Gesetz zum Schutz von Genossenschaften
Der DGRV hat sich in einer Stellungnahme zum Diskussionspapier über mögliche gesetzgeberische Maßnahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie zum Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zum Schutz von Genossenschaften (BR-Drs. 244/19 (Beschluss)) geäußert.
Der DGRV unterstützt die grundsätzliche Intention, die möglichen Maßnahmen zielgerichtet gegenüber unseriösen Genossenschaften (sog. Kapitalanlage-Genossenschaften) wirken zu lassen, während die ganz überwiegende Mehrzahl der seriösen Genossenschaften möglichst nicht belastet werden soll. Insbesondere das Werbeverbot, die Abhängigkeit staatlicher Förderung von qualitativen Voraussetzungen und die Erweiterung beim Aufsichtsinstrumentarium der Staatsaufsicht unter Einführung von Bußgeldern hält der DGRV für besonders zielführend.
Wichtig ist aber auch eine kritische Würdigung der jüngsten Änderungen der Prüfungsvorschriften. Die vom DGRV stets kritisierte Anhebung der Größenmerkmale in § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG und die Einführung einer vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG haben zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems geführt. Die Nichtprüfung wurde von Ausnahme- nahezu zum Regelfall. Daher regt der DGRV an, die in der GenG-Novelle 2017 durchgeführte Anhebung der Größenmerkmale und die Einführung der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG wieder zurückzunehmen.
Durch das bereits bestehende Recht der Aufsichtsbehörde zur Durchführung anlassbezogener Untersuchungen (§ 64 Abs. 2 Nr. 4 GenG) steht außerdem ein wirksames Instrument zur Verfügung.
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