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Smart-Meter-Rollout


Startpunkt noch unklar

23. April 2019


Ab 2018 beginnt die deutschlandweite Pflicht für Anlagenbetreiber und Verbraucher ihre alten Zähler auf Smart Meter umzustellen. Grundlage der schrittweisen flächendeckenden Einführung von „intelligenten“ digitalen Messgeräten ist das Messstellenbetriebsgesetz. Da fast jede Energiegenossenschaft eine Solaranlage hat, werden auch Sie mit der verpflichtenden Umrüstung konfrontiert sein.

Zeitplan


Der Startpunkt des Rollouts ist noch unklar, weil hierfür die am Markt notwendige Technik noch nicht verfügbar ist. Sobald es drei Smart Meter Gateways von unterschiedlichen Herstellern gibt, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind, beginnt die Umsetzung. Hiermit wird Mitte 2018 gerechnet. Ab dann können Solaranlagenbetreiber, alle anderen Anlagenbetreiber und Verbraucher postalisch von ihrem zuständigen Netzbetreiber informiert werden, dass sie zur Umrüstung innerhalb von drei Monate verpflichtet sind. Derzeit ist noch unklar, wann und wo die jeweiligen Netzbetreiber die Umrüstung starten. Zuerst betroffen sind Anlagenbetreiber einer alten bzw. neuen EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung von 7 bis 100 kW und Verbraucher mit über 10.000 kWh Stromverbrauch. Stromerzeuger ab 100 kW installierter Leistung und Verbraucher mit einem Stromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh sind frühestens ab 2020, von der Einbaupflicht betroffen. Stromverbraucher mit einem Verbrauch bis einschließlich 6.000 kWh und Erzeuger mit einer installierten Leistung von 1 bis 7 kW können ab 2018 durch den Netz- oder Messstellenbetreiber optional mit einem Smart Meter ausgerüstet werden. Eine ausführlichere zeitliche Darstellung finden Sie auf der Internetseite der BNetzA.

Umsetzer der Einbaupflicht


Generell steht es dem Erzeuger oder Letztverbraucher jederzeit frei, wer für ihn die Pflicht des Einbaus und / oder Betriebs des Smart Meters übernimmt. Zur Verfügung steht einmal der grundzuständige Messstellenbetreiber, der in der Regel der örtliche Verteilnetzbetreiber ist, oder ein frei am Markt wählbarer wettbewerblicher Messstellenbetreiber.

Kosten


Die Kosten für den Einbau und den Betrieb trägt wie bisher der Anlagenbetreiber oder der Stromverbraucher. Genaue Kosten sind derzeit nicht abzusehen bzw. zu beziffern. Der Gesetzgeber hat aber zumindest Preisobergrenzen für den Einbau und den Betrieb festgelegt. Für EEG- und KWKG-Anlagen von 7 kW bis 15 kW beträgt die Preisobergrenze 100 €/Jahr, zwischen 15 kW und 30 kW 130 €/Jahr und zwischen 30 kWp und 100 kWp 200 €/Jahr. Die Preisobergrenzen für Verbraucher sind hier genauer dargestellt. Es ist stark damit zu rechnen, dass die örtlichen Netzbetreiber sich an der Preisobergrenze orientieren werden. Für die Stromerzeuger würde dies bis zumindest 60 € pro Jahr an Mehrkosten bedeuten. Für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW ist gesetzlich ein „angemessenes Entgelt“ vorgesehen. Wahrscheinlich wird sich dieses Entgelt an den derzeitigen Kosten für die zu registrierende Lastgangmessung ausrichten.

Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie im Leitfaden von ComMetering, der aus dem Photovoltaikforum entwickelt wird, und der Rechtsanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz bzw. auf der Internetseite von ComMetering.

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