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Energiesammelgesetz


Ein Beitrag von Dr. Andreas Wieg, Leiter Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV, für unser Fachmagazin PerspektivePraxis.


Das Jahr 2019 beginnt mit einem harten Einschnitt für das Kerngeschäft der Energiegenossenschaften. Mit einem Vorlauf von gerade einmal zwei Monaten wurden Sonderkürzungen der Vergütung von Photovoltaikdachanlagen (PV-Dachanlagen) bis zu einer Leistung von 750 Kilowatt beschlossen.

Dabei hatten die ehrenamtlich geführten, bürgergetragenen und regionalen Energiegenossenschaften seit 2017 wieder vermehrt angefangen, Projekte mit PV-Dachanlagen in dieser mittleren Leistungsgröße umzusetzen, da das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gerade diese Größen für Bürgerenergieprojekte fördern wollte. Geschäftsmodelle mit großen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) über 750 kW sind für Energiegenossenschaften durch die Einführung der Ausschreibungen wirtschaftlich uninteressant geworden. Dies spiegelt sich in fehlenden Geboten von Energiegenossenschaften der letzten sieben Ausschreibungsrunden für große PV-Anlagen wider. Damit betrifft die Sonderkürzung das unternehmerische Haupttätigkeitsfeld der Energiegenossenschaften.

Kerngeschäft bedroht


Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat zur Veröffentlichung des Gesetzentwurfs die Streichung der vorgeschlagenen Förderkürzungen gefordert. Die Forderung konnte durch vielfältige Argumente untermauert werden. So hob die Bundesgeschäftsstelle heraus, dass die vorgesehenen Sonderkürzungen der Vergütung von Photovoltaikdachanlagen Bürgerenergiegenossenschaften in ihrem Kerngeschäft treffen. 81 Prozent der 855 im DGRV organisierten Energiegenossenschaften betreiben Photovoltaikanlagen. 72 Prozent der Energiegenossenschaften haben weitere Investitionen in Photovoltaik anlagen geplant. Viele dieser Projekte umfassen PV-Dachanlagen in der Leistungsspan-ne von 40 bis 750 Kilowatt. Gerade diese sind von den Sonderkürzungen betroffen.

Zudem betonte die Bundesgeschäftsstelle, dass eine bürgernahe, genossenschaftlich geprägte Energiewende verlässliche politische und rechtliche Rahmenbedingungen benötigt. Die Förderkürzung von PV-Dachanlagen führt aufgrund der Kurzfristigkeit zur Planungs- und Investitionsunsicherheit und zu fehlender Wirtschaftlichkeit bei der-zeitigen Marktbedingungen. Damit wird die die bürgergetragene Energiewende gefährdet. Doch nicht nur künftige Projekte würden durch das Energiesammelgesetz verhindert. Der Planungs- und Entscheidungsprozess von energiegenossenschaftlichen Projekten beträgt zwischen sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Zwei Monate als Vorlauf für eine Sonderkürzung gefährden damit die Realisierung von Projekten, in denen bereits viel Arbeit steckt. Die Kürzung würde zur Unwirtschaftlichkeit einiger Projekte (im Bereich Einspeisung, Direktlieferung und Mieterstrom) führen, die nicht bis Ende 2018 eine Inbetriebnahme erreichen konnten. Damit droht ein hoher wirtschaftlicher Schaden. Zusätzlich droht das Vertrauen in Planungs- und Investitionssicherheit verlorenzugehen.

Außerdem unterstrich die Bundesgeschäftsstelle, dass diese Kurzfristigkeit gar nicht notwendig sei, da durch den atmenden Deckel beim Ausbau der Photovoltaik bereits ein Instrument zur Regulierung der Vergütung besteht. Sobald sich der Zubau beschleunigt, wird die Vergütung entsprechend angepasst. Der atmende Deckel bietet derzeit einen festen gesetzlichen Rahmen und damit Planungssicherheit. Kurzfristige Einschnitte, welche die Marktteilnehmer verunsichern und sogar laufende Projekte bedrohen, sind ersichtlich gar nicht notwendig.

Sonderkürzungen für PV


Die Regierungskoalition einigte sich schließlich auf einen Kompromiss beim Energiesammelgesetz, welches am 14. Dezember 2018 durch den Bundesrat beschlossen wurde. Die durch die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV eingebrachte Forderung nach Streichung der Sonder-kürzungen für Photovoltaikdachanlagen in den Leistungsbereichen von 40 bis 750 Kilowatt (kW) wurde nicht umgesetzt. Zwar folgte die Bundesregierung grundsätzlich der Argumentation, dass die Kurzfristigkeit und Höhe der Sonderkürzungen für PV-Dachanlagen im mittleren Leistungsbereich eine Gefährdung des energiegenossenschaftlichen Kerngeschäfts bedeutet.

Allerdings einigte sich die Regierungsfraktion politisch nur auf eine Abschwächung der im Kabinettsbeschluss vorgesehenen Sonderkürzungen. Die Absenkung der Vergütung neuer PV-Dachanlagen von 40 bis 750 kW wird nicht mehr direkt zum 1. Januar 2019 auf 8,9 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) erfolgen, sondern in drei Schritten. Ab dem 1. Februar 2019 wird die Vergütung auf 9,87 ct/kWh, am 1. März 2019 auf 9,39 ct/kWh und erst ab dem 1. April dann auf 8,9 ct/kWh gekürzt (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG). Die durch den sogenannten atmenden Deckel geregelte gewohnte Degression wird dann im Mai 2019 ausgehend von der auf 8,9 ct/kWh gekürzten Vergütung wieder für die PV-Dachanlagen von 40 bis 750 kW starten (§ 49 Abs. 1 S. 1 EEG). Je nach PV-Zubau kann dann in den folgenden Monaten die EEG-Vergütung weiter sinken oder sich erhöhen.

Die Kürzungen der Vergütungen für Mieterstromprojekte wurden ebenfalls abgemildert. Der Abschlag für PV-Dachanlagen im Leistungsbereich von 40 bis 750 kW, die das Mieterstrommodell nutzen, wird nun 8 Cent je Kilowattstunde betragen (§ 23b Abs. 1 S. 2 EEG). Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften sieht immer noch ein Missverhältnis zwischen den fachlichen Annahmen, die zur Feststellung einer Überförderung führten, und der energiegenossenschaftlichen Praxis. Die fachliche Rechtfertigung für eine PV-Kürzung fehlt daher. In den kommenden Monaten werden wir uns fachlich und politisch intensiv darum kümmern, diese Diskrepanz beweisbar zu belegen und weiterhin verlässliche politische bzw. rechtliche Rahmenbedingungen anzumahnen.

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