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Der „VS-Standard“ – freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung einfach gemacht


Ein Beitrag von Sylvia Bitterwolf, Referentin Abteilung Grundsatzfragen des DGRV


In den letzten Jahren mussten immer mehr kleine und mittlere Unternehmen gegenüber großen Kunden Angaben zu ihrer Nachhaltigkeit machen. Nicht selten mündete dies in eine Flut von Informationsabfragen. Erschwerend kam hinzu, dass jeder Kunde hierfür eigene Fragebögen entwickelte, die sich in Aufbau und Inhalt zum Teil erheblich unterscheiden. Grund für diese Entwicklung ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die Unternehmen mit durchschnittlich über 1.000 Mitarbeitern und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen über ihre Nachhaltigkeitsrisiken, Auswirkungen und Chancen berichten, einschließlich solchen, die sich aus ihrer Wertschöpfungskette ergeben. Dies bedeutet, dass sie auch Nachhaltigkeitsinformationen von den Kunden in ihrer Lieferkette benötigen. Dieser sogenannte „Trickle-Down-Effekt“ führt zu bürokratischen Belastungen, insbesondere für kleinere Unternehmen in Wertschöpfungsketten.

Voluntary-Standard bietet Lösung


Genau hier setzt der freiwillige Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. „Voluntary Standard“ – VS) an. Dieser wurde bislang auch VSME genannt, da die ursprüngliche Zielgruppe im Kern kleine und mittlere Unternehmen (KMU, im Englischen abgekürzt mit „SME“) waren. Mit der sogenannten „Omnibus-I-Richtlinie“, mit der die Nachhaltigkeitsberichtspflichten in der CSRD stark entschlackt und der Anwenderkreis verkleinert wurden, erweitert sich im Gegenzug der Anwenderkreis für den VSME auf nunmehr Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang ändert sich auch Name des VSME in künftig kurz VS. Der Einfachheit halber wird der freiwillige Standard im Folgenden daher mit VS abgekürzt.

Der VS wurde auf europäischer Ebene als freiwilliger EU-Standard entwickelt mit dem Ziel, als einheitlicher Berichtsstandard die vielen verschiedenen Fragebögen zu ersetzen, ohne dabei auf wesentliche Nachhaltigkeitsinformationen zu verzichten. Dies soll dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu begrenzen, die zwar selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind, aber zum Beispiel mit Datenanfragen von Banken, Kunden oder Investoren entlang der Lieferkette konfrontiert sind. Er verfolgt den Ansatz, einen strukturierten, aber handhabbaren Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermöglichen und gleichzeitig so einfach zu sein, dass er von allen Unternehmen gut umgesetzt werden kann.

Obergrenze für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen in der Wertschöpfungskette („Value Chain Cap“)


Mit der Überarbeitung der CSRD im Rahmen der Omnibus-I-Richtlinie wurde eine neue „Wertschöpfungsketten-Obergrenze“ eingeführt, um den eingangs beschriebenen „Trickle-Down-Effekt“ zu begrenzen. Die Wertschöpfungsketten-Obergrenze verbietet es CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit 1.000 oder weniger Mitarbeitern zu verlangen, mehr Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen als der VS beinhaltet. Der VS dient insofern als Obergrenze für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen in Wertschöpfungsketten. Dies bedeutet, dass CSRD-berichtspflichtige Unternehmen ihre Kunden zwar weiterhin bitten können, Informationen bereitzustellen, die über den VS hinausgehen. In diesem Fall muss das CSRD-berichtspflichtige Unternehmen aber klar angeben, welche angeforderten Informationen die Wertschöpfungskettenobergrenze überschreiten, und es muss seinen Kunden darüber informieren, dass dieser ein gesetzlich verankertes Recht hat, die zusätzlich angeforderten Informationen nicht bereitzustellen.

Aufbau und Inhalt des VS


Der VS umfasst aktuell rund 100 Datenpunkte und ist modular aufgebaut.

