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„Reform“ des Netzanschlusses


Erster inoffizieller Entwurf zum „Netzpaket“ veröffentlicht

4. März 2026


Am 8. Februar 2026 wurde ein inoffizieller Gesetzesentwurf des Netzpaketes (EnWG-E/EEG-E) bekannt. Ziel der Netzpaket-Novelle ist ein Systemwechsel im Netzanschlussrecht sowie die Synchronisierung des Zubaus von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und des Netzausbaues. Für Energiegenossenschaften würde der Entwurf weitreichende, überwiegend negative Änderungen vorsehen, die von neuen Priorisierungsmöglichkeiten beim Netzanschluss bis hin zu einer entschädigungslosen Abregelung reichen sollen. Der offizielle Gesetzesentwurf und damit der Start des Gesetzgebungsverfahrens, u.a. mit einer Länder- und Verbändeanhörung, steht noch aus.

Der „Redispatch-Vorbehalt“


Zentrales Element des Gesetzesentwurfs ist der „Redispatch-Vorbehalt“. Dieses Instrument soll den Netzanschluss für Erneuerbare-Energien-Anlagen in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“ einschränken. Vom „Redispatch-Vorbehalt“ sind alle EE-Neuanlagen, insbesondere PV-FFA und Windenergie-an-Land-Anlagen, aller Größenkategorien in Netzengpassgebieten betroffen. So soll ein Netzanschluss in diesen Gebieten nur noch möglich sein, wenn der Anlagenbetreiber bis zu zehn Jahre auf die Entschädigung in Zeiten von Abschaltungen (sogenannter Redispatch) verzichtet: 

  • Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete: Netzbetreiber wären berechtigt, Netzgebiete (Umspannanlagen und Leitungsabschnitte) für bis zu 10 Jahre als „kapazitätslimitiert“ auszuweisen. Voraussetzung hierfür wäre, dass im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 3 Prozent der Stromeinspeisung der angeschlossenen Anlagen im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen abgeregelt wurden (§ 14 Abs. 1d EnWG-E). 
  • Anschluss gegen Entschädigungsverzicht: In diesen Gebieten entfiele die unbedingte Anschlusspflicht. Stattdessen müsste der Netzbetreiber einen Vertrag anbieten, in dem der Anlagenbetreiber für die Dauer der Limitierung auf finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen verzichten würde (§ 13a Abs. 6 EnWG-E; § 8 Abs. 4 EEG-E). 
  • Informationspflicht: Netzbetreiber müssen in ihrer Rückmeldung auf ein Anschlussbegehren explizit darauf hinweisen, ob der Verknüpfungspunkt in einem solchen Gebiet liegt (§ 8 Abs. 6 Nr. 6 EEG-E). 
  • Aufhebung der Ausweisung: Sofern die genannten Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr vorliegen würden, müsste die Ausweisung unverzüglich aufgehoben werden (§ 14 Abs. 1d EnWG-E). 

Rechtliche Folgen: 

  • Bisher werden 95% der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen im Falle eines Redispatches entschädigt („gemäß § 13a Abs.2 EnWG“). Dieser Anspruch auf finanziellen Ausgleich würde für Neuanlagen entfallen (§ 13a Abs. 6 EnWG-E; § 8 Abs. 4 EEG-E). 
  • Ein Netzanschluss wäre nur noch auf Basis eines Vertrages mit dem Netzbetreiber möglich, in dem der Betreiber explizit auf diesen finanziellen Ausgleich verzichten müsste (§ 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-E). 
  • Die formale Netzausbaupflicht der Netzbetreiber bliebe jedoch in diesen Gebieten bestehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG).

Kurzbewertung des „Redispatch-Vorbehalts“: 

Der in dem inoffiziellen Gesetzesentwurf geregelte „Redispatch-Vorbehalt“ stellt die größte Gefahr für erneuerbare Energien, insbesondere für Windenergie an Land und PV-Freiflächen-Projekte, dar. Laut eines juristischen Gutachtens ist der „Redispatch-Vorbehalt“ allerdings europarechtswidrig. Die 3-Prozent-Schwelle ist sehr niedrig und könnte viele Netzgebiete in Deutschland betreffen. Dies resultiert daraus, dass es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, dass Netz immer bis zur letzten Kilowattstunde auszubauen.  

