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COVID-19-AbmG


Ein Beitrag von RA Christian Schmitt, Referent Abteilung Recht beim DGRV


Als um den Jahreswechsel 2019/2020 erste Meldungen zu einer neuartigen Viruserkrankung in China bekannt wurden, ahnte niemand, dass die „COVID-19-Pandemie“ bereits im März 2020 zu erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens führen würde. Spätestens mit der Vereinbarung der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Leitlinien gegen die Ausbreitung des Coronavirus und der länderspezifischen Corona-Schutzverordnung, die u. a. Kontaktbeschränkungen und die Schließung verschiedener Dienstleistungsbetriebe mit sich brachte, änderte sich der Alltag in Deutschland schlagartig. Um die wirtschaftlichen Folgen des „Lockdowns“ abzumildern, ermöglichte der Bundestag beispielsweise schon am 13. März 2020 Verbesserungen der Regeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld, welche am 23. März 2020 durch die neue (befristete) Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) umgesetzt wurden.

DGRV setzt sich ein


Ungefähr zur gleichen Zeit wurde der erste Entwurf zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Covid-19-AbmG) veröffentlicht. Innerhalb kürzester Zeit (Gesetzentwurf vom 24. März 2020, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27. März 2020 (BGBL. I S. 569)) mussten die Auswirkungen auf Genossenschaften geprüft werden. Im Dialog mit den zuständigen Fachabteilungen in den Ministerien konnte der DGRV trotz des kurzen Abstimmungsfensters wichtige Impulse für den späteren finalen Gesetzestext geben.

Befristete Regelungen


Für eingetragene Genossenschaften hatten (und haben) insbesondere folgende Regelungen praktische Bedeutung:

• Schriftliche oder elektronische Beschlussfassungen der Mitglieder, auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung, sind zulässig (virtuelle General- bzw. Vertreterversammlung).

• Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ist möglich.

• Verlegung der General- bzw. Vertreterversammlung in die zweite Jahreshälfte 2020 ist möglich.

Geringere Bedeutung für Genossenschaften selbst – und damit auch für die Beratungspraxis – hat die ebenfalls im COVID-19-AbmG geregelte (rückwirkende) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (im Zeitraum 1. März bis 20. September 2020).

Virtuelle General- bzw. Vertreterversammlung


Das COVID-19-AbmG enthält eine zeitlich begrenzte Ausnahmevorschrift zu § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG). Aufgrund dieser Vorschrift können General- bzw. Vertreterversammlungen (GV/VV) ihre Beschlüsse auch dann schriftlich oder elektronisch fassen, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Durch diese Änderung wird die Durchführung einer virtuellen GV/VV ohne Satzungsgrundlage im Jahr 2020 ermöglicht. Die weit überwiegende Anzahl eingetragener Genossenschaften hatte bislang von der Einführung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen zur Durch-führung virtueller GV/VV abgesehen, so dass diese Genossenschaften virtuelle GV/VV nur aufgrund der neuen Möglichkeit durch das COVID-19-AbmG durchführen konnten. Dementsprechend groß war der Beratungsbedarf. Mit dem DGRV-Leitfaden „Mindestanforderungen an virtuelle General-/ Vertreterversammlungen“ konnte den Genossenschaften (und Mitgliedsverbänden) praktische Hilfestellung bei der Planung und Durchführung virtueller GV/VV gegeben werden. Ergänzend hierzu werden Musterformulierungen für die Satzungen entworfen, um die Möglichkeiten der virtuellen GV/VV über das COVID-19-AbmG hinaus nutzen zu können.

Feststellung Jahresabschluss durch Aufsichtsrat


Das COVID-19-AbmG ermöglicht als Sonderregelung, abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 GenG, statt der Feststellung des Jahresabschlusses durch die GV/VV, die Feststellung durch den Aufsichtsrat. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat wird u.a. die Voraussetzung des § 73 Absatz 2 Satz 1 GenG erfüllt und der Vorstand kann eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens veranlassen. Die Zuständigkeit der GV/VV, über die Verwendung des Jahresüberschusses zu entscheiden, wird durch diese Regelung nicht berührt.

Verlegen der GV/VV in die 2. Jahreshälfte


Viele Genossenschaften haben ihre standardmäßig in der ersten Jahreshälfte stattfindende GV/VV in die zweite Jahreshälfte des Jahres 2020 verschoben. Dies ist aufgrund einer Klarstellung in der Gesetzesbegründung zum COVID-19-AbmG zulässig und bietet die Möglichkeit, mittels angepasster Hygienekonzepte unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen Präsenzversammlungen durchzuführen. Eine vollständige Verschiebung der GV/VV in das nächste Jahr ist indes nicht zulässig.

Verlängerungsmöglichkeit des COVID-19-AbmG


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist durch das COVID-19-AbmG ermächtigt, die Geltung der Sonderregelungen für Genossenschaften bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint. Es wird erwartet, dass das BMJV von der Ermächtigung Gebrauch macht und die Sonderregelungen über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden.

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