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Neue Verordnung erleichtert Grundbucheinsicht für Wind- und Solarprojekte


Einfacherer Zugang zur Ermittlung des Grundstückseigentümers

13. Juni 2025


Mit Wirkung zum 1. Mai 2025 ist § 43a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV) in Kraft getreten. Die Vorschrift ermöglicht Projektierenden bzw. Betreibenden von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen im Sinne des § 3 Nr. 41a EEG (auf der Freifläche usw.) mit einer Mindestleistung von 750 kW künftig einen erleichterten Zugang zum Grundbuch, um Grundstückseigentümer zu ermitteln.

Ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsicht ins Grundbuch im Sinne des § 12 Grundbuchordnung wird nun regelmäßig angenommen, wenn Unternehmen oben genannte Anlagen oder zugehörige Nebenanlagen (§ 3 Nr. 15a EEG) unter Nutzung des Grundstücks betreiben oder projektieren wollen. Die Einsicht ist zulässig, wenn das Grundstück in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder im Außenbereich gem. § 35 BauGB liegt.

Zukünftig genügt eine Eigenerklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 43a GBV. Die Neuregelung spart damit Zeit und Kosten, schafft Planungssicherheit und unterstützt den zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien.


Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.

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