Unter den vorgestellten Bedingungen ließe sich ein Erneuerbare-Energien-Projekt kaum noch wirtschaftlich betreiben. Eine Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung wäre kaum noch möglich, weil die Erlöse durch die EE-Anlage (auf bis zu zehn Jahre) nicht mehr kalkulierbar wären, was einen starken Anstieg der Sicherheitsaufschläge der Bank zur Folge hätte. Ferner gibt es keine transparenten Informationen, wo die „kapazitätslimitierten Netzgebiete“ liegen, so dass ein Projektierer nicht wissen kann, in welchen Netzgebieten er zukünftig EE-Projekte realisieren könnte. In der gesamten Erneuerbaren-Branche sowie von Seite der Banken besteht ein enormer Widerstand, um die geplante Regelung zu kippen. Deswegen könnte der „Redispatch-Vorbehalt“ in der vorgelegten Art am Ende nicht im Energiewirtschaftsgesetz stehen. 

Neuausrichtung im Übertragungsnetz: Transparente Verfahren und Priorisierung


Für das Übertragungsnetz sieht der Entwurf eine grundlegende Modernisierung der Netzanschlussverfahren und damit eine Abkehr vom reinen „Windhund-Prinzip“ (also die Bearbeitung nach zeitlichem Eingang der Anfrage) vor. Diese Neuregelungen betreffen vor allem neue PV-FFA- und Windenergie-an-Land-Anlagen zwischen 20 MW bis 150 MW.: 

  • Standardisierte Verfahren: Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssten bis zum 1. Januar 2027 gemeinsam transparente und effiziente Verfahren für diskriminierungsfreie Netzanschlüsse entwickeln und der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Bestätigung vorlegen (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). Dies beträfe insbesondere die Höchstspannung sowie die Umspannebene zur Hochspannung (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). An die Höchstspannung (220 kV oder 380 kV) können zumeist Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Größe von 100 MW bis 150 MW angeschlossen werden. Erneuerbare-Energien-Anlagen zwischen 20 MW bis 100 MW könnten aufgrund der Bezugnahme auf die Umspannebene zur Hochspannung auch von § 17a EnWG-E betroffen sein. 
  • Flexible Anschlussvereinbarungen: Sofern es die BNetzA genehmigt, dürften ÜNB die Netzanschlusszusage bei absehbaren Netzkapazitätsmängeln vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig machen (§ 17a Abs. 2 EnWG-E). 
  • Gezielte Priorisierung: Im Rahmen dieser Verfahren könnten die ÜNB-Kriterien festlegen, um bestimmte Begehren zu bevorzugen (§ 17b Abs. 1 EnWG-E). Zulässige Kriterien wären unter anderem der Beitrag zur Systemsicherheit, gesetzliche Ausbauziele, die effiziente Nutzung von Verknüpfungspunkten (z. B. durch „Cable-Pooling“) oder die Ausweisung spezieller Flächen in der Raumplanung. 

Neuausrichtung im Verteilnetz: Reservierung und Kapazitätsfreigabe


Auch für das Verteilnetz könnten verbindliche Regeln zur effizienten Nutzung der Netzkapazität eingeführt werden. Die geplanten Neuausrichtungen betreffen alle EE-Anlagen zwischen 135 kW bis 20 MW: 

