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Omnibus-Pakete der EU-Kommission


Bürokratieabbau – ein Schritt in die richtige Richtung

27. März 2025


Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung der EU-Vorschriften, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erschließung zusätzlicher Investitionskapazitäten vorgelegt. Die sogenannten Omnibus-Pakete umfassen unter anderem Änderungen an der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), der Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeit (CSDDD), dem CO2-Anpassungsmechanismus (CBAM) und der InvestEU-Verordnung sowie des Entwurfs zu den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie. Mit den Omnibus-Paketen werden also mehrere Gesetze gleichzeitig angepasst. Die Vorschläge sollen die Komplexität der EU-Anforderungen für alle Unternehmen, insbesondere aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), verringern, vor allem, indem bestimmte rechtliche Erfordernisse auf die größten Unternehmen beschränkt werden.

Der DGRV begrüßt in seinem Positionspapier ausdrücklich diese Initiative, die unnötige Belastungen insbesondere von KMU nimmt. Dennoch sehen wir die Omnibus-Pakete erst als Anfang und schlagen weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau vor:

Änderungen an CSRD


Wir begrüßen die Anhebung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen sowie die weiteren vorgeschlagenen Erleichterungen sehr. Allerdings wäre eine konsequente Angleichung des Anwendungsbereichs an die CSDDD wünschenswert. Das Format zur elektronischen Berichterstattung (European Single Electronic Format (ESEF)) sollte aufgegeben werden. Zudem sollte das Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ (Inside-Out und Outside-In Perspektive) gestrichen werden, eine Klarstellung des Konsolidierungskreises erfolgen und generell eine Kosten-Nutzen-Analyse im Vorfeld von Regulierungsvorhaben durchgeführt werden.

Entwurf zur Taxonomie


Auch hier begrüßen wir die angestrebten Vereinfachungen. Es sollten jedoch die Wesentlichkeitskriterien geschärft und die technischen Bewertungskriterien sowie die DNSH (Do Not Significant Harm)-Kriterien grundlegend überarbeitet werden, um spürbare Entlastungen zu erreichen.

In diesem Zusammenhang plädieren wir dafür, den „Stop-the-clock“-Vorschlag auf Verordnungsbasis umzusetzen. Während die EU-Taxonomie als delegierter Rechtsakt unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt, muss die CSRD als Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Dies haben einige EU-Mitgliedsstaaten bereits getan. Durch die vorgesehene Verschiebung um zwei Jahre sind bereits berichtspflichtige Unternehmen derzeit verpflichtet, den CSRD-Bericht und die EU-Taxonomie-Offenlegungen gemäß der nationalen Gesetzgebung in den einzelnen Ländern im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 zu veröffentlichen. Eine Vereinfachung würde mit dem „Stop-the-clock“-Vorschlag dann erreicht, wenn dieser automatisch für die EU-Mitgliedstaaten gilt (und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss).

Änderungen an CSDDD


Wir begrüßen die angestrebten Erleichterungen. Wir fordern aber eine Angleichung im Anwendungsbereich zur Informationsanforderung an den Berichtstandard VSME (Voluntary Reporting Standard for Small and Medium Sized Businesses) sowie die Streichung aller Berichtspflichten aus den Einzelverordnungen.


Außerdem sollten die vielen in den Omnibus-Paketen nicht berücksichtigten Verordnungen zeitnah praxisgerecht verändert werden.

Die Vorschläge gehen im nächsten Schritt an das Europäische Parlament und den Rat, die darüber beraten und entscheiden werden. Der DGRV wird sich mit seiner Grundsatzarbeit auch weiterhin in Brüssel und Berlin für die Interessen der genossenschaftlichen Unternehmen einsetzen.

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