PerspektivePraxis 2/24

DGRV-Fachreport für
genossenschaftliche Unternehmen

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Liebe Leserinnen und Leser,

Anfang letzten Jahres ist die neue EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten. Sie soll verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, um Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern. Das Bundesministerium der Justiz hat im März 2024 nun den Gesetzesentwurf zur deutschen Umsetzung der CSRD veröffentlicht. Autorin Daria Babicheva aus unserer Grundsatzabteilung gibt in ihrem Beitrag für die PerspektivePraxis eine Zusammenfassung dessen, was auf viele genossenschaftliche Unternehmen nun zukommt.

Im ersten Teil ihrer Reihe „Digitaler Aufbruch in der Betriebsprüfung“ haben unsere Kollegen aus der DGRV-Steuerabteilung in der PerspektivePraxis darüber aufgeklärt, wie eine zeitgemäße Betriebsprüfung aussehen kann. Im zweiten Teil haben sie Hilfestellungen zur optimalen Vorbereitung und zum Verhalten während der Durchführung gegeben. Im dritten und letzten Teil der Reihe befassen sie sich mit der Funktionsweise und den Vorteilen eines Tax Compliance Management Systems.

Bei der politischen Paneldiskussion auf unserem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende im März dieses Jahres beschäftige das Publikum vor allem ein Thema: Wann kommt endlich das Solarpaket I? Nun ist es nach langem Warten da. Im Beitrag der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften gibt unser Leiter Politik und Recht der Bundesgeschäftsstelle einen Abriss der wichtigsten Entwicklungen zum Thema und liefert einen Überblick der Konsequenzen, die das Solarpaket für die Genossenschaften mit sich bringt.

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lichte der deutschen Umsetzung der CSRD

Ein Beitrag von WP Daria Babicheva, Referentin Abteilung Grundsatzfragen des DGRV

Hintergrund

Am 5. Januar 2023 trat die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in Kraft. Diese löst die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) ab und ändert unter anderem die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU). Die CSRD soll verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, um Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern. Der Gesetzesentwurf zur deutschen Umsetzung der CSRD (CSRD-UmsG) wurde am 22. März 2024 vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften beschränken sich im Wesentlichen auf eine „Eins-zu-eins“-Umsetzung der CSRD. Die Konsultationsfrist zu dem Entwurf des CSRD-UmsG ist am 19. April 2024 abgelaufen.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens hat der DGRV eine Stellungnahme zum Entwurf des CSRD-UmsG an das Bundesministerium der Justiz abgegeben. Der DGRV begrüßt ausdrücklich die geplante „Eins-zu-eins“-Umsetzung der CSRD. Allerdings macht der DGRV in seiner Stellungnahme auf den erheblichen Umfang der Angaben, die in den künftigen Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen sind, aufmerksam und betont, dass die berichtspflichtigen Unternehmen vor diesem Hintergrund vor einer kaum zu bewältigenden Aufgabe stehen.

 

Anwenderkreis

Die CSRD betrifft folgende Unternehmen:

  • bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften
  • kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen
  • bilanzrechtlich große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
  • kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungen mit Ausnahme von Kleinstkreditinstituten und Kleinstversicherungsunternehmen
  • Mutterunternehmen von bilanzrechtlich großen Unternehmensgruppen; dies gilt rechtsformunabhängig und betrifft unter anderem auch Kreditgenossenschaften.

Warengenossenschaften sind nicht berichtspflichtig (außer sie sind kapitalmarktorientiert und haben gleichzeitig mehr als 500 Mitarbeitende).

Die Verpflichtung zur Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts ergibt sich zum einen unmittelbar aus dem Handelsrecht. Zum anderen kann sich diese Verpflichtung auch mittelbar aus bspw. Spezialgesetzen, wie z. B. aus § 6b Abs. 1 EnWG, aus Gesellschaftsverträgen oder anderen Vorschriften wie z. B. Kommunalverfassungen resultieren.