  • Einheitliches Reservierungsregime: Verteilernetzbetreiber (VNB) müssten gemeinsame, objektive Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten für Netzanschlüsse (in der Mittelspannungsebene, einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung) mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW entwickeln (§ 17f Abs. 1 EnWG-E). Die Reservierung wäre befristet und an den tatsächlichen Projektfortschritt gebunden (§ 17f Abs. 1 EnWG-E). 
  • Reservierungsgebühren: Die Netzbetreiber könnten für die Kapazitätsreservierung eine angemessene Gebühr erheben (§ 17f Abs. 1 EnWG-E). 
  • Anwendung der Priorisierung: VNB wären berechtigt, die von der Bundesnetzagentur bestätigten Priorisierungskriterien der ÜNB auch in ihrem eigenen Netzgebiet anzuwenden (§ 17b Abs. 2 EnWG-E). 
  • Freigabe ungenutzter Kapazitäten: Um nicht genutzte Kapazitäten zu vermeiden, dürften Netzbetreiber die vertraglich vorzuhaltenden Kapazitäten herabsetzen, wenn diese über drei Jahre hinweg nicht voll genutzt worden wären (§ 17 Abs. 1a EnWG-E). 

Kurzbewertung zur Neuausrichtung der Netzanschlussverfahren 

Es besteht ein weiter Ermessensspielraum zum Festlegen der individuellen Netzanschlussverfahren und Priorisierungen seitens der Netzbetreiber. Ferner ist die Bundesnetzagentur kaum zur effektiven Kontrolle und Überprüfung der Verfahren in der Lage. Infolgedessen drohen sehr viele verschiedene Priorisierungen und Netzanschlussverfahren bei den verschiedenen Netzbetreibern und somit das Gegenteil der ursprünglich geplanten Standardisierung.

Einspeisenetze


Als neues Instrument des Netzausbaus soll das „Einspeisenetz“ (umgangssprachlich „Einspeisesteckdose“) verankert werden (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dieses Instrument würde vor allem größere PV-FFA- und Windenergie-an-Land-Projekte sowie Batteriespeicher (Co-Location) betreffen: 

  • Planerische Gesamtbetrachtung: Netzbetreiber könnten auf Basis von Prognosen Betriebsmittel wie Umspannwerke bereits dort vorausschauend errichten, wo künftig mit hohem Zubau zu rechnen wäre (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dies diente dem Ziel, insbesondere Wind- und Solarparks koordiniert an das Netz anzuschließen (§ 3 Nr. 18 EEG-E). 
  • Anteilige Kostenrechnung: Bei der Ermittlung des günstigsten Verknüpfungspunkts dürften Netzbetreiber die Ausbaukosten für ein Einspeisenetz nur anteilig berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG-E). Ein Anschlussnehmer müsste somit nur für die Kapazität aufkommen, die er im Verhältnis zum Gesamtausbau tatsächlich beansprucht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG-E). 

Kurzbewertung zum Einspeisenetz 

Das neue Instrument des „Einspeisenetzes“ ist schlussendlich nichts anderes als vorausschauender Netzausbau und regulatorisch auch jetzt schon durch Netzbetreiber umsetzbar. Diese Art des „vorausschauenden Netzausbaus“ wurde bisher laut öffentlichen Informationen im Internet zwei Mal realisiert. Negative Erfahrungen waren dabei u.a. das Bewerber aufgrund der Überzeichnung leer ausgingen und kleine Akteure beim Netzanschluss benachteiligt sind. 

Digitalisierte und transparente Netzanschlussverfahren


Der gesamte Prozess soll transparenter und digitaler werden: 

