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Windausschreibung


Pflicht zur BImSchG-Genehmigung und Einheitspreisverfahren bleiben erhalten

29. Juni 2018


Am 29. Juni 2018 trat die vom Bundestag beschlossene Neuregelung zur Beibehaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (BImSchG-Genehmigung) in Windausschreibungen in Kraft. Infolgedessen müssen alle Bieter auch in der Ausschreibungsrunde im August 2018 eine solche Genehmigung für ihr Windprojekt vorlegen, um am Verfahren teilnehmen zu dürfen. Auch in allen Ausschreibungsrunden bis einschließlich 1. Juni 2020 gilt diese Teilnahmevoraussetzung.

Höchst erfreulich ist der Erhalt des Einheitspreisverfahrens für Energiegenossenschaften und Bürgerenergiegesellschaften mit eigenen Windprojekten. D.h. diese Windprojekte erhalten im Fall eines Zuschlags auch weiterhin den höchsten in der jeweiligen Ausschreibungsrunde bezuschlagten Gebotspreis. Für den Erhalt des Einheitspreisverfahrens hatte sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften gemeinsam mit dem Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. im Gesetzgebungsverfahren politisch stark gemacht. Der Gesetzgeber wollte diese Regelung streichen. Infolgedessen hätte es keine Regelung mehr im EEG gegeben, die die Nachteile von Energiegenossenschaften in Windausschreibungen ausgleicht. Das EEG-Ziel „Erhalt der Akteursvielfalt“ wäre nicht umgesetzt worden.

Weitere Regelungen zu Sonderausschreibungen im Solar- bzw. Windbereich, zu einer besseren regionalen Verteilung von Windausschreibungszuschlägen und der eigenversorgenden KWK-Anlagen sollen nach der Sommerpause wieder neu verhandelt werden.

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