Unternehmen, die allein aufgrund des Publizitätsgesetzes einen (Konzern-)Lagebericht aufstellen, sollen nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen.

Tochterunternehmen sowie Mutterunternehmen, sofern es sich um die Berichterstattung eines Mutterunternehmens auf Einzelunternehmensebene handelt, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden.

Zu beachten ist, dass zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Aufstellung der Konzernfinanzberichterstattung nicht mehr auf den Konzernlagebericht insgesamt abstellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein befreiender Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorliegen, wird nur auf den finanziellen Teil des Konzernlageberichts Bezug genommen.

Beginn der neuen Berichtspflichten

Parallel zur CSRD und den damit einhergehenden ESRS gibt es schon heute diverse Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen und auch noch weitere, bereits angekündigte Ansprüche; zum Beispiel die Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, die europäische Richtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence (CSDD), die Einrichtung eines European Single Access Points (ESAP) und die noch zu erwartenden 40 sektorspezifischen Standards der EFRAG. Mit dieser Flut an Detailinformationen auf Basis unterschiedlicher Regelwerke und Anforderungen (mit zum Teil ähnlichen, aber nicht identischen Erwartungen) werden die Unternehmen in den nächsten Jahren – teilweise zeitgleich – konfrontiert werden, was insbesondere bei mittelständisch geprägten nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen zur weiteren Überlastung führen wird.

Hinzu kommt, dass große Unternehmen aufgrund ihrer Berichtspflichten Datenanforderungen an kleinere Unternehmen, mit denen sie in Geschäftsverbindung stehen, weitergeben werden, auch wenn Letztere nicht immer direkt von diesen Berichtspflichten betroffen sind. Insofern können die ESRS – unabhängig von einer direkten Berichtspflicht – Konsequenzen für alle Unternehmen haben.

Die zeitliche Anwendung der neuen Berichtspflichten erfolgt zeitlich gestaffelt, und zwar:

  • Berichterstattung für 2024 in 2025: Unternehmen, die bisher schon zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach den Regelungen der CSR-Richtlinie verpflichtet waren
  • Berichterstattung für 2025 in 2026: bilanzrechtlich große Unternehmen und Mutterunternehmen der bilanzrechtlich großen Gruppen, bilanzrechtlich große Kreditinstitute (die kein kleines und nicht-komplexes Institut sind)
  • Berichterstattung für 2026 in 2027: kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, bilanzrechtlich große Kreditinstitute (die ein kleines und nicht-komplexes Institut sind)
  • Berichterstattung für 2027 in 2028: EU-Tochterunternehmen und EU-Zweigniederlassungen von Drittstaatskonzernen.

Verortung des Nachhaltigkeitsberichts

Der (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht muss künftig zwingend in den (Konzern-)Lagebericht aufgenommen werden und bildet einen eigenen Abschnitt darin. Die Erstellung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts erfolgt gleichzeitig mit der (Konzern-)Finanzberichterstattung. Damit wird der (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht auch zwingend Gegenstand der Prüfung durch den Prüfungsverband.

Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts

Die Inhalte des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts umfassen die Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich der Nachhaltigkeitsfaktoren sowie zur gesamten Wertschöpfungskette. Allerdings können die Angaben zur Wertschöpfungskette im ersten Jahr der Berichtspflicht oder in den beiden darauffolgenden Geschäftsjahren unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben. Die verpflichtend anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) regeln die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Angaben.

