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IFRS-Konsultation zu kündbarem Eigenkapital


DGRV sieht in den vorgeschlagenen Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 32 Risiken für die bewährte Bilanzierungspraxis.

28. April 2024


Der DGRV stimmt in seiner Stellungnahme an das International Accounting Standards Board (IASB) den Grundaussagen des Entwurfs zur Änderung des Internationalen Rechnungslegungsstandards „Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital (ED/2023/5)“ zu. Der DGRV macht aber auf ungewollte Konsequenzen für die Klassifizierung von Eigenkapital der Genossenschaften in einem IFRS-Abschluss aufmerksam. Zuzustimmen ist der Analyse des IASB, dass der Standard für die Eigenkapitalklassifizierung IAS 32 für die meisten Finanzinstrumente gut funktioniert und eine grundlegende Änderung nicht notwendig ist. Dies gilt ausdrücklich für Genossenschaften und die Klassifizierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital gemäß der IASB-Interpretation von IAS 32 auf genossenschaftliches Eigenkapital in der Auslegung IFRIC 2.

Die vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 32 zielen darauf ab, Probleme im Zusammenhang mit spezifischen Finanzinstrumenten der Banken- und Investmentbranche – abseits der Genossenschaften – zu lösen. Grundsätzlich sieht es der DGRV als problematisch an, für Zwecke einzelfallbezogener Lösungen die Grundprinzipien des IAS 32 zu ändern. Unserer Ansicht nach bergen die hochkomplexen und auslegungsbedürftigen Vorschläge des IASB die Gefahr von Inkonsistenzen insbesondere zu vorhandenen Definitionen des IFRIC 2. Daraus können unbeabsichtigte Konsequenzen und weitere Unterschiede in der internationalen Bilanzierungspraxis resultieren.

In einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung hat der Präsident des IASB, Prof. Dr. Barckow, den Vertretern der Genossenschaften zugesichert, dass der Entwurf ED/2023/5 keine direkten Auswirkungen auf die Klassifizierung von Genossenschaftskapital als Eigenkapital gemäß IAS 32 und IFRIC 2 haben wird. Zur Untermauerung dieser Aussage fordert der DGRV das IASB auf, eine klarstellende Aussage in den finalen Änderungsstandard aufzunehmen. Zur langfristigen Absicherung der genossenschaftlichen Eigenkapitalklassifizierung schlägt der DGRV eindeutige Verweise auf IFRIC 2 in IAS 32 vor.

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