DGRV begrüßt behutsame Anpassung der geltenden Verordnung
Mit dem neuen Verordnungsentwurf soll die geltende Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl I S. 1334 – JAbschlWUV 1970) unter weitgehender Übernahme ihres Regelungsgehalts durch eine neue Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) abgelöst werden.
Die JAbschlWUV 1970 entspricht unter sprachlichen sowie systematischen Gesichtspunkten nicht mehr den Anforderungen an eine moderne, anwenderfreundliche und den Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 entsprechende Rechtsprechung. Ein wichtiger zu überarbeitender Punkt ist der Begriff des Wohnungsunternehmens in § 1 Absatz 3 JAbschlWUV 1970. Dieser bildet den Tätigkeitsumfang von Unternehmen im Bereich der Wohnungswirtschaft nicht vollständig ab und erfasst auch nicht Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), die im Bereich der Wohnungswirtschaft tätig sind.
In der Vergangenheit gab es daher auch bei genossenschaftlichen Unternehmen, die nicht nur Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen erzielen, Abgrenzungsschwierigkeiten, wann die Gliederungsvorschriften der JAbschlWUV anzuwenden sind. Der DGRV schlägt hier eine Klarstellung vor: Der Begriff der „tatsächlichen Geschäftstätigkeit“ sollte durch „tatsächlichen überwiegenden Geschäftstätigkeit“ konkretisiert werden.
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