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Pflichtfahrplan zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen


Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Wärmenetzbetreiber zu Transformationsplänen

11. September 2025


Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) gibt den Anteil an erneuerbaren Energien an der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen für die Jahre 2030, 2040 und 2045 vor. §29 WPG legt fest, dass jedes Wärmenetz folgendermaßen gespeist werden muss, wobei Ausnahmen und Fristverlängerungen unter gewissen Umständen möglich sind (vgl. §29 Abs. 2 ff):

  • ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,
  • ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus,
  • ab dem des 1. Januar 2045 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus.

Um dies zu gewährleisten und den Ausbau der Wärmenetze voranzutreiben, verpflichtet das WPG außerdem Betreiber bestehender Wärmenetze, einen „Wärmenetzausbau und -dekarbonisierungsfahrplan“ zu erstellen.

Wer ist verpflichtet – und bis wann?


  • Alle Betreiber von Wärmenetzen, die noch nicht vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Das gilt auch für Wärmenetze, die lediglich einen fossilen Spitzenlastkessel betreiben.
  • Frist: bis 31.12.2026 muss der Plan erstellt und der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden (die Behörde bestimmt das Bundesland per Verordnung).
  • Transparenz: Veröffentlichung des Plans auf der Website des Betreibers (unter Wahrung bestimmter Schutzinteressen).
  • Fortschreibung: Der Plan ist mindestens alle 5 Jahre zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Ausnahmen/ Erleichterungen


  • Kleinstnetze: Netze ≤ 1 km Länge sind von der Pflicht ausgenommen.
  • Kleine, bereits „grüne“ Netze: Netze ≤ 10 km Länge mit ≥ 65 Prozent Erneuerbaren-/Abwärmeanteil dürfen auf bestimmte Darstellungen (Anlage 3, Abschnitte II–IV) verzichten.

BEW-Vorabpläne zählen


Liegt bereits ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Rahmen des Bundesförderprogramms für effiziente Wärmenetze (BEW) vor, entfällt die Pflicht – wenn bis 31.12.2025 ein BEW-Antrag (Modul 1) gestellt oder bis 31.12.2026 ein Förderbescheid (Modul 2) erteilt wurde. Trotzdem gilt: Veröffentlichung (mit zulässigen Schwärzungen) ist entsprechend anzuwenden.

Was muss im Transformationsplan stehen?


Der Wärmenetzausbau und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt nachvollziehbar, wie das Netz die gesetzlichen Ziele erreicht und ggf. ausgebaut wird. Kernelemente sind:

  1. Ist-Zustand des Netzes
  2. Potenzialanalyse
  3. Entwicklungspfade bis Treibhausgasneutralität
  4. Geplanter Netzausbau
  5. Erforderliche Maßnahmen im Netz

Wichtig: Der Plan muss einen vorhandenen oder in Erstellung befindlichen kommunalen Wärmeplan berücksichtigen (insbesondere die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete).

Regelungen für neue Wärmenetze und den Anteil von Biomasse


Für den Neubau von Wärmenetzen gilt, dass diese ab 1.3.2025 zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme gespeist werden müssen. Außerdem gibt das WPG eine Begrenzung für den Einsatz von Biomasse in bestimmten Netzen vor. Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt. Der Anteil an Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt.

Fazit


Auch wenn der Großteil der genossenschaftlichen Wärmenetze bereits vollständig aus erneuerbaren Energien gespeist wird und keine entsprechenden Pläne erstellen muss, gibt es doch einige, bei denen fossile Energieträger zum Einsatz kommen. Auch wenn dies nur für Spitzenlasten erfolgt, muss ein Transformationsplan bis 31.12.2026 vorgelegt werden.

Die Pflicht entfällt, wenn bis 31.12.2025 einen BEW-Modul 1 Antrag beim BAFA gestellt und der BEW-Transformationsplan dann spätestens bis 31. Dezember 2026 gebilligt wird. Es empfiehlt sich daher, bis Ende des Jahres den Förderantrag zu stellen, um von Förderung in Höhe von 50 Prozent Gebrauch zu machen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften setzt sich dafür ein, dass Wärmenetze, die fossile Energieträger lediglich für Spitzenlasten nutzen und zu mindesten 90 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden, von der Pflicht zur Erstellung der Transformationsplänen ausgenommen werden.


Das Wärmplanungsgesetz finden Sie hier.

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