Niedrige Beteiligungszahlungen schaffen keine Akzeptanz
Der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf zu einer EnWG-Novelle sieht mit dem § 22b Abs. 6 EEG neue Vorgaben für landesrechtliche Bürger- und auch Gemeindebeteiligungsgesetze vor. Die Regelung legt fest, dass jedes Beteiligungsgesetz eine Alternative enthalten muss, wonach vom Anlagenbetreiber höchstens 0,3 ct/kwh an die Gemeinden oder Bürger:innen gezahlt werden. Von diesen 0,3 ct/kwh können die 0,2 ct/kwh für die Kommunalbeteiligung gemäß § 6 EEG 2023 abgezogen werden. In der praktischen Konsequenz wird diese Regelung dazu führen, dass ortsfremde Projektierer und Anlagenbetreiber, allein aus wirtschaftlichen Gründen, lediglich die jährliche Zahlung der vorgesehenen 0,1 ct/kWh erzeugter Strommenge an die Bürger:innen vor Ort wählen werden. Andere Optionen mit mehr demokratischem Mitspracherecht, wie die aktive Beteiligung einer lokalen Energiegenossenschaft, werden in der Folge unattraktiv. Aus dem Vorschlag würde sich pro Person bei einem typischen Windrad im Bundesdurchschnitt eine jährliche Beteiligungszahlung von 3,24 Euro ergeben.
Berechnung der durchschnittlichen Beteiligungszahlung pro Person im Umkreis von 2,5 km um eine typische Windkraftanlage mit einer Erzeugung von 15 Mio. kWh pro Jahr
Quelle für Bevölkerungsdichte der Länder aus dem Jahr 2022: Statistisches Bundesamt
Dies schafft keine Teilhabe und Akzeptanz. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV setzt sich in Gesprächen mit der Politik und einer Stellungnahme für eine Streichung der Regelung ein. Zudem haben wir ein gemeinsames Positionspapier mit dem Bündnis Bürgerenergie (BBEn) veröffentlicht, indem wir detailliert die Gründe aufführen, warum die Regelung wieder gestrichen werden sollte.
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