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Energiesammelgesetz


Überblick für Energiegenossenschaften

15. März 2019


Über die überraschende und kurzfristige Sonderkürzung bei Solarenergie-Dachanlagen zwischen 40 und 750 kW hatten wir Sie schon informiert. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die anderen für Energiegenossenschaften interessanten Inhalte:

1. Solarenergie
Im Bereich der Solarenergie gab es zwei kleine positive Änderungen. Zum einen werden zukünftig für die Berechnung des atmenden Deckels zur gesetzlichen Festlegung der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Vergütung und der Marktprämie nur noch die Zubauzahlen von Solaranlagen bis 750 kW, die gesetzlich festgelegt werden, verwendet [§ 49 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG)]. Zum anderen werden die Ausschreibungsmengen der Solarsonderausschreibungen nicht auf den 52-Gigawatt-Deckel angerechnet, so dass der Deckel später erreicht wird (§ 49 Abs. 5 EEG).

2.  Sonderausschreibungen – Solar- und Windenergie
Für die Allgemeinheit am interessantesten an der letzten EEG-Novelle ist die Einführung von Sonderausschreibungen von jeweils vier Gigawatt (GW) für Wind- (1. Sonderausschreibung: 1. September 2019) und Solarenergie auf die Jahre 2019 (1 GW), 2020 (1,4 GW) und 2021 (1,6 GW) (Solarenergie: § 28 Abs. 2 S. 2 EEG, Windenergie: § 28 Abs. 1 S. 2 EEG).

3. Windenergie
Neben den Sonderausschreibungen stellt die verpflichtende bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen die wichtigste Neuregelung dar (§ 9 Abs. 8 EEG). Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2020 sowohl für Neuanlagen (§ 9 Abs. 8 S. 3 EEG) wie auch für Bestandsanlagen (§§ 9 Abs. 8 S. 3, 100 Abs. 1, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 EEG). Von der Pflicht kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, falls die Erfüllung der Regelung wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 9 Abs. 8 S. 5 EEG). Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss der Anlagenbetreiber laut Gesetzesbegründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestages vom 28. November 2018 (BT-Drs. 19/6155, S. 114) nachweisen, dass die Nachtkennzeichnung eine solche wirtschaftliche Härte darstellt, dass der Betrieb der Windanlage nicht mehr wirtschaftlich darstellbar ist. Dieser Fall dürfte laut Begründung in der Regel nur gegeben sein, wenn der Betreiber nachweist, dass die Windanlage bald abgerissen oder ersetzt werden muss oder es sich um einen alten Windpark mit unter sechs Windanlagen handelt. Sobald der Bundesgeschäftsstelle hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert Wind Onshore (siehe hier) (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EEG).

Für Windprojekte, die in den Ausschreibungsrunden 1. Februar, 1. Mai und 1. August 2019 einen Zuschlag erhalten, verkürzt sich die Realisierungsfrist auf 24 Monate (§ 36e Abs. 1 S. 2 EEG).

4. Biomasse
Die Biomasseausschreibungen finden zukünftig an zwei Terminen (1. April und 1. November) statt (§ 28 Abs. 3 EEG). Außerdem bekommt die Flexibilitätsprämie einen Deckel von 1 GW, aber der Anlagenbetreiber 14 Monate mehr Zeit sein Projekt fertigzustellen. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt zukünftig am ersten Tag des 16. Kalendermonats nach Veröffentlichung des Erreichens des Deckels (Anlage 3 Nr. I 5 EEG).

5. Speicher
Für Batteriespeicher gab es auch eine kleine positive Änderung im EEG. So gibt es für Batteriespeicher keine Sanktion (entweder vollständiger Verlust der Vergütung oder Verringerung um 20%) bis zum 31. Dezember 2019, insofern beim Marktstammdatenregister die Primärerzeugungsanlage (z.B. die Solaranlage) ordnungsgemäß registriert wurde (§ 100 Abs. 1 S. 5 EEG).

6. Fazit
Für die Erneuerbare-Energien-Branche bzw. für das Erreichen der EE-Ausbau- und Klimaziele ist die Einführung von Sonderausschreibungen ein sehr positives politisches Signal. Für Energiegenossenschaften hingegen müssten zusätzliche, andere Maßnahmen ergriffen werden, damit sie an Ausschreibungen (verstärkt) teilnehmen können. Wegen der überraschenden und kurzfristigen Sonderkürzung im Haupttätigkeitsfeld von Energiegenossenschaften überwiegen die negativen Folgen die kleinen positiven Änderungen im EEG (wie Streckung des PV-Deckels) für Energiegenossenschaften. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und die genossenschaftlichen Regionalverbände sehen immer noch ein Missverhältnis zwischen den fachlichen Annahmen, die zur Feststellung einer Überförderung führten, und der energiegenossenschaftlichen Praxis. Die fachliche Rechtfertigung für eine PV-Kürzung fehlt daher. In den kommenden Monaten werden wir uns fachlich und politisch intensiv darum kümmern, diese Diskrepanz beweisbar zu belegen und weiterhin verlässliche politische bzw. rechtliche Rahmenbedingungen anzumahnen.

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