In einer Stellungnahme zum Entwurf der EU-Kommission für einen delegierten Rechtsakt der ersten beiden Umweltziele der Taxonomie-Verordnung weist der DGRV auf den großen bürokratischen Aufwand hin und fordert mehr Praxistauglichkeit.
Die Europäische Union hat in der Verordnung (EU) 2020/852 Taxonomie Verordnung Ziele für ökologisch nachhaltige Investitionen entwickelt. Mit dem Entwurf der EU-Kommission für einen delegierten Rechtsakt wurden nun die ersten beiden Gruppen von Kriterien zur Erreichung dieser Ziele zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Im Rahmen der Konsultation haben wir zu den für die Genossenschaften in Deutschland besonders wichtigen Punkten Stellung bezogen.
So haben wir auf die bereits im Fachrecht bestehende Definition der Nachhaltigkeit in der Land- und Agrarwirtschaft hingewiesen. Nur durch einen Gleichklang mit den Regeln zur Nachhaltigkeit im Fachrecht können schlanke und praxistaugliche Regelungen geschaffen werden. Zusätzliche Vorgaben wie die vorgeschlagenen Nachhaltigkeitspläne für landwirtschaftliche Betriebe sowie jährliche Berichte und Ziele, führen zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand.
Die vorgeschlagenen Kriterien für die Forstwirtschaft sind realitätsfern, da Treibhausgasschätzungen, Treibhausgas-Emissionsszenarien und die Klimanutzenanalyse gerade für kleine Waldbesitzer sehr komplex und kostspielig sind und der vorgeschlagene Zeitraum sehr kurz ist.
Bei den Kriterien für Immobilien müssen die sozialen und wirtschaftlichen Dimensionen stärker berücksichtigt werden. Außerdem ist die vorgeschlagene Orientierung am Primärenergiebedarf nicht sachgerecht. Zielsetzung sollte die Verringerung von CO2-Emissionen sein.
Im Kapitel Transport fehlen moderne Mobilitätskonzepte wie z.B. Sharing-Modelle.
Angesichts des Umfangs und der Komplexität des vorgeschlagenen Kriterienkatalogs fordern wir eine Konzentration auf wesentliche Aspekte und im Hinblick auf den kurzen Umsetzungszeitraum der delegierten Rechtsakte eine Beschränkung auf das Neukreditgeschäft ab dem 1. Januar 2022. Außerdem plädieren wir für die Festlegung einer Wesentlichkeitsgrenze.
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