Der Umfang der Berichterstattung wird durch die Wesentlichkeitsanalyse bestimmt. Dabei stellen die ESRS auf die sog. doppelte Wesentlichkeit ab. Diese umfasst die Wesentlichkeit der Auswirkungen (Impact Materiality) und die finanzielle Wesentlichkeit (Financial Materiality). Aus der Perspektive der Wesentlichkeit der Auswirkungen betrachtet das Unternehmen, welche Auswirkungen das unternehmerische Handeln auf andere, d. h. Menschen, Gesellschaft und Umwelt hat. Aus der Perspektive der finanziellen Wesentlichkeit betrachtet das Unternehmen, welche Auswirkungen die Nachhaltigkeitsfaktoren, z. B. Klimawandel, Biodiversität etc. auf den Unternehmenserfolg und künftige Cashflows haben. Bei einer solchen Betrachtung ist ein Nachhaltigkeitsaspekt wesentlich, wenn er entweder aus einer oder der anderen Perspektive oder aus den beiden Perspektiven wesentlich ist (additive Betrachtung). Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind demgegenüber nur die Nachhaltigkeitsaspekte berichtspflichtig, die aus der Schnittmenge der beiden Wesentlichkeiten resultieren. Ferner müssen in den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung aufgenommen werden. Die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung gelten im Unterschied zu den Vorschriften der CSRD, die zunächst ins deutsche Recht umgesetzt werden musste, unmittelbar. Somit müssen die Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung fallen, ausschließlich die nationalen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung beachten. Dies ist relevant für Unternehmen, die aufgrund ihres Gesellschaftsvertrags oder anderer Vorschriften, z. B. landesrechtlichen Vorschriften zur Landeshaushaltsordnung und den Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen zu Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften verpflichtet sind. Diese Unternehmen müssen einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufstellen, jedoch ohne die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung.

Aufstellungsformat

Nach geltendem Recht ist für die Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts kein bestimmtes Format vorgegeben. Dies ändert sich mit der Umsetzung der CSRD. Ist der (Konzern-)Lagebericht künftig um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so muss der (Konzern-)Lagebericht gemäß. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (sog. ESEF-Format) aufgestellt werden. Die Auszeichnung (sog. Tagging) erfolgt jedoch nur für den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht.

Fazit

Die Umsetzung der CSRD führt nicht nur bloß zur Erweiterung des Anwenderkreises in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Durch das Konzept der doppelten Wesentlichkeit, der Berichterstattung entlang der gesamten Wertschöpfungskette und verpflichtenden Anwendung der ESRS wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung sehr umfangreich und komplex. Auch technisch werden sich einige Neuanwender aufgrund des ESEF-Formats und des Taggings neu aufstellen müssen. Ferner darf die gleichzeitige Aufstellung der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund der Verortung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht nicht außer Acht gelassen werden. Es stellt sich insbesondere mit Blick auf mittelständische Unternehmen die Frage, ob die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen ohne Hinzuziehen von Beraterinnen oder Beratern und ohne den Aufbau von zusätzlichen fachlichen Kapazitäten überhaupt möglich sein wird.

Digitaler Aufbruch in der Betriebsprüfung | Teil III

Ein Beitrag von StB FBIStR Michael Schlang, LL.M., Leiter Steuern, Finanzen und Controlling beim DGRV & StB Christoph Schlich Referent Abteilung Steuern beim DGRV (Ausgabe 2/24)

TCMS – Was ist das?

In den ersten beiden Teilen unserer Serie „Digitaler Aufbruch in der Betriebsprüfung“ haben wir die aktuellen Bemühungen zur Reformierung und Modernisierung der steuerlichen Außenprüfung (Teil I in PerspektivePraxis 2/2023) dargestellt und Hinweise zum Verhalten während der Durchführung einer solchen Prüfung (Teil II in PerspektivePraxis 1/2024) gegeben.

In dem nun abschließenden dritten Teil dieser Reihe befassen wir uns damit, was ein Tax Compliance Management System (TCMS) ist, warum es sinnvoll ist und worauf Sie bei der Einführung achten sollten.

Vorab: Ein wirksames TCMS wird in der Regel nicht verhindern können, dass es in der Praxis gleichwohl zu Tax-Compliance-Verstößen kommt. Man kann jedoch mit der Etablierung interner Kontrollen proaktiv etwaigen Vorwürfen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit entgegenwirken. Hinzu tritt der unter Umständen im Vergleich deutlich geringere Aufwand zur Mitwirkung an zukünftigen Betriebsprüfungen.

