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Energy Sharing in der deutschen Gesetzgebung


Ein Beitrag von René GroßLeiter Strategie und Politik, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV

Die Neuerungen im Überblick


Der Begriff „Energy Sharing“ bedeutet, dass die Mitglieder einer Energiegemeinschaft Strom aus ihrer gemeinschaftlichen Anlage gleichzeitig produzieren und verbrauchen. Viele Energiegenossenschaften möchten auf diese Weise ihre Mitglieder aus den eigenen Anlagen mit sauberem Strom versorgen. Die Neuerungen im Energiewirtschaftsrecht vom 13. November 2025 führt in § 42c EnWG-E erstmals eine Regelung zum Energy Sharing ein, die Letztverbrauchern (natürliche und juristische Personen mit Ausnahme größerer Unternehmen) den gemeinsamen Betrieb von EE-Anlagen und die Nutzung des erzeugten Stroms ermöglicht. Auch wenn die Regelung verschiedene Herausforderungen enthält, ist die Einführung als ein großer Erfolg anzusehen.

Abschluss eines langen Prozesses


Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich über viele Jahre für die Einführung des „Energy Sharing“ eingesetzt – erst auf europäischer und anschließend auf nationaler Ebene. Unsere gemeinsame, mit der genossenschaftlichen Praxis entwickelte Idee war die Schaffung einer unbürokratischen Möglichkeit, mit der EE-Strom aus gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen wirtschaftlich genutzt und über das öffentliche Stromnetz geliefert werden kann.   

Doch das bestehende Strommarktdesign erschwerte diese Zielsetzung. Energieversorgungsunternehmen unterliegen einer Vielzahl aufwändiger energiewirtschaftlicher Rechte und Pflichten. Grundlage für die Einführung von Energy Sharing ist die Definition von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Hierfür gab es eine Vorgabe auf europäischer Ebene. In Deutschland wurde dies in der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 beschlossen. Allerdings fehlt es bisher an Neuregelungen für das Energy Sharing. Auf Grundlage von Art. 22 Abs. 2b EE-RL hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften einen Vorschlag erarbeitet. 

Neuerungen im Energiewirtschaftsrecht


Das von der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften vorgeschlagene – für die Genossenschaftsmitglieder wirtschaftliche – Energy Sharing ließ sich politisch nicht durchsetzen. Mit der letzten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes wurde leider der gemeinschaftliche Ansatz weitgehend ignoriert. Ziel von § 42c EnWG ist es, Letztverbrauchern – mit Ausnahme größerer Unternehmen – eine aktivere und stärkere Teilhabe am Elektrizitätsmarkt zu ermöglichen.  

Insbesondere soll die gemeinsame Nutzung von elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EE-Anlagen) auch unter Nutzung des öffentlichen Netzes erleichtert werden. Der Anlagenbetreiber ist nicht verpflichtet, die umfassende (Voll-)Versorgung der Abnehmer sicherzustellen (§ 42c Abs. 6 S. 1 EnWG). D.h. das neu eingeführte Energy Sharing ermöglicht erstmalig eine Teilversorgung über das öffentliche Netz. Die Vorschrift legt außerdem fest, welche Anlagen und Personengruppen unter welchen Bedingungen Strom gemeinsam nutzen dürfen.

Welche Anlagen können für Energy Sharing genutzt werden?


Die gemeinsame Nutzung ist zulässig für Elektrizität, die aus EE-Anlagen stammt. Auch Energiespeicheranlagen dürfen einbezogen werden, sofern sie ausschließlich Elektrizität speichern, die aus erneuerbaren Energien stammt (§ 42c Abs. 1 S. 1 EnWG). Diese Energiespeicheranlagen müssen die Anforderungen des §19 Absatz3b EEG erfüllen (§ 42c Abs. 1 S. 2 EnWG), d.h. bei nicht ausschließlich mit EEStrom betriebenen Speichern ist nur der nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur (§85d EEG) bestimmte und nachgewiesene förderfähige Anteil der aus dem Speicher ins Netz eingespeisten Strommenge anspruchsberechtigt (sog. Abgrenzungsoption). 