  • Das Basismodul (B1 – B11) beinhaltet Informationen zum Unternehmen, umweltbezogene Kennzahlen, soziale und Governance-Aspekte. Es richtet sich vor allem an Kleinstunternehmen (d.h. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern) und enthält daher die geringsten Anforderungen. Kleine und mittlere Unternehmen sollen das Basismodul eher als Mindestanforderung sehen.
  • Das Zusatzmodul (C1 – C9) enthält freiwillige Inhalte für tiefergehende Informationen wie z.B. Strategien, Ziele und Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgase.

Ein Unternehmen kann das Basismodul allein oder ergänzt um das Zusatzmodul anwenden. Die Datenpunkte sind dabei in verpflichtende, „falls zutreffend“ zu erfüllende sowie freiwillige Angaben („kann-Angaben“) unterteilt.

Die EU-Kommission hatte im Sommer 2025 den VS als Empfehlung im EU-Amtsblatt veröffentlicht, wobei seine Anwendung freiwillig ist, das heißt., Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie ihn nutzen wollen oder nicht. Es besteht auch keine externe Prüfungspflicht.

Unterstützungsangebote zum VS


In Deutschland muss man sich aber nicht die Mühe machen, den VS im EU-Amtsblatt zu suchen, um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Unterstützung bietet vielmehr die Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK). Bei der DNK-Plattform handelt es sich um ein kostenloses Tool der Bundesregierung für Unternehmen, die entweder CSRD-berichtspflichtig sind (für diese steht das ESRS-Modul zur Verfügung) oder freiwillig nach VS berichten wollen. Für letztere steht das VSME-Modul zur Verfügung. Unternehmen werden im Tool schrittweise mit Eingabefeldern und Tipps durch die Berichterstellung geführt. Zusätzlich enthält das Tool auch Checklisten, die weitere Orientierung geben und bei der Berichterstellung unterstützen.

Für Kreditgenossenschaften haben zudem die Regional- und Spartenverbände Musterformulierungen erarbeitet, die beim zuständigen Verband bezogen werden können. Darüber hinaus hat der BVR einen Leitfaden erstellt, der Institute fachlich bei der Erhebung der Berichtsinformationen begleiten. Zusätzlich wird die Atruvia eine IT-Lösung zur Verfügung stellen.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick


Aufgrund der umfangreichen Änderungen in der CSRD im Rahmen der Omnibus-I-Richtlinie gewinnt der VS an Relevanz. Waren bisher in erster Linie nicht-börsennotierte KMU und Kleinstunternehmen die Adressaten des VS, sind es nunmehr auch zahlreiche mittelgroße Unternehmen und Banken. Zudem wurde die Wertschöpfungsketten-Obergrenze eingeführt, die gesetzlich in der CSRD verankert ist. Vor diesem Hintergrund sind Anpassungen am VS notwendig. Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2025 ihren Entwurf für den VS zur Konsultation gestellt. Inhaltlich unterscheidet sich dieser kaum von der bisherigen KOM-Empfehlung. Neu gegenüber der ursprünglichen KOM-Empfehlung ist aber die Einfügung der Wertschöpfungsketten-Obergrenze. Demzufolge sollen Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette lediglich die Bereitstellung jener Informationen verlangen dürfen, die im VS als „erforderlich“ („necessary“) gekennzeichnet sind. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden zudem einige der Angaben, die im VS als „erforderlich“ gekennzeichnet sind, für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern als „freiwillig“ ausgewiesen, um diese zusätzlich vor dem Trickle-Down-Effekt zu schützen.

Die Konsultation zum VS, an der sich der DGRV beteiligt hatte, lief bis 3. Juni 2026. Der VS-Standard wird im Anschluss als delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht und schafft somit eine einheitliche Grundlage für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. In seiner Anwendung bleibt der VS aber freiwillig. Bisherige Praxiserfahrungen zeigen, dass der VS gut geeignet ist, in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzusteigen – und das ohne übermäßigen Aufwand.

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