Ein Beitrag von Sina Papstein, Abteilungsleiterin Recht beim DGRV
Was lange währt, wird endlich gut? Der Gesetzgebungsprozess rund um die Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform dauert mittlerweile schon drei Jahre an. Er begann mit dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahr 2023 (siehe auch Perspektive Praxis 4/2023) und führte bereits in der vergangenen Legislaturperiode zu einem ersten Regierungsentwurf. Durch das Scheitern der Ampelkoalition Ende 2024 wurde dieser Anlauf allerdings beendet (Grundsatz der Diskontinuität). Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Juni 2025 wurde das Novellierungsvorhaben wieder aufgenommen (siehe PerspektivePraxis 1/2026). Ein weiteres Jahr verging, bis das BMJV am 15. Juli 2026 den aktuellen Regierungsentwurf veröffentlichte. Es sieht danach aus, dass sich der Gesetzgebungsprozess nunmehr auf der Zielgeraden befindet. Im Anschluss an die Sommer-Sitzungspause des Deutschen Bundestages startet das parlamentarische Verfahren und es darf mit einem Inkrafttreten der neuen Regelungen Anfang 2027 gerechnet werden. Was ist inhaltlich zu erwarten? Wir haben den Regierungsentwurf näher unter die Lupe genommen.
§ 1 GenG definiert das Wesen der Genossenschaft und ist daher Herzstück des Genossenschaftsrechts. Genossenschaften sind hiernach Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Der Regierungsentwurf sieht vor,
§ 1 GenG um die „mittelbare“ Förderung zu ergänzen. Diese Klarstellung bringt mehr Rechtssicherheit – nicht nur, aber vor allem – für Energiegenossenschaften.
§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG erlaubt in der aktuell geltenden Fassung, dass die Satzung bestimmter Genossenschaften die Gebundenheit des Vorstands an Weisungen der Generalversammlung vorsehen kann. Beschließt die Generalversammlung eine entsprechende Satzungsregelung, kann sie auf dieser Grundlage dem Vorstand konkrete Weisungen betreffend der Geschäftsführung erteilen. Eine derartige Satzungsgestaltung ist nur für Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern zulässig. Der Referentenentwurf sah vor, diesen Anwendungsbereich auf Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitgliedern auszuweiten. Dies ist jedoch rechtspolitisch verfehlt und mit der Genossenschaftspraxis nicht vereinbar (siehe Perspektive Praxis 1/2026). Erfreulicherweise konnte der DGRV mit seinem Petitum eine erhebliche Verbesserung der geplanten Regelung erwirken. Im Regierungsentwurf wird die Schwelle nun auf 150 Mitglieder abgesenkt. Der DGRV wird sich während des parlamentarischen Verfahrens für eine weitere Absenkung dieser Schwelle einsetzen.
Die Gründung einer Genossenschaft soll zukünftig einfacher und schneller möglich sein. Hierzu sieht der Regierungsentwurf eine Verpflichtung der Registergerichte zur Eintragung einer neuen Genossenschaft binnen 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen vor. Um Gründern die Auswahl des passenden Prüfungsverbands zu erleichtern, soll bei der Wirtschaftsprüferkammer die Datenbank für genossenschaftliche Prüfungsverbände erweitert werden. Auch hält der Regierungsentwurf an dem Vorhaben fest, die Gründungsgutachten der Prüfungsverbände zu standardisieren.
Bereits mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das Anfang 2026 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber im GenG weitgehend die Schriftform durch die Textform ersetzt. Der aktuelle Regierungsentwurf verfolgt die Digitalisierung konsequent weiter. Künftig soll die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft grundsätzlich digital erfolgen können. Es sind Klarstellungen dahingehend vorgesehen, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital durchgeführt werden können. Zukünftig soll für die Vollmacht zur Abgabe der Beteiligungserklärung ebenfalls die Textform ausreichen. Auch soll die Genossenschaft einem neu beitretenden Mitglied nicht mehr zwingend einen Ausdruck der Satzung anbieten müssen, wenn die Satzung auf der Internetseite der Genossenschaft abgerufen werden kann.
Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass die Satzung fakultativ prozentuale Höchstgrenzen für den Anteil der investierenden Mitglieder vorsehen können soll. Der Regierungsentwurf sieht nun in § 8b Absatz 3 GenG-E für den Anteil der investierenden Mitglieder eine gesetzliche Höchstgrenze von 50 % vor. Die Satzung soll nur eine niedrigere Grenze für investierende Mitglieder vorsehen können. Durch Einführung dieser starren Grenze soll die Abgrenzung der nach § 1 GenG zulässigen Genossenschaften von unzulässigen Genossenschaften erleichtert werden. Ausnahmen sieht der Regierungsentwurf für Arbeitnehmergenossenschaften vor. Eine weitere Ausnahme ist vorgesehen, wenn Mitglieder in die investierende Mitgliedschaft wechseln, weil sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen (zum Beispiel, weil sie ihr Geschäft an die nächste Generation übergeben haben). Die letztgenannte Ausnahme mildert insbesondere für landwirtschaftliche Genossenschaften die Folgen der vorgesehenen gesetzlichen Höchstgrenze für investierende Mitglieder ab. Der DGRV lehnt die starre Grenze dennoch ab, weil sie redlichen Genossenschaften unnötig Gestaltungsspielraum nimmt und für die intendierte Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen Genossenschaftsmodellen nicht geeignet ist.
Der 94 Seiten umfassende Regierungsentwurf beinhaltet viele weitere Änderungen. So hatte der DGRV zum Beispiel vorgeschlagen, das Regel-Ausnahmeprinzip im Fall der Nachschusspflicht umzukehren, da die gesetzlich geltende Nachschusspflicht in der Praxis regelmäßig durch eine entsprechende Satzungsregelung ausgeschlossen wird. Künftig soll die Nachschusspflicht nur gelten, wenn diese positiv in der Satzung vorgesehen ist. Bei der Einsicht in die Mitgliederliste wird der Datenschutz stärker berücksichtigt werden. Zur Bekämpfung des Missbrauchs der genossenschaftlichen Rechtsform durch unseriöse Genossenschaften sollen zudem die Prüfungsrechte und Prüfungspflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände ausgeweitet und die staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände gestärkt werden.
Beim vorliegenden Regierungsentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform wird, was lange währt, überwiegend endlich gut. Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes weiter vorantreibt. Ebenso erfreulich ist, dass im Zuge dessen viele Forderungen des DGRV zur Stärkung der Rechtsform umgesetzt wurden. Der DGRV wird das Gesetzgebungsvorhaben im parlamentarischen Verfahren weiter begleiten und sich insbesondere für eine weitere Herabsenkung der Schwelle in § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG einsetzen.
Recht & Steuern Digitaler Aufbruch in der Betriebsprüfung | Teil II
Mehr