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Dritter Akt, letzter Akt?


Ein Beitrag von Jan Holthaus, Abteilungsleiter Recht beim DGRV


Angesichts der Entwicklungen der COVID-19-Pandemie werden sich viele Genossenschaften die Frage stellen, ob im Jahr 2022 Präsenzversammlun-gen durchgeführt werden können. So beruhigt es etwas, dass zumindest die Zulässigkeit der virtuellen General-/ Vertreterversammlung auf Grundlage des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG oder auch „COVMG“ genannt) durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2021 (Az. II ZB 7/21) abschließend geklärt ist. Dieser Beitrag zeichnet die Entwicklung bis dahin nach und gibt einen Ausblick.

 

1. Akt: Maßnahmenpaket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie


Der Gesetzgeber hatte im März 2020 ein Maßnahmenpaket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569) geschnürt. In diesem Paket, nämlich in Artikel 2, war auch das unaussprechliche GesRuaCOVBekG enthalten, dass in der Praxis als COVMG bezeichnet wird. § 3 COVMG enthält die Sondervorschriften für Genossenschaften. Diese galten zunächst nur bis zum 31.12.2020, sind dann bis zum 31.12.2021 und zuletzt durch Artikel 15 des AufbauhilfeG 2021 vom 10.09.2021 (BGBl. I 2021, 4147) nochmals bis zum 31.08.2022 verlängert worden. Aus heutiger Perspektive eine Entscheidung mit Weitsicht.

Auf Grundlage von § 3 Absatz 1 COVMG in der alten Fassung vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 569, 570) sind im Jahr 2020 eine Vielzahl von virtuellen General- und Vertreterversammlungen durchgeführt worden. Die Erfahrungen, die die Mitglieder mit dem neuen Format gemacht haben, hat der DGRV in einer Umfrage zusammengetragen. Die wesentlichen Ergebnisse sind auf der Internetseite des DGRV abrufbar.

2. Akt: Beschluss des OLG Karlsruhe


Im Frühjahr 2021 hatte das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 26.03.2021 (1 W 4/21 (Wx)) festgestellt, dass virtuelle General-/Vertreterversammlungen auf Grundlage von § 3 Absatz 1 COVMG nicht zulässig sind. Eine Entscheidung, die in der Praxis, aber auch beim Gesetzgeber auf Unverständnis gestoßen ist und zu großer Rechtsunsicherheit geführt hat. Das OLG Karlsruhe hat sich der Auffassung des Genossenschaftsregisters Mannheim, welches die Eintragung einer Verschmelzung verweigerte, angeschlossen. Der Eintragungsantrag wurde abgelehnt, weil nach Ansicht des zuständigen Registergerichts (Verschmelzungs-)Beschlüsse nicht in einer virtuellen General-/ Vertreterversammlung gefasst werden können – auch nicht nach § 3 Absatz 1 COVMG in der alten, ursprünglichen Fassung vom 27.03.2020. Der Wortlaut der Vorschrift ermögliche dies entgegen der ausdrücklich anderslautenden Intention des Gesetzgebers nicht. Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH wurde zugelassen.

3. Akt: Beschluss des BGH


Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe konnte der DGRV gemeinsam mit dem wohnungswirtschaftlichen Spitzenverband GdW erreichen, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 3 Absatz 1 COVMG nachbessert und diesen rückwirkend zum Inkrafttreten des COVMG (28.03.2020) anpasst. Es ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die elektronische Beschlussfassung Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen General- /Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder mit einschließt und ohne entsprechende Regelungen in der Satzung zulässig sind (BGBl. I 2021, 2363, 3328). Diese geänderte Gesetzesfassung hatte der BGH bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, weil das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, auch wenn das OLG Karlsruhe dies noch nicht berücksichtigen konnte. Folglich hat der BGH die Entscheidung des OLG Karlsruhe verworfen und die Zulässigkeit der Beschlussfassung in einer virtuellen General-/Vertreterversammlung festgestellt.

Abseits der genossenschaftsspezifischen Sonderregelung des § 3 COVMG enthält der Beschluss eine höchstrichterliche Antwort auf die zuvor in der umwandlungsrechtlichen Literatur umstrittenen Frage, ob Verschmelzungsbeschlüsse in einer virtuellen Versammlung gefasst werden können oder ob hierzu eine physische Zusammenkunft der Anteilsinhaber (Präsenzsitzung) erforderlich ist. Der BGH geht in seiner Entscheidung zutreffend davon aus, dass eine Präsenzsitzung nicht erforderlich ist, wenn die Möglichkeiten der Anteilsinhaber zum Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und untereinander besteht und mit einer Präsenzsit-zung vergleichbar ist. Aufgrund der Entwicklung der modernen Kommunikationstechniken können unter dem Versammlungserfordernis des § 13 Absatz 1 Satz 2 UmwG auch Zusammenkünfte beispielsweise in Telefon- und Videokonferenzen gefasst werden. Zum notariellen Beurkundungserfordernis nach § 13 Absatz 3 Satz 1 UmwG führt der BGH noch aus, dass bei einer rein virtuellen Versammlung der Notar für die Beurkundung am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters zugegen sein kann und sich dort vom ordnungsgemäßen Ablauf des Beschlussverfahrens überzeugt und sodann die Feststellung des Beschlussergebnisses durch das zuständige Gesellschaftsorgan beurkundet.

Reprise?


Die Entscheidung des BGH ist für die Genossenschafts- und Verschmelzungs-praxis Gold wert. Sie bringt allen Genossenschaften die nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe kurzzeitig verlorengegangene Rechtssicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit von virtuellen General-/Vertreterversammlungen vollständig zurück, indem der nachgebesserte Wortlaut des § 3 Absatz  1 COVMG einer höchstgerichtlichen Prüfung standgehalten hat und bestätigt worden ist, dass Genossenschaften Beschlussfassungen – auch Verschmel-zungsbeschlüsse – in virtuellen General-und Vertreterversammlungen (zumindest) auf Grundlage von § 3 Absatz  1 COVMG rechtssicher herbeiführen können. Insoweit dürfte es sich um den letzten Akt gehandelt haben.

Was nach Auslaufen des COVMG zum 01.09.2022 gilt, nämlich ob § 43 Absatz 7 Satz 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) in seiner derzeit gültigen Fassung Beschlussfassungen in virtuellen General-/Vertreterversammlungen mit Satzungsgrundlage zulässt, hat der BGH mangels Entscheidungsrelevanz aus drücklich offengelassen. Der DGRV wird sich gegenüber dem Gesetzgeber dafür einsetzen, auch diese noch bestehende Rechtsunsicherheit auszuräumen.

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