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COVID-19-Pandemie


Viele Genossenschaften stehen derzeit vor der Frage, wann und wie sie in diesem Jahr ihre General- bzw. Vertreterversammlung durchführen können. Auch die Organisation und Durchführung von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen ist derzeit mit besonderen rechtlichen Fragen verbunden. Sicher scheint nur, dass diese Gremiensitzungen nicht in der gewohnten Form und/oder der üblichen Frist abgehalten werden können.

27. März 2020


Der DGRV hat sich beim Gesetzgeber intensiv dafür eingesetzt, dass mit dem heute beschlossenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ praktikable Lösungen gefunden werden. Es wurden befristete Ausnahmeregelungen zum Genossenschaftsgesetz verabschiedet, die für mehr Rechtssicherheit bei den verantwortlichen Personen sorgen werden.

Die wichtigsten Regelungen


  1. Virtuelle General- bzw. Vertreterversammlungen können durchgeführt werden, auch wenn die Satzung sie nicht zulässt.
  2. Gleiches gilt für Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen.
  3. Die General- bzw. Vertreterversammlung muss zwar grundsätzlich in den ersten 6 Monaten durchgeführt werden. Bei Verspätungen (die nicht vom Vorstand verschuldet sind) drohen allerdings keine Sanktionen.
  4. Eine verspätet stattfindende Versammlung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschlüsse. Auch haftungsrechtliche Folgen für die verantwortlichen Personen sind ausgeschlossen.
  5. Der Aufsichtsrat kann (anstelle der General- bzw. Vertreterversammlung) den Jahresabschluss feststellen.
  6. Die Mindestanzahl der Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten darf unterschritten werden.
  7. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach ihrer offiziellen Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge bestimmt wird.
  8. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Grenzen eine Abschlagszahlung sowohl für ein zu erwartendes Auseinandersetzungsguthaben (bei Austritt eines Mitglieds) als auch für eine zu erwartende Dividende leisten.
  9. Im Umwandlungsrecht wird der Fristablauf für die aufgestellte Bilanz verlängert, damit Umwandlungen (Fusionen) nicht aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten scheitern.

Eine detaillierte Darstellung der Erleichterungen durch das Gesetzespaket finden Sie im beigefügten Rundschreiben des DGRV. Der DGRV wird sich auch weiterhin bei der Politik und den zuständigen Behörden für praktikable Regelungen insbesondere im Bereich des Genossenschaftsrechts und der Prüfungsregelungen einsetzen.

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