Was ist ein Tax Compliance Management System?

Bei einem TCMS handelt es sich um ein innerbetriebliches Kontrollsystem, durch das steuerlich relevante Regelverstöße vermieden und eine vollständige und fristgerechte Erfüllung sämtlicher steuerlichen Pflichten sichergestellt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Urteil vom 30. März 2022 (Az. 12 U 1520/19) festgestellt, dass die Schaffung von Compliance-Strukturen zu den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung eines Unternehmens gehört. Dies gilt auch für die steuerliche Compliance (!).

Die in § 38 Abs. 2 S. 1 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung enthaltene verfahrensrechtliche Legaldefinition eines Steuerkontrollsystems lautet: „Ein Steuerkontrollsystem umfasst (…) alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.“ Wie ein Steuerkontrollsystem im Sinne dieser Vorschrift konkret aussehen soll und was dieses enthalten muss, wird gesetzlich nicht definiert. In der Praxis orientiert man sich aber an den Vorgaben der Interessengemeinschaft der Wirtschaftsprüfer (IDW), z. B. im IDW Praxishinweis 1/2016 vom 31. Mai 2017. Hierdurch wird zugleich auch eine Zertifizierung des TCMS nach dem IDW Standard PS 980 ermöglicht.

Der IDW Praxishinweis 1/2016 gliedert den Aufbau eines TCMS in sieben Grundelemente:

1. Compliance-Kultur

2. Compliance-Ziele

3. Compliance-Organisation

4. Compliance-Risiken

5. Compliance-Programm

6. Compliance-Kommunikation

7. Compliance Überwachung und Verbesserung

Aufbau eines TCMS

Der IDW Praxishinweis 1/2016 beschreibt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die grundsätzlichen Anforderungen an ein TCMS. Der Leitfaden wurde zudem aus dem retrospektiven Blickwinkel des prüfenden Berufsstands verfasst. Er bietet insofern keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorgehen bei der Einführung eines steuerlichen Kontrollsystems. Allerdings lassen sich aus dem Praxishinweis hilfreiche Rückschlüsse auf die grundsätzlichen Anforderungen an ein TCMS ziehen.

Möchte man eine aufrichtige Tax-Compliance-Kultur schaffen, so ist zu Beginn zunächst erforderlich, dass sich die Geschäftsführung und mithin das Unternehmen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten und Aufgaben bekennen. Dafür ist es notwendig, Strukturen zu schaffen und zu unterhalten, die eine solche Wahrnehmung ermöglichen. Hierzu zählt auch, dass die nicht zu unterschätzenden einmaligen und laufenden Mehrkosten für das TCMS akzeptiert werden. Die regelmäßige Kommunikation von Tax-Compliance-Themen an die Unternehmensleitung („tone at the top“) und durch die Unternehmensleitung in das Unternehmen hinein („tone from the top“) ist hierbei ein Bestandteil. Steuerrelevante Fragestellungen sollten eine frühzeitige und umfassende Einbindung der Steuerfunktion oder eines externen Beraters zur Folge haben.

Die formulierten Tax-Compliance-Ziele stellen die Grundlage dar, anhand derer etwaige Tax-Compliance-Risiken beurteilt werden. Das Minimalziel für die Tax-Compliance in einem jeden Unternehmen ist die rechtzeitige, vollständige und richtige Einreichung der laufenden Steuererklärungen. Darüber hinaus steckt die Unternehmensleitung den steuerlichen Rahmen ab, in dem sich das Unternehmen bewegt und welche Grenzen eingehalten werden müssen. So ist z. B. eine aggressive Steuergestaltung zur Minderung der Steuerquote um jeden Preis, wie sie vor einigen Jahren stellenweise üblich war, vor dem Hintergrund einer angemessenen Tax-Compliance zu vermeiden.

