Der DGRV hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes zur CSRD an das Bundesministerium der Justiz abgegeben.
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) möchte das Ministerium die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 1:1 umzusetzen.
Unternehmen werden künftig verpflichtet, zusammen mit ihrem Jahresabschluss eine Nachhaltigkeitsinformation bereitzustellen. Das Gesetz konkretisiert dementsprechend die Berichtspflichten nach CSRD. Große sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig zu Umwelt, sozialen und Governance-Aspekten zu berichten sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Ökosystem eine Bericht zu erstellen. Damit soll – so das Bundesjustizministerium – der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter gemacht werden. Die Angaben sollen durch Wirtschaftsprüfende geprüft werden.
Wir begrüßen ausdrücklich die vorgesehene weitgehende 1:1-Umsetzung der CSRD. Trotzdem ist allein der Umfang der in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) kodifizierten Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen kaum leistbar. Daher sollte die Anzahl der in den ESRS vorgesehen Datenpunkte durch die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung („European Financial Reporting Advisory Group“, EFRAG) bzw. die EU-Kommission nochmal deutlich reduziert werden. Dies haben wir bereits in einer anderen Stellungnahme an die EFRAG konkretisiert.
Weiterhin Nachbesserungsbedarf
MehrDGRV begrüßt behutsame Anpassung der geltenden Verordnung
MehrWeiterhin dringender Vereinfachungs- und Verbesserungsbedarf
Mehr