Kabinettsfassung zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) liegt vor
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Nach der ersten Befassung im Bundesrat, die für den 29. September 2023 vorgesehen ist, schließen sich die Beratungen des Deutschen Bundestages an. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.
Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.
Der Gesetzentwurf sieht die Verpflichtung der Länder vor, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden. Basis des Kabinettentwurfs sind die beiden Referentenentwürfe aus Juni und Juli 2023, die in gemeinsamer Federführung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet wurden und zu denen der DGRV bereits Stellung genommen hat.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt den Vorschlag ausdrücklich als wichtigen Baustein der Wärmewende. Trotzdem sind auch im Kabinettsentwurf noch Punkte enthalten, die aus genossenschaftlicher Sicht optimiert werden müssten und auf die wir in unserer Stellungnahme vom 21. Juli 2023 bereits aufmerksam gemacht haben.
Unsere Forderungen sind insbesondere:
Weitere Punkte haben wir mittels der gemeinsam mit dem Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) eingebrachten Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 1. Juni 2023 bereits klären können. Wir begrüßen ausdrücklich den Wegfall der möglichen Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern, auf eigene Kosten Entwürfe zur Ausweisung von Wärmenetzgebieten zu erstellen. Auch die Pflicht zur Erstellung eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans selbst dann, wenn ein Wärmenetz bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist weggefallen. Auch begrüßen wir die neu eingeführte Regelung, dass nach § 18 Abs. 4 (potenzielle) Wärmenetzbetreiber der planungsverantwortlichen Stelle bereits vor Beginn der Wärmeplanung Vorschläge für neue Wärmenetze vorlegen können. Bürgerschaftliche Initiativen können so frühzeitig aktiv werden und werden nicht durch möglicherweise langwierige Wärmeplanungsprozesse ausgebremst.
Genossenschaftlichen Wärmenetze können einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten. Dabei muss aber die besondere Situation von Nahwärmegenossenschaften, deren Mitarbeitende überwiegend ehrenamtlich tätig sind, Berücksichtigung finden. Damit sie ihr volles Potenzial entfalten können, dürfen weder bestehende noch neu zu gründende Nahwärmegenossenschaften durch hohe Planungskosten und unverhältnismäßige bürokratische Pflichten über Gebühr belastet werden.
Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften begrüßt viele Maßnahmen, vermisst aber zentrale Themen wie Energy Sharing
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