Die Tax-Compliance-Organisation regelt die Verortung des Compliance-Managements im Unternehmensaufbau. Es sind drei Option zur Einbindung der Tax-Compliance-Funktion denkbar:

  • die volle Integration in die Steuerabteilung (sofern vorhanden)
  • Integration in die Steuerabteilung mit Teilselbstständigkeit
  • eine selbstständige Tax-Compliance-Funktion als Tax Compliance Officer (TCO)

Die einzelnen Optionen haben jeweils Vor- und Nachteile, z. B. besteht bei einer Vollintegration oder Teilselbstständigkeit stets das Potenzial für Interessenskonflikte mit anderen Aufgaben und Funktionen der verantwortlichen Person. Es ist daher gut zu überlegen, wie das Compliance-Management und in Folge dessen ein möglicher TCO bestmöglich in die bestehende Unternehmensstruktur integriert werden kann.

Unter den Tax-Compliance-Risiken versteht man diejenigen Risiken, die zu Verstößen gegen die einzuhaltenden Regeln führen würden. Die Analyse des Risikos kann durch verschiedene Identifikationsmethoden (subjektiv oder analytisch, intern oder extern, prozessbezogen und/oder produktbezogen) erfolgen. Die Relevanz und Wesentlichkeit des Risikos werden jeweils als gering, mittel oder hoch eingestuft. Ausgangspunkt dabei ist der Schadenserwartungswert. Eine sachgerechte Risikoanalyse zur Risikoidentifizierung und Bewertung setzt voraus, dass hinreichende Kenntnisse über unternehmensspezifische Prozesse und Fragestellungen vorhanden und die einschlägigen steuerrechtliche Vorschriften bekannt sind.

Anhand der identifizierten Compliance-Risiken legt das Tax-Compliance-Programm die notwendigen Maßnahmen fest, um jeweils dem spezifischen Risiko entgegenwirken zu können. Daneben wird vorgegeben, was bei Compliance-Verstößen zu unternehmen ist. Die Maßnahmen müssen wirksam, dürfen aber nicht unpraktikabel sein. Sie sollten sich in die tägliche Arbeit einfügen, aber die Arbeitsabläufe nicht stärker belasten als unbedingt erforderlich. Das Tax-Compliance-Programm ist schriftlich zu dokumentieren, z. B. mittels einer Gegenüberstellung der Risiken bei der Erreichung der Tax-Compliance-Ziele und der hiergegen vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen (Risiko-Kontroll-Matrix).

Die Information der Belegschaft und – soweit erforderlich – Dritter ist Aufgabe der Tax-Compliance-Kommunikation. Diese legt auch fest, wie bei neu auftretenden Compliance-Risiken zu kommunizieren ist und welche Hinweise auf mögliche und festgestellte Regelverstöße zu geben sind. Die Erstellung eines TCMS-Handbuches oder einer TCMS-Richtlinie kann dabei ratsam sein.

Im Rahmen der Tax-Compliance-Überwachung und -Verbesserung wird die Wirksamkeit des TCMS durch ein internes Steuerkontrollsystem überprüft. Außerdem sollen bestehende Schwachstellen und Regelverstöße festgestellt bzw. in der Zukunft durch neue Maßnahmen verhindert werden. Werden qualifizierte Dritte mit der Wahrnehmung steuerlicher Pflichten des Unternehmens beauftragt (z. B. externe Kanzleien), muss das Unternehmen die Arbeitsergebnisse des Dritten unter Plausibilitätsgesichtspunkten prüfen und deren Tätigkeit angemessen überwachen.

Neben der Umsetzung der sieben vorstehend umrissenen Grundelemente ist jedoch letztlich entscheidend, dass der eingerichtete Rahmen des TCMS erkennbar gelebt wird; die reine Einrichtung auf dem Papier wird nie ausreichend sein. Von erheblicher Relevanz ist daher, dass die Einführung eines TCMS nicht von oben verordnet erfolgt, sondern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens von Beginn an proaktiv einbezogen werden. Erfahrungsgemäß erhöht dies die Akzeptanz für das eingeführte System und die damit verbundenen neuen Aufgaben.

