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Änderungsantrag zur Umsetzung der EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitsstandards


Der Freie Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbände fordert, von der vorgeschlagenen deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereiches der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auch auf Nicht-Kreditgenossenschaften unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung abzusehen.

7. April 2026


Am 30. März 2026 veröffentliche der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung. Das Gesetz und damit auch der Änderungsantrag werden am Montag den 13. April 2026, ab 14:00 Uhr in der 32. Sitzung des Ausschusses diskutiert.

Der Änderungsentwurf weitet den Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auch auf Nicht-Kreditgenossenschaften aus. Diese Ausweitung auf Nicht-Kreditgenossenschaften, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, war in den bisherigen Referenten- und Regierungsentwürfen nicht vorgesehen und wird nun plötzlich eingebracht. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches ist nicht durch die CSRD gedeckt und damit ein nationales „Gold-Plating“ zulasten der Rechtsform der Genossenschaft.

Die Bundesregierung hat sich bisher in diesem Zusammenhang klar positioniert, dass ein „Gold-Plating“ bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht ausgeschlossen ist. Ihr erklärtes Ziel war es, Richtlinien nur noch eins-zu-eins umzusetzen, um Bürokratie abzubauen und die Wirtschaft zu entlasten. Käme der Änderungsantrag so durch, wäre die Rechtsform der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Stiftung deutlich benachteiligt.

In dem zuvor genannten Änderungsantrag wird zu Artikel 2 Nr. 28 vorgeschlagen, in § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a HGB-E den Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auch auf Nicht-Kreditgenossenschaften auszudehnen. Der Freie Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbände, bestehend aus DGRV und GdW, fordert den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags daher auf, auf die in § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a HGB-E vorgeschlagene deutliche Erweiterung des Anwendungsbereiches zu verzichten.

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