Gesetz für kommunale Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) liegt vor
Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) verabschiedet. Es soll zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten.
Mit dem Gesetz sollen die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung in Deutschland geschaffen werden. Damit soll die Wärmeversorgung auf treibhausgasneutral werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.
Das WPG sieht die Verpflichtung der Länder vor, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden Wärmepläne erstellt werden. Der DGRV begleitet den Gesetzgebungsprozess bereits von Anfang an und hat zu den beiden Referentenentwürfen aus Juni und Juli 2023 Stellung genommen, die in gemeinsamer Federführung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet wurden.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt das Gesetz ausdrücklich als wichtigen Baustein der Wärmewende. In unserer Stellungnahme vom 21. Juli 2023 hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass aus Sicht der Genossenschaften noch die Wiederaufnahme der verpflichtenden Beteiligung von Energiegemeinschaften statt einer „Kann-Bestimmung“ (wie im Kabinettsentwurf) wünschenswert gewesen wäre. Zudem hatten wir eine verpflichtende Beteiligung von Energiegemeinschaften an der Wärmeplanung von Gemeinden mit unter 45.000 Einwohnenden vorgeschlagen.
Weitere Punkte haben wir mittels der gemeinsam mit dem Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) eingebrachten Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 1. Juni 2023 bereits klären können. Wir begrüßen ausdrücklich den Wegfall der möglichen Verpflichtung von Wärmenetzbetreibenden auf eigene Kosten Entwürfe zur Ausweisung von Wärmenetzgebieten zu erstellen. Auch die Pflicht zur Erstellung eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans selbst dann, wenn ein Wärmenetz bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist weggefallen. Auch begrüßen wir die neu eingeführte Regelung, dass nach § 18 Abs. 4 (potenzielle) Wärmenetzbetreibende der planungsverantwortlichen Stelle bereits vor Beginn der Wärmeplanung Vorschläge für neue Wärmenetze vorlegen können. Bürgerschaftliche Initiativen können so frühzeitig aktiv werden und werden nicht durch möglicherweise langwierige Wärmeplanungsprozesse ausgebremst.
Genossenschaftliche Wärmenetze können einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten. Dabei muss aber die besondere Situation von Nahwärmegenossenschaften, deren Mitarbeitende überwiegend ehrenamtlich tätig sind, Berücksichtigung finden. Damit sie ihr volles Potenzial entfalten können, dürfen weder bestehende noch neu zu gründende Nahwärmegenossenschaften durch hohe Planungskosten und unverhältnismäßige bürokratische Pflichten über Gebühr belastet werden. Darüber hinaus stellen insbesondere die Faktoren Finanzierung und Förderung der Projekte aktuell eine große Hürde für Genossenschaften dar. Zudem sind im Rahmen der Wärmeplanung auch die Kommunen gefragt, bürgerschaftliche Akteure aktiv einzubinden oder zu initiieren.
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