Einführung eines TCMS

Die Etablierung eines TCMS ist ein umfangreiches und zeitintensives Projekt, welches aufgrund ständiger Anpassungen des Steuerrechts und neuen bzw. veränderten Unternehmensprozessen nie gänzlich beendet sein wird. Aus unserer Sicht ergeben sich die folgenden ersten Schritte, wenn man sich für ein TCMS entscheidet.

In einem oder mehreren Kick-Off-Terminen mit den wesentlichen Stakeholdern sind zunächst die Tax-Compliance-Kultur, die Tax-Compliance-Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung festzulegen. Für die Umsetzung sollten Inhouse Projektverantwortliche ernannt und die erforderlichen Datengrundlagen sowie eine Zeitachse bis zum definierten Ziel ermittelt werden.

Das Projektteam sollte dann eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Tax-Compliance-Struktur vornehmen: Welche vorhandenen Prozesse und tax-compliance-relevanten Strukturen sind eventuell bereits vorhanden (z. B. Prozesse und definierte Zuständigkeiten im Rechnungswesen) und müssen nicht neu aufgesetzt werden?

Im dritten Schritt und auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt sodann die Risiko- und Prozessanalyse.

Die Bestimmung des Tax-Compliance-Programms und der Tax-Compliance-Organisation ergibt sich aus den Ergebnissen der Risiko- und Prozessanalyse. Sowohl das Programm als auch die Organisation sind zu dokumentieren und unternehmensintern zu veröffentlichen. Weiterhin sollte nach einem gewissen Zeitablauf eine Ergebniskontrolle vereinbart werden. Möchte man sein TCMS nach dessen Etablierung von externer Seite bewerten lassen, können Sie dies in Form einer Prüfung des Systems auf Angemessenheit oder Wirksamkeit nach IDW PS 980 bei Ihrem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband beauftragen.

Abschließend möchten wir empfehlen, die Implementierung des TCMS zunächst auf die wesentlichen (risikobehafteten) Steuerarten zu beschränken. So lassen sich erste Erfahrungen sammeln und ggfs. eine bessere Akzeptanz im Unternehmen schaffen. Die grundlegenden Entscheidungen und Prozesse sollten aber – wie bei einem Baukastensystem – zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Steuerarten erweiterbar sein.

Solarpaket I

Ein Beitrag von René Groß, Leiter Politik und Recht, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV (Ausgabe 2/24)

Das Warten hat ein Ende

Bei der politischen Paneldiskussion auf unserem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende im März dieses Jahres beschäftige das Publikum vor allem ein Thema: Wann kommt endlich das Solarpaket I? Mit konkreten Aussagen zum Thema hielten sich zum damaligen Zeitpunkt alle fünf Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf Grund laufender Verhandlungen zurück. Doch signalisierte das gesamte Panel, ungeachtet einiger unterschiedlicher Standpunkte, Einigkeit darüber, dass das Solarpaket dringend auf den Weg gebracht werden müsse und – damit einhergehend – auch der Ausbau erneuerbarer Energien gemeinsam mit den Bürger:innen eine hohe Priorität für die Bundesregierung habe. In der Diskussion mit dem Publikum zeichnete sich damals zudem ab, wie wichtig eine schnelle Umsetzung von Energy Sharing für die Genossenschaften ist. Weitere zentrale Themen waren Wärme im ländlichen Raum und eine sinnvolle Biomassestrategie.

Welche Veränderungen bringt das Solarpaket?

Etwa zwei Monate nach dem Bundeskongress haben Bundestag und Bundesrat nun das lang erwartete Solarpaket I (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung) auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket soll den Bau und Betrieb von Solarstromanlagen deutlich vereinfachen und entbürokratisieren. Aber tut es das auch? Wir haben das Solarpaket gründlich unter die Lupe genommen. Hier geben wir Energiegenossenschaften einen kompakten Überblick über die für sie wichtigsten Punkte.

