Erster inoffizieller Entwurf zum „Netzpaket“ veröffentlicht
Am 8. Februar 2026 wurde ein inoffizieller Gesetzesentwurf des Netzpaketes (EnWG-E/EEG-E) bekannt. Ziel der Netzpaket-Novelle ist ein Systemwechsel im Netzanschlussrecht sowie die Synchronisierung des Zubaus von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und des Netzausbaues. Für Energiegenossenschaften würde der Entwurf weitreichende, überwiegend negative Änderungen vorsehen, die von neuen Priorisierungsmöglichkeiten beim Netzanschluss bis hin zu einer entschädigungslosen Abregelung reichen sollen. Der offizielle Gesetzesentwurf und damit der Start des Gesetzgebungsverfahrens, u.a. mit einer Länder- und Verbändeanhörung, steht noch aus.
Zentrales Element des Gesetzesentwurfs ist der „Redispatch-Vorbehalt“. Dieses Instrument soll den Netzanschluss für Erneuerbare-Energien-Anlagen in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“ einschränken. Vom „Redispatch-Vorbehalt“ sind alle EE-Neuanlagen, insbesondere PV-FFA und Windenergie-an-Land-Anlagen, aller Größenkategorien in Netzengpassgebieten betroffen. So soll ein Netzanschluss in diesen Gebieten nur noch möglich sein, wenn der Anlagenbetreiber bis zu zehn Jahre auf die Entschädigung in Zeiten von Abschaltungen (sogenannter Redispatch) verzichtet:
Rechtliche Folgen:
Kurzbewertung des „Redispatch-Vorbehalts“:
Der in dem inoffiziellen Gesetzesentwurf geregelte „Redispatch-Vorbehalt“ stellt die größte Gefahr für erneuerbare Energien, insbesondere für Windenergie an Land und PV-Freiflächen-Projekte, dar. Laut eines juristischen Gutachtens ist der „Redispatch-Vorbehalt“ allerdings europarechtswidrig. Die 3-Prozent-Schwelle ist sehr niedrig und könnte viele Netzgebiete in Deutschland betreffen. Dies resultiert daraus, dass es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, dass Netz immer bis zur letzten Kilowattstunde auszubauen.
Unter den vorgestellten Bedingungen ließe sich ein Erneuerbare-Energien-Projekt kaum noch wirtschaftlich betreiben. Eine Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung wäre kaum noch möglich, weil die Erlöse durch die EE-Anlage (auf bis zu zehn Jahre) nicht mehr kalkulierbar wären, was einen starken Anstieg der Sicherheitsaufschläge der Bank zur Folge hätte. Ferner gibt es keine transparenten Informationen, wo die „kapazitätslimitierten Netzgebiete“ liegen, so dass ein Projektierer nicht wissen kann, in welchen Netzgebieten er zukünftig EE-Projekte realisieren könnte. In der gesamten Erneuerbaren-Branche sowie von Seite der Banken besteht ein enormer Widerstand, um die geplante Regelung zu kippen. Deswegen könnte der „Redispatch-Vorbehalt“ in der vorgelegten Art am Ende nicht im Energiewirtschaftsgesetz stehen.
Für das Übertragungsnetz sieht der Entwurf eine grundlegende Modernisierung der Netzanschlussverfahren und damit eine Abkehr vom reinen „Windhund-Prinzip“ (also die Bearbeitung nach zeitlichem Eingang der Anfrage) vor. Diese Neuregelungen betreffen vor allem neue PV-FFA- und Windenergie-an-Land-Anlagen zwischen 20 MW bis 150 MW.:
Auch für das Verteilnetz könnten verbindliche Regeln zur effizienten Nutzung der Netzkapazität eingeführt werden. Die geplanten Neuausrichtungen betreffen alle EE-Anlagen zwischen 135 kW bis 20 MW:
Kurzbewertung zur Neuausrichtung der Netzanschlussverfahren
Es besteht ein weiter Ermessensspielraum zum Festlegen der individuellen Netzanschlussverfahren und Priorisierungen seitens der Netzbetreiber. Ferner ist die Bundesnetzagentur kaum zur effektiven Kontrolle und Überprüfung der Verfahren in der Lage. Infolgedessen drohen sehr viele verschiedene Priorisierungen und Netzanschlussverfahren bei den verschiedenen Netzbetreibern und somit das Gegenteil der ursprünglich geplanten Standardisierung.
Als neues Instrument des Netzausbaus soll das „Einspeisenetz“ (umgangssprachlich „Einspeisesteckdose“) verankert werden (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dieses Instrument würde vor allem größere PV-FFA- und Windenergie-an-Land-Projekte sowie Batteriespeicher (Co-Location) betreffen:
Kurzbewertung zum Einspeisenetz
Das neue Instrument des „Einspeisenetzes“ ist schlussendlich nichts anderes als vorausschauender Netzausbau und regulatorisch auch jetzt schon durch Netzbetreiber umsetzbar. Diese Art des „vorausschauenden Netzausbaus“ wurde bisher laut öffentlichen Informationen im Internet zwei Mal realisiert. Negative Erfahrungen waren dabei u.a. das Bewerber aufgrund der Überzeichnung leer ausgingen und kleine Akteure beim Netzanschluss benachteiligt sind.
Der gesamte Prozess soll transparenter und digitaler werden:
Kurzbewertung zur Digitalisierung und Transparenz
Die Neuerungen zur Digitalisierung und Transparenz sind insgesamt begrüßenswert. Da aber keine Folgen und Sanktionen mit den Regelungen verknüpft sind, ist abzuwarten, ob die Netzbetreiber diese Verbesserungen einführen. Ferner sind diese Regelungen schon in der alten Legislatur entwickelt und lediglich in dem Entwurf übernommen worden.
Kurzbewertung: Durch diesen Regelungsentwurf würde der AgNes-Prozess in der Bundesnetzagentur zur Frage, ob BKZ und/oder Einspeisenetzentgelte oder keines von beiden eingeführt werden sollen, ausgehebelt und damit das Ergebnis des Prozesses teilweise vorweggenommen werden. Ferner könnten von den 866 Netzbetreibern jeweils unterschiedliche Baukostenzuschüsse drohen.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV sieht viele vorgeschlagene Neuregelungen aus dem inoffiziellen Gesetzesentwurf sehr kritisch. Vor allem der Redispatch-Vorbehalt und die Baukostenzuschüsse könnten die Umsetzung von EE-Projekten durch kleine und mittlere Marktakteure wie Energiegenossenschaften stark behindern. Es würden zusätzliche Projektkosten und weitere Unsicherheiten entstehen. Viele Vorhaben könnten dann nicht mehr umgesetzt werden. Insbesondere auch neue Solar- oder Windprojekte von Energiegenossenschaften wären hiervon betroffen. Dies würde das lokale Engagement der Bürger:innen ausbremsen und den erzeugten Strom verteuern. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften wird sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess und außerparlamentarischen Prozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art in ein Gesetz überführt werden.