Newsroom / PerspektivePraxis / Recht & Steuern

DiRUG


Ein Beitrag von Jan Holthaus, Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, Abteilungsleiter Recht beim DGRV


Ähnlich wie im Songtext von 1979 könnten sich Notare fühlen, wenn das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft tritt. Ganz so drastisch wird es nicht werden, wie eine nähere Betrachtung des Referentenentwurfs zum DiRUG zeigt. Der Entwurf wurde noch kurz vor Weihnachten auf den Gabentisch gelegt.

Das DiRUG setzt die Digitalisierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1151) um. Genossenschaften sind aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Gleichwohl plant der Gesetzgeber, auch Genossenschaften zu berücksichtigen.

Die Digitalisierungsrichtlinie bezweckt, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern, um Kosten, Zeit- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dazu sieht die Richtlinie eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen sowie zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handelsregister.

Online-Gründung der GmbH


Die Möglichkeit einer Online-Gründung beschränkt sich im DiRUG-Referentenentwurf auf die Bargründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaften (UG, haftungsbeschränkt). Die zur Gründung erforderliche notarielle Beurkundung sowie im Rahmen der Gründung gefasste Gesellschafterbeschlüsse, z. B. zur Geschäftsführerbestellung, sollen zukünftig mittels Videokommunikation mit dem Notar über ein von der Bundesnotarkammer neu zu schaffendes Videokommunikationssystem (§ 78p BnotO-E) erfolgen können (§ 2 Abs. 3 GmbHG-E). Hierüber ist eine elektronische Niederschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur durch den Notar zu verfassen (§§ 16a, 16b BeurkG-E). Die Notare als „Wächter der Privatautonomie“ und „Filter“ für die Registergerichte bleiben erhalten.

Da es sich bei GmbH-Gründungen im Regelfall um standardisierte (Massen-)Verfahren handelt und bislang in Deutschland keine Erfahrungen mit Online-Gründungen vorliegen, ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber über die Nutzung eines Wahlrechts in der Digitalisierungsrichtlinie die Online-Gründung (zunächst) nicht auf Aktiengesellschaften (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bzw. Genossenschaften ausdehnen will. Zunächst sollen mit den neuen Online-Verfahren Erfahrungen gesammelt werden.

Online-Beurkundungen


Um Online-Gründungen der GmbH/UG (§§ 16a bis 16e BeurkG-E) bzw. – für Genossenschaften viel interessanter – Online-Anmeldungen zum Genossenschafts- und Handelsregister zu ermöglichen (wie sie z. B. für Satzungs- oder Vorstandsänderungen erforderlich sind), soll im Beurkundungsgesetz die Beurkundung von Willenserklärungen ohne körperliche Anwesenheit mittels Videokommunikation ermöglicht werden (§ 157 GenG-E, § 12 HGB-E i. V. m. § 40a BeurkG-E). Andere Beurkundungsgegenstände sollen in diesem Online-Verfahren nicht möglich sein. Das Präsenzverfahren soll der Normalfall des notariellen Beurkundungsverfahrens bleiben. Inwieweit sich dieser Standpunkt nach den jüngsten Erfahrungen im Rahmen der Corona-Pandemie aufrechterhalten lässt, bleibt abzuwarten.

Die Echtzeit-Videokommunikation soll die Notare in die Lage versetzen, die Formzwecke der Beurkundungspflicht auch in einem Online-Verfahren ohne körperliche Anwesenheit der Beteiligten weitgehend identisch abbilden zu können. Das spezielle Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer soll eine verlässliche Identifikation, eine Feststellung der Geschäftsfähigkeit und der freien Willensbildung und – im Fall von Gründungen – die persönliche Beratung und Belehrung, die sorgfältige Erforschung des Willens der Beteiligten sowie die umfassende Ermittlung des der Beurkundung zugrunde liegenden Sachverhaltes ermöglichen. Vor diesem Hintergrund, aus Erwägungen des Datenschutzes und der Tatsache, dass Notare hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wird eine Beurkundung im Online-Verfahren über andere gängige Videokommunikationssysteme, die von privaten Dritten angeboten werden, nicht als zulässig erachtet.