 

Die guten Nachrichten

Insgesamt bringt das Solarpaket I einige substanzielle Verbesserungen für den Ausbau der Solarenergie und beschleunigt auch die Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen. Zudem wurden gegenüber dem Referentenentwurf Regelungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom, naturschutzfachliche Mindestanforderungen bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) hinzugefügt und die Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen (WEA), zur Batteriespeicherung sowie für deutschlandweit einheitliche technische Anschlussbedingungen erleichtert. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt zukünftig auch die Einbindung von Stromspeichern. Als größte Verbesserung für Energiegenossenschaften und ihre Geschäftstätigkeiten kann die Erhöhung der Vergütung für mittelgroße PV-Dachanlagen betrachtet werden. Insbesondere mit Blick auf Gewerbedächer bieten sich hier in Zukunft neue, nun wirtschaftlich attraktive Möglichkeiten. Hiermit wurde auch eine jahrelange Forderung der Bundesgeschäftsstelle erfolgreich eingeführt.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Auch auf dem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende wurde die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung diskutiert. Katrin Uhlig vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte eine der wenigen konkreten Aussagen zum Solarpaket als sie die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als „kleines Energy Sharing“ ankündigte. Zudem waren die Vorteile und Herausforderungen des Konzepts auch Thema zwischen Daniel Fürstenwerth von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Nicolai Ferchl (Vorstand, HEG Heidelberger Energiegenossenschaft eG) und Ringo Lottig (Vorstandsvorsitzender, Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG). Das Resümee fiel hierbei vorsichtig optimistisch aus. Es sei zumindest ein erster Schritt in Richtung „Energy Sharing“ und damit ein wichtiger Fortschritt für die Energiegenossenschaften. Seit dem 16. Mai 2024 ist nun das Instrument der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gesetzlich in Kraft. Damit wird eine unkomplizierte Möglichkeit zur Eigenversorgung hinter dem Netzanschlusspunkt von mehr als einer Wohnung durch dieselbe Photovoltaikanlage geschaffen. Über die Aufteilung der Strommengen können die Haushalte frei entscheiden. Dafür soll zukünftig neben dem Stromliefervertrag ein weiterer Nutzungsvertrag abgeschlossen werden können.

Auch Stromspeicher sollen in das Konzept eingebunden werden dürfen. Eine Verbesserung gibt es zudem bei dem ähnlichen Mieterstrommodell. Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang war gerade dies in Wohnquartieren häufig ein Problem.

Bürokratieabbau

Ein weiteres Kernthema, dass die Energiegenossenschaften umtreibt und auch auf unserem Kongress mehrfach Erwähnung fand, ist die übermäßige Bürokratie. Zusammen mit der mangelnden Vereinheitlichung und Digitalisierung der Netzanschlüsse und der mangelnden Einheitlichkeit bzw. Fairness bei Netzentgelten, bildet die Bürokratie eine der größten Barrieren für den Netzausbau – darüber waren sich alle Vertreter der Energiegenossenschaften einig. Mit dem Solarpaket macht der Gesetzgeber nun einen Schritt in Richtung Bürokratieabbau: Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt (kW) zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem sehr hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

Zudem wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen bis 750 KW um 1,5 Cent je Kilowattstunde angehoben. Dach-PV-Projekte über 750 KW müssen sich allerdings künftig wieder an Ausschreibungen beteiligen. Im Gegenzug für die Absenkung der Ausschreibungsgrenze von zuvor einem Megawatt werden die jährlichen Ausschreibungsmengen erhöht.

Auch bei Windenergie an Land werden die Genehmigungsverfahren erleichtert. Zum einen gilt eine einjährige Verlängerung der EU-Notfallverordnung und damit von § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Zum andern werden bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie anerkannt. Beides erleichtert Genehmigungsverfahren.

