Formatumwandlungen belasten kleinere kapitalmarktorientierte Unternehmen
Der DGRV hat zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen Stellung genommen.
Ziel der EU-Richtlinie war, ein digitales Format einzuführen, welches die Geschäftsabschlüsse insbesondere für Rating-Systeme maschinell auslesbar macht und damit den Bürokratieabbau fördert. Hierfür wurde verpflichtend ab 2020 das XBRL-Format gewählt. Um die Geschäftsberichte einfach online lesbar zu machen, soll zudem das sog. iXBRL-Format (Inline XBRL) genutzt werden.
Unseres Erachtens wollte der Gesetzgeber mit der EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie lediglich ein neues Veröffentlichungsformat für die ansonsten in Bezug auf Inhalt und Prüfung unveränderte Pflicht zur Erstellung von Jahresfinanzberichten einrichten. Nur vor dem Hintergrund eines Veröffentlichungsformats wurden die Änderungen politisch diskutiert, einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen und letztlich politisch entschieden. Zu keinem Zeitpunkt der Debatte wurde aktiv die Frage diskutiert, ob sich das neue Format nicht nur auf die Veröffentlichung bezieht, sondern Bestandteil der Aufstellung und damit auch der Abschlussprüfung und des Enforcements ist. Vielmehr wurde das iXBRL-Tagging als der Prüfung und Billigung des Abschlusses nachgelagerter technischer Prozess in der Verantwortung des Emittenten diskutiert.
Eine bloße elektronische Unterzeichnung eines für das menschliche Auge schwer lesbaren elektronischen Formats durch die gesetzlichen Vertreter im Rahmen der Aufstellung erachten wir aufgrund der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss als nicht sachgerecht. Wenn das iXBRL-Tagging als Aufstellungsformat angesehen wird, hätte dies auch weitere Konsequenzen für die Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats. Die notwendigen Formatumwandlungen belasten kleinere kapitalmarktorientierte Unternehmen zusätzlich und es ergeben sich Probleme hinsichtlich Archivierung und der Börsenprospekte.
Daher halten wir es für dringend erforderlich, die ESEF-Formatvorgaben als Offenlegungsvorgabe und nicht bereits als Aufstellungsvorgabe umzusetzen.
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