  • Zentrale Einstiegsplattform: Die bestehende Internetplattform der Verteilernetzbetreiber (digitales Netzanschlussportal) soll erweitert werden. Sie könnte künftig als bundesweiter Wegweiser für alle Arten von Anschlussbegehren dienen – also auch für Speicher und Großverbraucher wie Rechenzentren – und würde erstmals alle Spannungsebenen umfassen (§ 14e Abs. 2 EnWG-E). 
  • Digitale Portale bis 2028: Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss der gesamte Kommunikationsprozess von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme für alle Arten von Anschlussbegehren von jedem einzelnen Netzbetreiber über digitale Netzanschlussportale abgewickelt werden (§ 17e EnWG-E). 
  • Transparenz über Kapazitäten: Netzbetreiber müssen monatlich aktualisierte geografische Karten über verfügbare Netzanschlusskapazitäten (einspeise- und lastseitig) auf den Netzebenen 2 und 4 (Mittelspannungsebene inkl. Umspannebene Hoch-/Mittelspannung und Mittel-/Niederspannungsebene) auf ihrer Internetseite veröffentlichen und monatlich aktualisieren. Auf die veröffentlichten verfügbaren Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch (§ 17c Abs. 1 EnWG-E).  
  • Schnelle Vorab-Prüfung durch Online-Tools: Ab dem 1. Januar 2028 müssten Verteilernetzbetreiber ein Online-Tool bereitstellen, das für Vorhaben ab 135 kW eine unverbindliche Netzanschlussauskunft ermöglicht (§ 17c Abs. 2 EnWG-E). Projektierer könnten so unkompliziert den nächstgelegenen kapazitätsstarken Verknüpfungspunkt (Mittelspannungsebene, Umspannebenen von Hoch- auf Mittelspannung und von Mittel- auf Niederspannung) ermitteln. Das Tool müsste zudem anzeigen, ob ein Punkt in einem kapazitätslimitierten Gebiet oder einem Einspeisenetz liegt (§ 17c Abs. 2 EnWG-E). 
  • Status-Updates: Netzbetreiber werden verpflichtet, Anschlussbegehrende alle drei Monate über den aktuellen Status ihres Verfahrens zu informieren (§ 17d EnWG-E). 

Kurzbewertung zur Digitalisierung und Transparenz 

Die Neuerungen zur Digitalisierung und Transparenz sind insgesamt begrüßenswert. Da aber keine Folgen und Sanktionen mit den Regelungen verknüpft sind, ist abzuwarten, ob die Netzbetreiber diese Verbesserungen einführen. Ferner sind diese Regelungen schon in der alten Legislatur entwickelt und lediglich in dem Entwurf übernommen worden.

Baukostenzuschüsse und Verbesserungen für Speicher 


  • Baukostenzuschuss (BKZ): Netzbetreiber sollen berechtigt werden, vom Anschlussnehmer einen angemessenen BKZ zur Finanzierung der Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes verlangen zu können (§ 17 EEG-E; § 8 Abs. 3 KraftNAV-E). Baukostenzuschüsse könnten von alle Arten von EE-Erzeugungsanlagen, KWK-Anlagen < 100 MW sowie (nicht geförderten) Großkraftwerken ab 100 MW gefordert werden. 

Kurzbewertung: Durch diesen Regelungsentwurf würde der AgNes-Prozess in der Bundesnetzagentur zur Frage, ob BKZ und/oder Einspeisenetzentgelte oder keines von beiden eingeführt werden sollen, ausgehebelt und damit das Ergebnis des Prozesses teilweise vorweggenommen werden. Ferner könnten von den 866 Netzbetreibern jeweils unterschiedliche Baukostenzuschüsse drohen. 

  • Privileg für Co-Location: Der Anschluss von Batteriespeichern an bestehenden Netzverknüpfungspunkten („netzneutrale Speicher“) dürfte nicht mehr unter Verweis auf Kapazitätsmangel verweigert werden, wenn die maximale Leistung am Punkt unverändert bleibt (§ 17 Abs. 2b EnWG-E). 

Fazit


Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV sieht viele vorgeschlagene Neuregelungen aus dem inoffiziellen Gesetzesentwurf sehr kritisch. Vor allem der Redispatch-Vorbehalt und die Baukostenzuschüsse könnten die Umsetzung von EE-Projekten durch kleine und mittlere Marktakteure wie Energiegenossenschaften stark behindern. Es würden zusätzliche Projektkosten und weitere Unsicherheiten entstehen. Viele Vorhaben könnten dann nicht mehr umgesetzt werden. Insbesondere auch neue Solar- oder WindprojektevonEnergiegenossenschaftenwären hiervon betroffen. Dies würde das lokale Engagement derBürger:innenausbremsen und den erzeugten Strom verteuern. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften wird sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess und außerparlamentarischen Prozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art in ein Gesetz überführt werden. 

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