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Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Gas und Wärme temporär reduziert


7% Umsatzsteuer anstatt 19%

19. Oktober 2022


Mit dem am 19. Oktober 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über ein Gasnetz und Wärmelieferungen über ein Wärmenetz rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 % auf 7 % reduziert. Dies ist Teil der Entlastungspakete, die von der Bundesregierung zur Abmilderung der negativen Folgen der gestiegenen Energiekosten beschlossen wurden. Für Nahwärmegenossenschaften bedeutet dies, dass der reduzierte Steuersatz für nach dem 1. Oktober und vor dem 31. März 2024 ausgeführten Lieferungen in den Abrechnungen berücksichtigt werden muss.

Das Finanzministerium hat zum Gesetz ein Schreiben und eine FAQ-Sammlung veröffentlicht, in denen auf verschiedene Anwendungs- und Umsetzungsfragen eingegangen wird. Wichtig ist hier unter anderem, dass der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat (Randziffer 4, BMF-Schreiben). Darüber hinaus können die Finanzämter zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Kunden ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden (Randziffer 13, BMF-Schreiben). Des Weiteren wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern eine Richtigstellung über die Endabrechnung erfolgt und der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Ablauf des Ablesezeitraums) zwischen dem 01. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 liegt (Randziffer 15, BMF-Schreiben).

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