Änderung des registerlichen Bekanntmachungswesens


Neben der Online-Gründung und Online-Beurkundung sieht der Referentenentwurf noch weitere Änderungen vor, von denen die Änderung des registerlichen Bekanntmachungswesens und die Änderung des Offenlegungssystems von Rechnungslegungsunter-lagen die größten Auswirkungen auf die Geschäftspraxis von Genossenschaften haben dürften.

Der Referentenentwurf zum DiRUG sieht zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vor, dass Eintragungen in den Registern zukünftig nicht mehr in einem separaten Bekanntmachungsportal (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) erfolgen, sondern dadurch bekannt gemacht werden, dass sie erstmalig über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem online zum Abruf bereitgestellt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HGB-E). Erfreulich ist, dass der Abruf von Daten aus dem Genossenschafts-/Handelsregister und vor allem von Dokumenten, die zum Genossenschafts-/ Handelsregister eingereicht wurden, künftig gebührenfrei sein soll.

Weniger erfreulich ist, dass stattdessen eine zusätzliche Bereitstellungsgebühr erhoben werden soll. Wie hoch diese ausfällt, steht noch nicht fest. Der DGRV hat dies in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf gegenüber dem Gesetzgeber angemerkt. Je nach Ausgestaltung der Gebühren dürften Genossenschaften, die viele Informationen aus den Registern abrufen und weniger Informationen einstellen, Kostenvorteile gegenüber der jetzigen Ausgeltung haben. Im umgekehrten Fall, dürfte die Neuregelung zu Kostennachteilen führen.

 

Änderung des Offenlegungssystems von Rechnungslegungs- unterlagen


Des Weiteren soll auch die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung umgestellt werden, weil nach der Digitalisierungsrichtlinie Unterlagen der Rechnungslegung in einem öffentlich zugänglichen Register abrufbar sein müssen. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig sollen die Rechnungsunterlagen direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 339 Abs. 1 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.

Damit soll die bisher bestehende Doppelpublizität vermieden und die Funktion des Unternehmensregisters als sogenannter „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen ausgebaut werden.

Materielle Änderungen sollen sich nicht daraus ergeben, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister soll für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig sein, Abrufgebühren sind wiederum nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, dem Unternehmensregister zukünftig elektronisch in Form der Extensible Markup Language (XML-Format) zu übermitteln sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 URV-E). Danach würde (abgesehen vom ESEF-Format) ausschließlich das XML-Format als Einreichungsformat vorgesehen sein und nicht wie in der aktuellen Regelung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 URV) nur beispielhaft erwähnt, sodass derzeitig auch das PDF ein zulässiges und geeignetes Einreichungsformat ist. Der DGRV hat den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass insbesondere mit Blick auf kleine und mittelgroße Genossenschaften eine Umstellung auf eine zwingende/ausschließliche Nutzung des XML-Formats zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen kann. Für eine Umstellung wären wesentlich längere Vorlaufzeiten erforderlich.

Fazit


Der ein oder andere Gang zum Notar wird sich durch das neue Online-Beurkundungsverfahren vermeiden lassen. Dies ist ein erster, wenn auch kleiner Schritt zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Die Digitalisierung ist mit dem DiRUG im Gesellschaftsrecht angekommen und wird vermutlich auch diesen Bereich stark verändern.

Folgende Artikel unseres Fachmagazins PerspektivePraxis könnten Sie auch interessieren:


Recht & Steuern

Digitaler Aufbruch in der Betriebsprüfung | Teil II:

Wie verhalten während der Durchführung?

Mehr
Recht & Steuern

Digitalisierung bei Genossenschaften

Geht es nun der Schriftform an den Kragen?

Mehr
Recht & Steuern

Bitte ein Bot – Genossenschaftsbeitritt per Roboter?

Zulassungsverfahren per Robotic Process Automation

Mehr