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130 Jahre Genossenschaftsgesetz


Altbewährt und offen für Neues

1. Mai 2019


Am 1. Mai 1889 wurde das noch wesentlich durch Hermann Schulze-Delitzsch vorangebrachte „Reichsgesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ im Reichsgesetzblatt verkündet. Es ist am 1. Oktober 1889 in Kraft getreten. Die Entwicklung des deutschen Genossenschaftsgesetzes lässt sich aber noch deutlich weiter zurückverfolgen. Erstmalig gesetzlich geregelt wurde das deutsche Genossenschaftswesen bereits im März 1867 mit dem preußischen „Gesetz betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, also etwa 20 Jahre nachdem die ersten Genossenschaften gegründet wurden. Auf Antrag Schulze-Delitzschs wurde dieses Gesetz (mit einigen Änderungen) dann im Juli 1868 im Norddeutschen Bund verkündet und nach der Reichsgründung 1871 schließlich in allen deutschen Ländern gültig.

Das Genossenschaftsgesetz wurde seither mehrfach novelliert, aber die grundlegenden Prinzipien wie etwa die Förderzweckbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern gelten noch in unserer heutigen Zeit. So wurde bereits im Jahr 1889 die beschränkte Haftpflicht festgelegt, die gesetzliche Revision eingeführt und die Bildung von Zentralgenossenschaften zugelassen. Das Gesetz gilt zudem schon immer für alle Arten von Genossenschaften. Es schränkt die Aktivitäten nicht auf bestimmte Branchen ein, wie es die Gesetzgebung in anderen Ländern oft vorsieht. Zudem bietet das Genossenschaftsgesetz viele individuelle Ausgestaltungsmöglichkeiten in der Satzung. Das Gesetz bewahrt insoweit altbewährte Prinzipien und ist zugleich offen für neue kooperative Entwicklungen, die der Gesetzgeber vor 130 Jahren noch nicht kannte.

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