Für die Messung und Abrechnung sind strikte technische Voraussetzungen notwendig. Der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle muss durch eine Zählerstandsgangmessung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 27 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG, d.h. ein intelligentes Messsystem/Smart Meter) oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst werden (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EnWG). Die erzeugte oder gespeicherte Elektrizität in der Anlage muss ebenfalls mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 MsbG  oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst werden (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EnWG). Diese Anforderung einer viertelstündlichen Messung ist praktisch eine Voraussetzung für die Nutzung dieses Modells, da sie die Erfassung der gemeinsam genutzten Mengen ermöglicht. 

Wer darf Energy Sharing machen?


Der Betreiber der Energy-Sharing-Anlage muss: 

  • eine natürliche Person oder 
  • eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts sein, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 42c Abs. 1 Nr. 1 EnWG). 
  • Nicht überwiegend gewerblich tätig sein: Der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen (§ 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG). 

Es gibt aber auch Sonderregelung für Gesellschaften: Im Falle, dass die Anlage durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts (wie z. B. eine Energiegenossenschaft) betrieben wird, muss zur Beurteilung der überwiegend gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit auf die Tätigkeit aller beteiligten Gesellschafter oder Mitglieder abgestellt werden. 

Grundsätzlich können Letztverbraucher im Sinne von § 3 Nr. 70 EnWG an der gemeinsamen Nutzung teilnehmen. Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 70 EnWG sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Abweichend davon wird der Letztverbraucherbegriff für Energy Sharing eingeschränkt: Ein Unternehmen gilt nur dann als Letztverbraucher, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Durch die Nichtanwendung eines Absatzes wird auch kommunalen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ermöglicht, als Letztverbraucher am Energy Sharing teilzunehmen, was beispielsweise kommunalen Schwimmbädern zugutekommt. 

Geografische Eingrenzung


Die gemeinsame Nutzung ist regional begrenzt, wobei die Grenzen einer Stromgebotszone nicht überschritten werden dürfen. Die EE-Anlage oder der Speicher und sämtliche zu beliefernde Verbrauchsstellen müssen sich in demselben Gebiet befinden, in dem die gemeinsame Nutzung ermöglicht werden muss (§ 42c Abs. 1 Nr. 4 EnWG). Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die technische Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung stufenweise sicherzustellen (§ 42c Abs. 4 EnWG): 

  • Stufe 1 (ab dem 1. Juni 2026): innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers (§ 42c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EnWG). 
  • Stufe 2 (ab dem 1. Juni 2028): innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone (§ 42c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EnWG). 

Betreiber direkt angrenzender Elektrizitätsverteilernetze sind zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang verpflichtet (§ 42c Abs. 4 S. 2 EnWG). Das Bilanzierungsgebiet eines Netzbetreibers ist in der Praxis oft mit dem Verteilnetzgebiet eines Netzbetreibers deckungsgleich, es ist aber nicht zwingend identisch. 

Erforderliche Verträge


Die gemeinsame Nutzung basiert auf zwei obligatorischen Verträgen zwischen dem Betreiber der Anlage und dem abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer). Zum einen der Liefervertrag, denn die Abgabe des erzeugten Stroms durch den Betreiber an den Abnehmer unter Nutzung des öffentlichen Netzes gilt als Stromlieferung und bedarf eines Stromliefervertrages (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG). Zum anderen ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, da zusätzlich ein solcher Vertrag abgeschlossen werden muss, der die Mindestinhalte nach § 42c Abs. 3 EnWG regelt (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnWG). 

Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung muss mindestens folgende Punkte regeln: 

  1. Umfang der Nutzung der durch die Anlage erzeugten oder gespeicherten Elektrizität durch den Abnehmer (§ 42c Abs. 3 Nr. 1 EnWG). 
  2. Ein Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt (§ 42c Abs. 3 Nr. 2 EnWG). 
  3. Die Frage, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist, sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde (§ 42c Abs. 3 Nr. 3 EnWG). 

Die Möglichkeit einer entgeltlichen Gegenleistung wird hier ausdrücklich genannt. Die Energielieferung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nutzung soll aber auch unentgeltlich möglich sein, insofern der Pflicht zur Entrichtung von Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelten nachgekommen wird. 

Ausblick


Das Energiewirtschaftsgesetz ist am 23. Dezember 2025 zusammen mit den anderen neuen Regeln in Kraft getreten. Da die Netzbetreiber erst ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet sind, die technische Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung sicherzustellen, sind Energy-Sharing-Projekte erst ab diesem Datum möglich. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Energy-Sharing-Regelungen für die genossenschaftliche Praxis verbessert werden. 

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