Eine weitere Erleichterung bringt die Nachbesserung bei Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften. Für sie gibt es nun eine Ausnahme von Ausschreibungen für die Umsetzung von PV-Freiflächenanlagen und Windkraftanlagen. Durch die bestehenden Regelungen zur Anlagenzusammenfassung waren Bürgerenergie-Projekte in gewissen Fallkonstellationen weiterhin zur Ausschreibungsteilnahme verpflichtet. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle nachgesteuert, sodass der Ausbau von Bürgerenergieprojekten und Nicht-Bürgerenergieprojekten sich nicht mehr gegenseitig blockieren.

Durchwachsenes Ergebnis bei PV-FFA

Vor allem bei der Duldungspflicht für die Verlegung von Leitungen bei PV-FFA und WEA an Land gibt es Nachbesserungsbedarf. Hier kam es entgegen dem ursprünglichen Vorschlag zu einer Verschlechterung und gilt nun nur für Flächen der öffentlichen Hand. Für neue PV-Freiflächenanlagen werden ferner fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreibende mindestens drei einhalten müssen. Darunter fallen:

1. die Inanspruchnahme von höchstens 60 Prozent der Grundfläche für die PV-Module

2. ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept am Boden

3. eine Durchgängigkeit für Tiere

4. die Schaffung von Biotopelementen auf mindestens 10 Prozent der Anlagenfläche

5. den bodenschonenden Betrieb der Anlage (wie z.B. Verbot von Düngemitteln).

Im parlamentarischen Verfahren wurden im Gegenzug alle Regelungen zu Biodiversitätsanlagen und zum ursprünglich geplanten Bonus für extensive Agri-PV gestrichen.

Erklärtes Ziel der Bunderegierung ist es, mit dem Solarpaket insbesondere auch die Entwicklung und den Bau innovativer PV-FFA (sog. besondere PV-FFA) zu fördern. Hierfür werden Zuschlagsverfahren für diese besonderen PV-FFA angepasst. Zu den besonderen PV-FFA gehören horizontale und vertikale Agri-PV-Anlagen, Floating-PV, PV-Anlagen auf Moorgebieten und als Parkplatzüberdachungen. Das Zuschlagsverfahren ist zukünftig mehrstufig. Zuerst bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Parkplatz-PV-Gebote, anschließend die restlichen besonderen PV-FFA-Gebote und zuletzt die restlichen PV-FFA-Gebote. Auf diese Weise haben die Parkplatz-PV-Gebote bzw. die restlichen besonderen PV-FFA-Gebote eine höhere Zuschlagswahrscheinlichkeit und können aufgrund ihrer höheren Kostenstruktur auch eher realisiert werden.

Neben den hier genannten Kernthemen gibt es zahlreiche weitere kleinteilige Regelungen im Solarpaket, wie etwa die Erleichterung bei Anlagenzertifikaten oder Balkonmodulen, oder Neuerungen bei der Biomasse. Einen ausführlichen Beitrag zu den einzelnen Punkten finden Sie hier.

Viele Fortschritte –
aber mit Nachbesserungsbedarf

Durch das Solarpaket I werden der Bau und der Betrieb von Solarstromanlagen deutlich vereinfacht und entbürokratisiert sowie die Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen beschleunigt. Des Weiteren wurden gegenüber dem Entwurf des Solarpakets I aus dem August letzten Jahres viele neue Handlungsoptionen in den Bereichen Batteriespeicherung, Gemeinschaftsversorgung mit Solarstrom und technische Anschlussbedingungen geschaffen. Allerdings besteht noch Nachbesserungsbedarf – insbesondere beim Themen Energy Sharing in Deutschland. Obwohl es mit der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eine wirtschaftlich tragfähige Regelung zum Energy Sharing im Gebäude gibt, fehlt diese für das Energy Sharing über das öffentliche Netz. Gleiches gilt für das Thema Projektbeschränkung bei BEG-Projekten. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften hat zur Klärung dieser beiden Punkte bereits im Juni letzten Jahres einen Vorschlag gemacht und setzt sich auch weiterhin für die schnellstmögliche Einführung von Energy Sharing in Deutschland sowie eine Streichung der Projektbeschränkung bei BEG-Projekten ein.