (z. B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG-E), der zwischengespeichert wird, bleibt nach Rückumwandlung im entsprechenden Verhältnis steuerfrei (§ 5 Abs. 4 StromStG-E).
  • Anspruchszeitpunkt bei Speicherung: Zur Mengenabgrenzung wird in § 9b Abs. 1a S. 2 StromStG-E klargestellt, dass der Anspruch auf Steuerentlastung für zwischengespeicherten und rückumgewandelten Strom erst mit dessen Entnahme zu betrieblichen Zwecken entsteht.
  • Bidirektionales Laden (V2X): Klare Vorgaben verhindern, dass Nutzende von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalen Laden zum Versorger und Steuerschuldner werden. Wird Strom aus dem Elektrofahrzeug ausgespeist und unmittelbar am Ort des Ladepunkts ohne Nutzung des allgemeinen Netzes entnommen (Vehicle-to-Home/Business), entsteht keine Steuer (§ 5a Abs. 3 StromStG-E). Die Entnahme am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers (§ 5a Abs. 2 StromStG-E).
  • Harmonisierung der Mengenermittlung: Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch die entsprechende Anwendung von § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes-E (EnFG) und Festlegungen der Bundesnetzagentur harmonisiert und vereinfacht (§ 11a Abs. 3 StromStV-E). 

Fazit


Die umfassenden Reformen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten (Artikel 7 Absatz 1), verbessern die Planungs- und Investitionssicherheit. Die Änderungen, insbesondere die Aufhebung der Anlagenverklammerung und die Vereinfachungen bei KWK-Anlagen und Speichern, führen zu einer erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für kleine und mittlere Unternehmen sowie damit Energiegenossenschaften. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird auch die für EE-Projekte relevanten Steuergesetze weiter fachlich und politisch begleiten sowie sich dabei für die Interessen der Energiegenossenschaften einsetzen.

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